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schaffnerlos:

--- Zitat von: hema am 07. Mai 2020, 16:05:20 ---Warum sollte die Bedeutung eines Lichtzeichens (§ 38) plötzlich nicht gelten, nur weil es nicht in einem bestimmten Kasterl untergebracht ist?

--- Ende Zitat ---

Aus dem gleichen Grund warum die runde Stop-Tafel und die gelben Sperrlinien nicht gelten. In keinem Fall darfst du diesen Umstand aber einfach ignorieren, also auch nicht das Rotlicht.

Ferry:

--- Zitat von: 4498 am 07. Mai 2020, 14:15:07 ---Hintergrund: Ampeln müssen allgemein 3 Lichter haben

--- Ende Zitat ---

Sorry, aber das stimmt nicht. Es gibt genug Ampeln, die nur aus zwei Leuchtkammern bestehen - gelb und rot. Die sind im Normalzustand finster und springen zunächst auf gelb, dann auf rot. Und vor einem solchen Ding musst du selbstverständlich auch halten, wenn es rot zeigt.

4498:

--- Zitat von: Ferry am 07. Mai 2020, 16:58:20 ---
--- Zitat von: 4498 am 07. Mai 2020, 14:15:07 ---Hintergrund: Ampeln müssen allgemein 3 Lichter haben

--- Ende Zitat ---

Sorry, aber das stimmt nicht. Es gibt genug Ampeln, die nur aus zwei Leuchtkammern bestehen - gelb und rot. Die sind im Normalzustand finster und springen zunächst auf gelb, dann auf rot. Und vor einem solchen Ding musst du selbstverständlich auch halten, wenn es rot zeigt.

--- Ende Zitat ---
Die sind vor Feuerwehr- oder Rettungsausfahrten. Dort werden sie nicht benötigt, da sowieso mit Blaulicht ausgefahren wird.

§39 Abs 1 StVO sagt, dass die Lichtzeichen in der Reihenfolge Rot - Gelb - Grün anzubringen sind, und zwar entweder von Oben nach Unten oder von Links nach Rechts. Hier lese ich nicht unbedingt heraus, dass das grüne Licht weggelassen werden kann, damit gebe ich Dir mal vorläufig recht. Aaaaaaber:

§38 Abs 9 StVO beginnt mit "Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen auch Lichtzeichen verwendet werden, die nur rotes und grünes Licht ausstrahlen.".

Nun ist es so, dass es laut gängiger Rechtsinterpretation kein unnötiges Gesetz geben darf - es ist also Recht so auszulegen, dass jede Bestimmung notwendig ist. Heißt also: "Rot-Grün-Ampeln bei Grenzübergängen sind nur deswegen erlaubt, weil es explizit im Gesetz drin steht.

Heißt aber auch, dass nur das und nix anderes, also keine Rot-Gelb-Ampeln erlaubt sind. Wenn Rot-Grün-Ampeln eine extra Regelung brauchen, dann auch Rot-Gelb-Ampeln, und diese Regelung fehlt aber.

Klingelfee:

--- Zitat von: 4498 am 18. Dezember 2021, 06:40:19 ---
--- Zitat von: Ferry am 07. Mai 2020, 16:58:20 ---
--- Zitat von: 4498 am 07. Mai 2020, 14:15:07 ---Hintergrund: Ampeln müssen allgemein 3 Lichter haben

--- Ende Zitat ---

Sorry, aber das stimmt nicht. Es gibt genug Ampeln, die nur aus zwei Leuchtkammern bestehen - gelb und rot. Die sind im Normalzustand finster und springen zunächst auf gelb, dann auf rot. Und vor einem solchen Ding musst du selbstverständlich auch halten, wenn es rot zeigt.

--- Ende Zitat ---
Die sind vor Feuerwehr- oder Rettungsausfahrten. Dort werden sie nicht benötigt, da sowieso mit Blaulicht ausgefahren wird.

§39 Abs 1 StVO sagt, dass die Lichtzeichen in der Reihenfolge Rot - Gelb - Grün anzubringen sind, und zwar entweder von Oben nach Unten oder von Links nach Rechts. Hier lese ich nicht unbedingt heraus, dass das grüne Licht weggelassen werden kann, damit gebe ich Dir mal vorläufig recht. Aaaaaaber:

§38 Abs 9 StVO beginnt mit "Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen auch Lichtzeichen verwendet werden, die nur rotes und grünes Licht ausstrahlen.".

Nun ist es so, dass es laut gängiger Rechtsinterpretation kein unnötiges Gesetz geben darf - es ist also Recht so auszulegen, dass jede Bestimmung notwendig ist. Heißt also: "Rot-Grün-Ampeln bei Grenzübergängen sind nur deswegen erlaubt, weil es explizit im Gesetz drin steht.

Heißt aber auch, dass nur das und nix anderes, also keine Rot-Gelb-Ampeln erlaubt sind. Wenn Rot-Grün-Ampeln eine extra Regelung brauchen, dann auch Rot-Gelb-Ampeln, und diese Regelung fehlt aber.

--- Ende Zitat ---

Also ich kann deiner Ansicht nicht folgen. Denn mir fehlt in §39(1) die Information, dass Ampeln aus 3 Lampen (Rot/Gelb/Grün) bestehen muss. Es ist lediglich die Reihenfolge genannt. Das einzige, was nicht sein, das eine Ampelanlage aus vollständiger und und unvollständigen Ampeln besteht. Daher musste zum Beispiel die Ampelanlage in der Maroltingergasse auf Höhe der Haltestelle Joachimsthalerplatz umgebaut werden.

Auch wären dann die Ampel, die lediglich ein grünes Zusatzsignal haben, ungültig. Denn auch diese Signalform kann ich nicht herauslesen

In Deutschland gibt es deshalb auch eine andere Besonderheit. Da ist ein grüner Blechpfeil angebracht. Diese bedeutet, dass man mit anhalten vor der Ampel auch bei Rot abbiegen darf. Und ich glaube in Berlin gibt es eine Kreuzung, wo auf Grund dieses Blechpfeiles die Ampel nie auf Grün geht.

95B:

--- Zitat von: Klingelfee am 18. Dezember 2021, 07:15:39 ---Das einzige, was nicht sein, das eine Ampelanlage aus vollständiger und und unvollständigen Ampeln besteht. Daher musste zum Beispiel die Ampelanlage in der Maroltingergasse auf Höhe der Haltestelle Joachimsthalerplatz umgebaut werden.
--- Ende Zitat ---

Wie war die vor dem Umbau? Denn jetzt ist sie so, dass die Anlage vollständige (Autoverkehr) und unvollständige (Straßenbahn) Lichtsignale gemeinsam enthält.

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