Zur Rechtslage:
Wobei beim 2. Fall verstehe ich den Fahrgast überhaupt nicht.
Der hat sich halt gegen seine unrechtmäßige Behandlung zur Wehr gesetzt. Sympathieträger wird er dadurch sicher keiner, aber zustehen tut ihm dieses Verhalten dennoch.
Es könnte auch sein, dass er nur die Bestätigung seiner Rechtsmeinung provozieren wollte.
Ich rede nicht davon, dass er eine Beschwerde bei Gericht eingelegt hat. Ich rede von seinem Verhalten bei der Kontrolle.
Aber ohne sein Verhalten wäre es wohl nicht gerichtsanhängig geworden. Was er aber meiner Vermutung nach provozieren wollte.
Genau letzteres ist wohl der Fall. Hätte er der Aufforderung, seinen Fahrschein bzw. in seinem Fall eine der beiden Jahreskarten (ÖBB-Card 1. Klasse [sic!], WL-Jahreskarte) zu zeigen, Folge geleistet, so hätte er eben nicht rechtlich dagegen vorgehen können.
Nachdem anzunehmen ist, dass der Herr Mag. Dr. M. mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Jurist ist, hat er demnach auch ganz genau gewusst, was er machen muss, um gegen die unzulässige Praxis der ÖBB außerhalb ihrer Beförderungsmittel kontrollieren zu lassen, rechtlich vorgehen zu können. Dass das von ihm zu Hilfe gerufene Polizeipersonal statt ihm gegen die illegale Kontrolle an besagter Örtlichkeit zu helfen, ihn zusätzlich noch mit widerrechtlich unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt drangsalierte, spielte Mag. Dr. M. dann noch perfekt in die Hände.
Das Verhalten der Polizist/innen offenbarte einmal mehr auch deren oftmals Unkenntnis von Rechtslagen u/o Herbeiredung von Tatbeständen, die so nicht existieren, wie hier z.B. der vom VwG Wien als eindeutig falsch entlarvte, von der Polizistin als Rechtsgrundlage ihrer Beamtshandlung angeführte § 35 Abs 4 SPG, der [Abs 4] aber tatsächlich nicht existiert!
Und als OT, aber durchaus dazupassend:
Letzteres mich an eine Beamtshandlung erinnert (2004), in der ein Bekannter und ich als Fußgänger und Fußgängerin am Gehsteig stehend und uns unterhaltend, mit vorschriftsmäßig am Fahrbahnrand abgestellten Fahrrädern von einer Polizistin und einem Polizisten erstens gesetzeswidrig zu Fahrradlenker und Fahrradlenkerin erklärt wurden; wir zweitens zur Ausweisleistung verhalten wurden, andernfalls Mitnahme aufs Kommissariat zur Identitätsfeststellung; wir drittens, weil in Wirklichkeit im Zeitpunkt des Betretens dem Gesetze nach Fußgänger und Fußgängerin waren*), gesetzwidrig**) zu einem Alkomattest verdonnert wurden mitsamt einer Menge komischer Fragen, die keinen realen Zusammenhang mit dem Alkotest haben; und viertens - in dem Zusammenhang betraf das besagten auch beamtshandelten Bekannten, dessen Wert um die 0,6 Promille aufwies - ihm das Polizeipersonal das weitere Lenken seines Fahrrades untersagt haben. Der Verweis meinerseits darauf, dass - wenn wir schon in der gegebenen Situation widerrechtlich als Fahrradlenker beamtshandelt wurden - 0,8 Promille beim Fahrradfahren gelten (gem. StVO im Gegensatz zu 0,5 Promille gem. KFG), quittierte der Polizist wörtlich mit "Woher wissen'S denn des?" Die Polizistin verbarrikadierte sich daraufhin in den quer über den Zebrastreifen abgestellten, den Fußverkehr über diesen blockierenden StKW, um sich darin gefühlt eine Viertelstunde lang von der Zentrale die Rechtslage betreffend Promillegrenze beim Fahrradfahren erklären zu lassen. Dass die beiden sich anschließend wütend in ihren StKW setzten, die Polizistin vom Beifahrersitz uns noch hinterherbrüllte, eine Anzeige bekommen wir aber, war dann auch nicht mehr weiter verwunderlich - und so war es dann auch. Angeblich hätten unsere Fahrräder nicht am Fahrbahnrand abgestellt werden dürfen und hätten überdies den nächtlichen, an dieser Stelle verbotenen Individual-Kraftfahrzeugverkehr (Neubaugasse, Ecke Mariahilfer Str.) behindert ... Kostete pro Kopf im Ergebnis 76 Euro plus Nebenspesen für den Instanzenweg (damals noch UVS Wien).
*) Zur Erklärung dessen: Im Gegensatz zu einem KFZ-Lenker, der sich von seinem Kraftfahrzeug entfernt, er immer noch ein KFZ-Lenker bleibt, ist ein Fahrradfahrer in dem Moment er vom Fahrrad abgestiegen ist, kein Lenker des Fahrzeugs mehr, sondern ein Fußgänger.
**) Alkotests an Fußgängern sind, mit Ausnahme von durch den mutmaßlichen Alkoholeinfluss verursachten Verkehrsunfall, nicht zulässig.