Autor Thema: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn)  (Gelesen 5365082 mal)

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coolharry

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Re: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn)
« Antwort #16035 am: 15. Juli 2021, 09:09:34 »
Warum löst das Probleme auf der Wagramer Straße aus, wenn bei einer herannahenden Straßenbahn (und zwar in beide Richtungen! Auch Fast-Frontale mit 26ern Richtung Hirschstetten gibt es dort öfter) die Linksabbiegephase entfällt?
Den Verkehr in die verkehrsberuhigte Siebenbürgerstraße und Steigenteschgasse, sowie auch über die nicht geregelte, aber gefährliche Kreuzung "Am Langen Felde X Breitenleer Straße" umzuleiten halte ich nicht für sehr sinnvoll.

Je länger die Querphase dauert, und das wird sie wenn man eigene Bereiche für die Bim miteinprogramiert, desto weniger lang hat die Wagrmaer grün. Nona irgendwo muss die Zeit ja her kommen. Da man durch die Mindestzeiten der Fußgängerquerungen gebunden ist, kann man die anderen Phasen auch nicht willkürlich verkürzen.
Und für die Kreuzung Am langen Felde und Breitenleer wird spätestens in zwei Jahren eine Ampelanlage errichtet. Da wird dann nämlich das Stadtviertel auf den ehemaligen Stadlauer Gründen fertig. Spätestens da ist die Kreuzung endgültig an ihrer Belastungsgrenze angekommen.
Und wenn sich der Verkehr über die zwei genannten Straßenzüge verteilt sind das für die Siebenbürgenstraße eine handvoll Autos pro Stunde mehr.
Propagieren würde ich aber lediglich die Umfahrung über Am langen Felde.


Weil ein menschlicher Hühnerstall nicht der Weisheit letzter Schluß sein kann.

hema

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Re: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn)
« Antwort #16036 am: 15. Juli 2021, 09:37:01 »
Der Bagger wird nicht im Höllentempo angerauscht sein und die Straßenbahn darf an dieser Stelle maximal 25 fahren.

Bei Ausfall der ampelanlage ist maximal 15 erlaubt.
Sagt wer? Steht wo?
Steht in der StrabVO, wird bzw. wurde von den WiLi stets ignoriert!   ;)
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67er

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Re: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn)
« Antwort #16037 am: 15. Juli 2021, 10:07:26 »
Der Bagger wird nicht im Höllentempo angerauscht sein und die Straßenbahn darf an dieser Stelle maximal 25 fahren.

Bei Ausfall der ampelanlage ist maximal 15 erlaubt.
Sagt wer? Steht wo?
Steht in der StrabVO, wird bzw. wurde von den WiLi stets ignoriert!   ;)

Bisher gab es keine Geschwindigkeitsbegrenzung bei einer ausgefallenen Ampelanlage, legidlich ein angepasstes Fahrverhalten bei Ausfall von Ampelanlagen. Acch bei möglichen Unfall-Hotspots darauf hingewiesen, die Geschwindigkeit anzupassen.

Könntest du uns bitte den entsprechenden Parapragh bzw. Auszug aus der StrabVO zeigen?

benkda01

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Re: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn)
« Antwort #16038 am: 15. Juli 2021, 10:28:03 »
Das wäre mir auch neu, ich kenne nur die 15 km/h bei (nicht ausgefallenen ;) ) Anlagen ohne Vorsignal. Das wird von den WL seit einiger Zeit honoriert, indem bei defekten Vorsignalen eine 15-km/h-Langsamfahrstelle signalisiert wird.

Taurus

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Re: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn)
« Antwort #16039 am: 15. Juli 2021, 10:31:41 »
Die 15 km/h habe ich auf die Schnelle zwar nicht gefunden.
Könnte vielleicht §54 Absatz 4 gelten?

(4) Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.

-> das wäre wohl F0, also Halt

Klingelfee

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Re: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn)
« Antwort #16040 am: 15. Juli 2021, 10:41:57 »
Der Bagger wird nicht im Höllentempo angerauscht sein und die Straßenbahn darf an dieser Stelle maximal 25 fahren.

Bei Ausfall der ampelanlage ist maximal 15 erlaubt.
Sagt wer? Steht wo?
Steht in der StrabVO, wird bzw. wurde von den WiLi stets ignoriert!   ;)

Was ich jetzt weiß gilt das nur bei einem schadhafte Vorsignal. Aber nicht bei einer ungeregeltenn Kreuzung.

Und wenn bei einer Kreuzung die Ampelanlage komplett ausgefallen ist, dann gilt die Kreuzung als ungeregelt.
Bitte meine Kommentare nicht immer als Ausrede für die WL ansehen

hema

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Re: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn)
« Antwort #16041 am: 15. Juli 2021, 15:59:05 »
Die 15 km/h habe ich auf die Schnelle zwar nicht gefunden.
Könnte vielleicht §54 Absatz 4 gelten?

