Ich weiß, das sind alte Beiträge, aber weil ich gerade zufällig drübergestolpert bin...
Also, wie man unter diesen örtlichen Gegebenheiten den Zug vorschriftsmäßig abfertigen konnte, würde mich schon interessieren.
[...] er sieht natürlich nicht die Türen der Einstiegsseite, und muss trotzdem "Vorwärts" gerufen haben. Aber das galt ja bei Solotriebwagen in einigen Situationen, z.B. beim Vorgehen usw.
Schon richtig, aber dabei konnte er die Türen des Zuges überblicken, was hier aber absolut unmöglich ist. [...]
Ich sehe da eigentlich kein Problem, den Zug in der dargestellten Situation vorschriftsgemäß abzufertigen.
In allen mir vorliegenden Vorschriften – so war es also zumindest von 1932 bis 1967 – ist nämlich vorgesehen, dass in dem Falle, dass bei einem Solo-TW der Zugführer vorgehen oder eine Stellhebelweiche stellen muss, der Fahrer seinen Triebwagen selbst abfertigen kann.
1932 heißt es dazu: "
Das Vorgehen obliegt in der Regel dem Schlußmanne. [...] Die Überwachung des Einſtieges ſeines Wagens und die Abfertigung des Wagens entfällt für ihn während des Vorgehens. [...] Wird aber der Zugführer gleichzeitig Schlußmann, ſo hat ſich der Fahrer ſelbſt vor der Abfahrt davon zu überzeugen, daß niemand aus- oder einſteigt."
Und 1967: "
Bei alleinfahrenden Triebwagen, wo der Zugführer gleichzeitig Schlußmann ist, hat sich der Fahrer vor dem Ingangsetzen des Zuges selbst durch Hinausschauen davon zu überzeugen, daß niemand mehr aus- oder einsteigt. Er hat vor der Abfahrt laut und deutlich "Achtung, Abfahrt!" zu rufen und Warnungssignale zu geben."