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Neues OGH Urteil (2Ob31/19a) zum Straßenbahnvorrang

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Ferry:

--- Zitat von: Klingelfee am 12. November 2019, 08:35:51 ---Das Urteil hat sicherlich seine Gültigkeit, da ich von mehreren solchen Prozessen weis, die alle so ausgegangen ist. Und auch in teilgenommenen Schulungen wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass andere Verkehrsteilnehmer, die verbrauchsbedingt auf den Schienen stehen, diese nicht bei herannähern einer Straßenbahn freimachen müssen.

--- Ende Zitat ---

Was verstehst du unter "verbrauchsbedingt"? Der §28 Abs 2 StVO sagt klar aus, dass bei Herannahen eines Schienenfahrzeugs den Gleisbereich freizumachen ist, wenn dies verkehrsbedingt möglich ist. Er verlangt nicht, dass ein Linksabbiege- oder Einparkmanöver abgebrochen werden muss.

Im konkreten Fall scheint die Frage zu sein, ob ein rechtzeitiges Verlassen des Gleisbreiches möglich gewesen wäre oder nicht. Der Fahrer des WLB-Zuges scheint dieser Ansicht gewesen zu sein, der PKW-Lenker nicht. Aber wenn ich als Fahrer eines Straßenbahnzuges vor mir einen PKW zum Linksabbiegen auf den Schienen sehe, verlangsame ich grundsätzlich meine Geschwindigkeit soweit, dass ich ggf. mein Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand bringen kann, weil ich nicht wissen kann, zu welchen Zeitpunkt es der PKW-Lenker als möglich erachten wird, sein Abbiegemanöver fortzusetzen (es könnte sich z.B. um einen Lenker handeln, der den Führerschein noch nicht sehr lange hat und daher länger braucht, eine Situation im Straßenverkehr richtig einzuschätzen). Einfach weiter zu fahren und sich darauf zu verlassen, dass der Gleisbereich bis zu meinem Eintreffen schon frei sein wird, ist m.M.n. fahrlässig.

95B:

--- Zitat von: Klingelfee am 12. November 2019, 08:35:51 ---Das Urteil hat sicherlich seine Gültigkeit, da ich von mehreren solchen Prozessen weis, die alle so ausgegangen ist. Und auch in teilgenommenen Schulungen wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass andere Verkehrsteilnehmer, die verbrauchsbedingt auf den Schienen stehen, diese nicht bei herannähern einer Straßenbahn freimachen müssen.

--- Ende Zitat ---

Ich erachte diese Rechtsinterpretation als logisch. Schön, dass das einmal ausjudiziert wurden. Der Linksabbieger musste verkehrsbedingt anhalten, er wurde also durch externe Einflüsse daran gehindert, die Schienen im Sinne seiner gewollten Fahrtrichtung freizumachen.


--- Zitat von: Klingelfee am 12. November 2019, 08:35:51 ---Auch KFZ, die am einparken sind, müssen nicht dein Einparkvorgang abbrechen, nur weil sich eine Straßenbahn nähert.

--- Ende Zitat ---

Doch, das müssen sie, weil das ein Halten auf den Schienen ist (und dieses ist nach § 28 (2) bei Herannahen eines Schienenfahrzeugs abzubrechen). Das steht übrigens auch so in der verlinkten Quelle.


--- Zitat von: 67er am 12. November 2019, 00:07:20 ---Soviel Hausverstand sollte schon vorhanden sein, das man niemanden auffährt...

--- Ende Zitat ---

Auch möglich, dass der Fahrer das Auo schlicht zu spät bemerkt hat, weil er abgelenkt war ...

Klingelfee:

--- Zitat von: 95B am 12. November 2019, 09:19:25 ---
--- Zitat von: Klingelfee am 12. November 2019, 08:35:51 ---Auch KFZ, die am einparken sind, müssen nicht dein Einparkvorgang abbrechen, nur weil sich eine Straßenbahn nähert.

--- Ende Zitat ---

Doch, das müssen sie, weil das ein Halten auf den Schienen ist (und dieses ist nach § 28 (2) bei Herannahen eines Schienenfahrzeugs abzubrechen). Das steht übrigens auch so in der verlinkten Quelle.

--- Ende Zitat ---

Diesbezüglich gibt es aber auch schon Prozesse, die zu Gunsten der Autofahrer ausgegangen sind.


Und wir sind nicht in Amerika, wo nur es ein OGH-Urteil gibt und es somit für alle anderen Verfahren gilt.

95B:

--- Zitat von: Klingelfee am 12. November 2019, 10:26:16 ---Und wir sind nicht in Amerika, wo nur es ein OGH-Urteil gibt und es somit für alle anderen Verfahren gilt.
--- Ende Zitat ---

Nein, aber es ist sehr wahrscheinlich, da sich die Rechtsprechung natürlich an bereits vorhandenen Erkenntnissen orientiert. Aber auch wenn der einparkende Autofahrer weiterfahren müsste: Er weiß das nicht und durch den daraus entstehenden Konflikt mit der von hinten herannahenden Straßenbahn dauert es unterm Strich länger, als wenn der Straßenbahnfahrer das rechtzeitig angezeigte Einparkmanöver wahrnimmt und vorausschauend herunterbremst. Dann kann er ohne anzuhalten weiterfahren.

Wenn der Autofahrer allerdings knapp vor der Tramway unvermutet und ohne Blinker einfach auf die Bremse latscht, habe ich auch Verständnis, wenn der Straßenbahnfahrer im Interesse seiner Fahrgäste den Bremsweg möglichst lang und somit möglichst sanft kalkuliert und erst so zum Stillstand kommt, dass der Autofahrer hinter sich keinen Platz mehr zum Einparken hat. 8)

Wie man sieht: Es ist jeweils situationsanhängig zu betrachten, auch wenn das OGH-Erkenntnis eindeutig interpretierbar ist.

schaffnerlos:

--- Zitat von: Halbstarker am 12. November 2019, 08:26:47 ---Das ja, aber ich würde die Gültigkeit des Urteils anzweifeln, da darin schon wieder einmal der Zugführer mit dem Triebfahrzeugführer verwechselt wird. >:D
Das dürfte aber rechtlich irrelevant sein.

--- Ende Zitat ---

Wenn es keinen Zugführer gibt, übernimmt der Triebfahrzeugführer dessen Aufgaben. Daher ist die Bezeichnung zwar nicht ganz korrekt, aber auch nicht wirklich falsch. Zumindest ist das bei der „großen“ Bahn so.

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