(4) Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.

-> das wäre wohl F0, also Halt
Ja, eigentlich wahr, ich habe mich durch ein Vorposting beirren lassen und mich an der Tatsache des ausgefallenen (und daher fehlendem) Vorsignals orientiert! Allerdings hat der Straßenbahnfahrer keine Vorrangverletzung gemäß StVO begangen, sondern nur einen eisenbahnrechtlichen Verstoß, woraus der Baggerfahrer wohl schwer den Vorranganspruch hätte ableiten können, weil er ja, von seiner Seite gesehen, gemäß der StVO zu hundert Prozent Nachrang gehabt hat. Über eine allfällige Verschuldensteilung wird nötigenfalls halt der Richter entscheiden müssen, so man sich nicht vorher mit der Versicherung einigen kann.
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Taurus

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Re: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn)
« Antwort #16042 am: 15. Juli 2021, 16:43:47 »
Die 15 km/h habe ich auf die Schnelle zwar nicht gefunden.
Könnte vielleicht §54 Absatz 4 gelten?

(4) Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.

-> das wäre wohl F0, also Halt
Ja, eigentlich wahr, ich habe mich durch ein Vorposting beirren lassen und mich an der Tatsache des ausgefallenen (und daher fehlendem) Vorsignals orientiert! Allerdings hat der Straßenbahnfahrer keine Vorrangverletzung gemäß StVO begangen, sondern nur einen eisenbahnrechtlichen Verstoß, woraus der Baggerfahrer wohl schwer den Vorranganspruch hätte ableiten können, weil er ja, von seiner Seite gesehen, gemäß der StVO zu hundert Prozent Nachrang gehabt hat. Über eine allfällige Verschuldensteilung wird nötigenfalls halt der Richter entscheiden müssen, so man sich nicht vorher mit der Versicherung einigen kann.
Ich kenn mich juristisch zu wenig aus, aber ich kann mir vorstellen, dass eine "Teilschuld" für die Straßenbahn denkbar ist. ( der Halt hätte wohl auch zu einem Vorrangverzicht geführt)
Wie sind eigentlich die Straßenbahnfahrer tatsächlich geschult? Zwangsweise stehen bleiben oder Fahrt nach Vorrangregeln?


Klingelfee

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Re: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn)
« Antwort #16043 am: 15. Juli 2021, 16:47:20 »
Die 15 km/h habe ich auf die Schnelle zwar nicht gefunden.
Könnte vielleicht §54 Absatz 4 gelten?

(4) Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht eindeutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzunehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.

-> das wäre wohl F0, also Halt
Ja, eigentlich wahr, ich habe mich durch ein Vorposting beirren lassen und mich an der Tatsache des ausgefallenen (und daher fehlendem) Vorsignals orientiert! Allerdings hat der Straßenbahnfahrer keine Vorrangverletzung gemäß StVO begangen, sondern nur einen eisenbahnrechtlichen Verstoß, woraus der Baggerfahrer wohl schwer den Vorranganspruch hätte ableiten können, weil er ja, von seiner Seite gesehen, gemäß der StVO zu hundert Prozent Nachrang gehabt hat. Über eine allfällige Verschuldensteilung wird nötigenfalls halt der Richter entscheiden müssen, so man sich nicht vorher mit der Versicherung einigen kann.
Ich kenn mich juristisch zu wenig aus, aber ich kann mir vorstellen, dass eine "Teilschuld" für die Straßenbahn denkbar ist. ( der Halt hätte wohl auch zu einem Vorrangverzicht geführt)
Wie sind eigentlich die Straßenbahnfahrer tatsächlich geschult? Zwangsweise stehen bleiben oder Fahrt nach Vorrangregeln?

Je nachdem, was für die Vorrangsregel lt. STVO vorschreiben.
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Re: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn)
« Antwort #16044 am: 15. Juli 2021, 16:51:24 »
Und wenn bei einer Kreuzung die Ampelanlage komplett ausgefallen ist, dann gilt die Kreuzung als ungeregelt.

Täusch´ dich nicht - im Verlauf der Währinger Straße nach der Bahnunterführung (Fahrtrichtung vom Bagger) gibt es das VZ "Vorrang geben" - dadurch ist diese Kreuzung geregelt und die Simonygasse bevorrangt!
Sollte jemand einen Tipp- oder Rechtschreibfehler finden darf er diesen behalten!

Klingelfee

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Re: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn)
« Antwort #16045 am: 15. Juli 2021, 17:33:54 »
Und wenn bei einer Kreuzung die Ampelanlage komplett ausgefallen ist, dann gilt die Kreuzung als ungeregelt.

