Für Änderungen, die ich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und technischer Zulässigkeit durchführe, hat so ein Genehmigungsbescheid zur die Inbetriebnahme der (damals) neuen Anlage sicher keine Relevanz. Das Unternehmen hat damals alle betrieblichen Umstände für den beabsichtigten Tunnelbetrieb festgeschrieben und der Behörde vorgelegt, welche diesen Text, der offensichtlich allen damals geltenden gesetzlichen Auflagen genügte, genehmigend zur Kenntnis genommen hat. Das einzige, was im Rahmen des gültigen Bescheides zwingend nicht (bzw. nur nach Bescheidänderung) durchgeführt werden darf, sind Dinge, welche allenfalls als behördliche Auflagen seitens dieser im fraglichen Bescheid vorgeschrieben wurden.
Gibt also der Betrieb als Absicht an, im Tunnel mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu fahren, wird die Behörde das so zur Kenntnis nehmen und es wird natürlich auch bescheidmäßig so festgehalten. Gibt es eine legale und technisch sichere Möglichkeit zur Erhöhung auf 60, kann ich das sicher im Rahmen meiner Kompetenz als Eisenbahnunternehmen durchführen und informativ der Behörde zur Kenntnis bringen. Schreibt die Behörde allerdings als Auflage von sich aus eine Vmax von 50 km/h vor, muss ich bei der vorschreibenden Behörde eine Eingabe mit Bitte um Änderung des ursprünglichen Bescheides machen. Also alles, was mir die Behörde als Auflagen vorschreibt, muss ich einhalten und darf es nicht in Eigenregie ändern; Festlegungen, die ich selbst und aufgrund meiner (damaligen) betrieblichen Anforderungen gemacht habe, kann ich ändern, sofern sich das im Rahmen der gesetzlichen Regeln und technischer Vorschriften bewegt.