Da gibts noch viel bessere Schmankerln für Wien.
Leider ist der Taxt lang geworden.
""Parken (Parkgebühr)""
Hast eine Strafe bekommen wegen hinterzieheung der Parkgebühr, und zahlst sie nicht weil Du sagtst du warst es nicht kann die Behörde MA67 brausen gehn. Warum? Die MA67 schickt immer Automatisch nach nichtbezahlen der Strafe eine Strafverfügung an den Zulassungsbesitzer, weil der wars ja laut ihrer Meinung. Das Verstößt gegen gültiges Recht, die Behörde müsste VOR beginn des Ermittelns (einleitung des Verfahrens Strafverfügung) über Lenkererherbung fragen wer wars, doch das wird nie gamacht.
Urteil:
BFG 24.5.2016, RV/7500488/2016
als Volltext
https://rdb.manz.at/document/rdb.tso.ENfindok110251TEAuszug aus dem Text:
Das Bundesfinanzgericht vertritt die Ansicht, dass es sich bei
unerlaubtem Parken ohne Entrichtung von Parkgebühren bzw. ohne gut
lesbar angebrachten Parkkleber um ein Bagatelldelikt handelt, bei dem
das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung nur gering
erscheint.Die Erzwingung einer Lenkerauskunft im Strafverfahren widerspricht
nicht nur offenkundig dem gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten
Recht, zu schweigen, um sich nicht selbst belasten zu müssen, sondern
steht außer Verhältnis zur geringen Bedeutung des verfolgten
Grunddeliktes (Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Wiener
Pauschalierungsverordnung wegen gut lesbar angebrachtem Parkkleber).
""Markiergung von Mehrzweckstreifen""
(Benutzung mit anderen Verkehrsmitteln als dem Rad; Motorrad zb.)
Lauf STVO müssen Radwege und Mehrzweckstreifen durch die Worte Beginn und Ende gekennzeichnet sein. Ein Radsymbol alleine Reicht nicht aus. Das betrifft sehr sehr viele Mehrzweckstreifen in Wien.
Ein Auto hatte mitten auf dem Mehrzweckstreiden geparkt und bekam eine Strafe, Einwand gegen die Falsche Kundmachung und der Fahrer hat Rechtbekommen
Urteil:
VwSen-162001/8/Br/Ps vom 06.03.2007
als Volltext
http://www.uvs-ooe.gv.at/xchg/SID-CC8C40AA-BDA9BD80/hs.xsl/50569_DEU_HTML.htmDas Ende eines Radfahrstreifens ist durch die Schriftzeichenmarkierung "Ende" (§ 20) anzuzeigen. Schriftzeichenmarkierungen dürfen nach § 20 leg.cit nur in weißer Farbe ausgeführt werden.
5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde u.a. von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.
Nachdem mangels ordnungsgemäß kundgemachter Verordnung das Abstellen des Fahrzeuges am vorgeworfenen Tatort keine Verwaltungsübertretung bildet, war in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.
LG
David