Täusch´ dich nicht - im Verlauf der Währinger Straße nach der Bahnunterführung (Fahrtrichtung vom Bagger) gibt es das VZ "Vorrang geben" - dadurch ist diese Kreuzung geregelt und die Simonygasse bevorrangt!

Die Definition, ob eine Kreuzung geregelt oder ungeregelt ist, bezieht sich ausschließlich aneiner funktionieren VLSA. Nicht jedoch, ob es bei Kreuzung Vorrangszeichen gibt.
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denond

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Re: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn)
« Antwort #16046 am: 15. Juli 2021, 19:03:44 »
Täusch´ dich nicht - im Verlauf der Währinger Straße nach der Bahnunterführung (Fahrtrichtung vom Bagger) gibt es das VZ "Vorrang geben" - dadurch ist diese Kreuzung geregelt und die Simonygasse bevorrangt!

Als geregelt gilt eine Kreuzung dann, wenn entweder ein SWB durch entsprechende Handzeichen oder durch Ampel das volle Signalbild oder Gelb-Blinken signalisieren. Bei SWB und vollem Signalbild der Ampel sind die Vorrangzeichen unwirksam, ab Gelb-Blinken oder Totalausfall kommen sie ins Spiel und sind entsprechend zu beachten.
Die Simonygasse ist eindeutig von beiden Seiten ggü. der Währinger Straße durch die entsprechenden Vorrangzeichen bevorrangt, der Fahrer kann nach Verlassen der Bremsstrecke im Gefälle und der gegebenen Einsicht in die Kreuzung die Geschwindigkeit entsprechend erhöhen. Einzig wenn der Fahrer eine Geschwindigkeitsübertretung zu irgend einem Zeitpunkt in der vorher liegenden Gefällestrecke gemacht hätte, also irgendwo schneller als die erlaubten 25 km/h bergab nach Gersthof gefahren wäre, dann würde er - aufgrund der sichtbar gewordenen Übertretung allerdings nur intern - mit einer entsprechenden Sanktion bestraft werden, dies hat aber trotzdem auf den Unfall selbst keinen Einfluß.
Und somit ist der Baggerfahrer eindeutig an dem Zusammenstoß - wieder aus mangelnder Umsicht im Straßenverkehr - alleine schuldtragend.

hema

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Re: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn)
« Antwort #16047 am: 15. Juli 2021, 20:28:17 »
[
Ich kenn mich juristisch zu wenig aus, aber ich kann mir vorstellen, dass eine "Teilschuld" für die Straßenbahn denkbar ist. ( der Halt hätte wohl auch zu einem Vorrangverzicht geführt)
Der Halt hätte zum Vorrangverzicht geführt, allerdings konnte der Baggerfahrer nicht voraussetzen, dass die Straßenbahn anhält, da ihm die StrabVO und die Betriebs- sowie Signalvorschrift der WiLi wohl nicht geläufig sind! Und selbst, falls sie dort hält, kann er nicht wissen warum, es könnte ja eine Haltestelle sein.
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Taurus

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Re: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn)
« Antwort #16048 am: 15. Juli 2021, 21:18:54 »
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Ich kenn mich juristisch zu wenig aus, aber ich kann mir vorstellen, dass eine "Teilschuld" für die Straßenbahn denkbar ist. ( der Halt hätte wohl auch zu einem Vorrangverzicht geführt)
Der Halt hätte zum Vorrangverzicht geführt, allerdings konnte der Baggerfahrer nicht voraussetzen, dass die Straßenbahn anhält, da ihm die StrabVO und die Betriebs- sowie Signalvorschrift der WiLi wohl nicht geläufig sind! Und selbst, falls sie dort hält, kann er nicht wissen warum, es könnte ja eine Haltestelle sein.

Der große Teil der Unfallkosten machen ja nicht die Strafen nach STVO aus. Die Schadenkosten werden ja zivilrechtlich behandelt, und da kann man sich wohl auf StrabVO und STVO berufen.
Ich würde sagen, wenn die Straßenbahn auf Grund von einer Verordnung halten müsste und das nicht tat, ist eine Mitschuld denkbar. ( vielleicht muss sie doch nicht halten?)

Im Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz heißt es: § 7. (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der § 1304 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch anzuwenden.



petestoeb

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Re: Störungen und Fahrtbehinderungen (Straßenbahn)
« Antwort #16049 am: 16. Juli 2021, 09:08:57 »
Lann mir irgenwer erklären, warum eine Straßenbahn an einer ungeregelten Kreuzung anhalten sollte. Mir fällt kein Grund ein, eine ausgefallene Ampel ist mit Sicherheit keiner.