Autor Thema: Neues OGH Urteil (2Ob31/19a) zum Straßenbahnvorrang  (Gelesen 8369 mal)

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daveuno

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Neues OGH Urteil (2Ob31/19a) zum Straßenbahnvorrang
« am: 11. November 2019, 21:57:08 »
Titel: Auto muss nicht immer Straßenbahn weichen
Kein Abbruch des Linksabbiegevorgangs wegen eines herannahenden Schienenfahrzeugs

Unfall mit der Badnerbahn
Kreuzung Eichenstraße mit der Hanauskagasse
1120 Wien
01.07.2017

https://360.lexisnexis.at/d/u_zivil_OGH_2019_JJT_20190919_OGH0002_0_15dd497f58?origin=gs





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Re: Neues OGH Urteil (2Ob31/19a) zum Straßenbahnvorrang
« Antwort #1 am: 12. November 2019, 00:07:20 »
Soviel Hausverstand sollte schon vorhanden sein, das man niemanden auffährt...

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Re: Neues OGH Urteil (2Ob31/19a) zum Straßenbahnvorrang
« Antwort #2 am: 12. November 2019, 08:26:47 »
Das ja, aber ich würde die Gültigkeit des Urteils anzweifeln, da darin schon wieder einmal der Zugführer mit dem Triebfahrzeugführer verwechselt wird. >:D
Das dürfte aber rechtlich irrelevant sein.
Ceterum censeo autocineta omnibus delenda esse!

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Re: Neues OGH Urteil (2Ob31/19a) zum Straßenbahnvorrang
« Antwort #3 am: 12. November 2019, 08:35:51 »
Das ja, aber ich würde die Gültigkeit des Urteils anzweifeln, da darin schon wieder einmal der Zugführer mit dem Triebfahrzeugführer verwechselt wird. >:D
Das dürfte aber rechtlich irrelevant sein.

Das Urteil hat sicherlich seine Gültigkeit, da ich von mehreren solchen Prozessen weis, die alle so ausgegangen ist. Und auch in teilgenommenen Schulungen wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass andere Verkehrsteilnehmer, die verbrauchsbedingt auf den Schienen stehen, diese nicht bei herannähern einer Straßenbahn freimachen müssen.

Auch KFZ, die am einparken sind, müssen nicht dein Einparkvorgang abbrechen, nur weil sich eine Straßenbahn nähert.
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Re: Neues OGH Urteil (2Ob31/19a) zum Straßenbahnvorrang
« Antwort #4 am: 12. November 2019, 08:52:46 »
Das Urteil hat sicherlich seine Gültigkeit, da ich von mehreren solchen Prozessen weis, die alle so ausgegangen ist. Und auch in teilgenommenen Schulungen wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass andere Verkehrsteilnehmer, die verbrauchsbedingt auf den Schienen stehen, diese nicht bei herannähern einer Straßenbahn freimachen müssen.

Auch KFZ, die am einparken sind, müssen nicht dein Einparkvorgang abbrechen, nur weil sich eine Straßenbahn nähert.
Bitte schalt die Autokorrektur ab oder lies besser mit, sonst glaubt am Ende noch wer, dass er auf den Schienen stehen bleiben kann, wenn er als Verbraucher zum Würschtstand oder einkaufen geht.

Aber:
Das Verhalten des KFZ-Lenkers ist typisch für die Panik, die diese oft auch bei der Annäherung eine Einsatzfahrzeuges haben. Der Versuch, durch die Kolonne der entgegenkommenden Fahrzeuge zu kommen, hat sicher zum Fehlverhalten des Triebfahrzeugführers beigetragen, wenn auch nicht dessen Schuld vermindert. Direkt auf dem Gleis stehen und das frei werden der Gegenfahrbahn abzuwarten führt nicht zum Gefühl, "der is eh glei weg"
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

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Re: Neues OGH Urteil (2Ob31/19a) zum Straßenbahnvorrang
« Antwort #5 am: 12. November 2019, 09:14:07 »
Das Urteil hat sicherlich seine Gültigkeit, da ich von mehreren solchen Prozessen weis, die alle so ausgegangen ist. Und auch in teilgenommenen Schulungen wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass andere Verkehrsteilnehmer, die verbrauchsbedingt auf den Schienen stehen, diese nicht bei herannähern einer Straßenbahn freimachen müssen.

Was verstehst du unter "verbrauchsbedingt"? Der §28 Abs 2 StVO sagt klar aus, dass bei Herannahen eines Schienenfahrzeugs den Gleisbereich freizumachen ist, wenn dies verkehrsbedingt möglich ist. Er verlangt nicht, dass ein Linksabbiege- oder Einparkmanöver abgebrochen werden muss.

Im konkreten Fall scheint die Frage zu sein, ob ein rechtzeitiges Verlassen des Gleisbreiches möglich gewesen wäre oder nicht. Der Fahrer des WLB-Zuges scheint dieser Ansicht gewesen zu sein, der PKW-Lenker nicht. Aber wenn ich als Fahrer eines Straßenbahnzuges vor mir einen PKW zum Linksabbiegen auf den Schienen sehe, verlangsame ich grundsätzlich meine Geschwindigkeit soweit, dass ich ggf. mein Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand bringen kann, weil ich nicht wissen kann, zu welchen Zeitpunkt es der PKW-Lenker als möglich erachten wird, sein Abbiegemanöver fortzusetzen (es könnte sich z.B. um einen Lenker handeln, der den Führerschein noch nicht sehr lange hat und daher länger braucht, eine Situation im Straßenverkehr richtig einzuschätzen). Einfach weiter zu fahren und sich darauf zu verlassen, dass der Gleisbereich bis zu meinem Eintreffen schon frei sein wird, ist m.M.n. fahrlässig.
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Re: Neues OGH Urteil (2Ob31/19a) zum Straßenbahnvorrang
« Antwort #6 am: 12. November 2019, 09:19:25 »
Das Urteil hat sicherlich seine Gültigkeit, da ich von mehreren solchen Prozessen weis, die alle so ausgegangen ist. Und auch in teilgenommenen Schulungen wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass andere Verkehrsteilnehmer, die verbrauchsbedingt auf den Schienen stehen, diese nicht bei herannähern einer Straßenbahn freimachen müssen.

Ich erachte diese Rechtsinterpretation als logisch. Schön, dass das einmal ausjudiziert wurden. Der Linksabbieger musste verkehrsbedingt anhalten, er wurde also durch externe Einflüsse daran gehindert, die Schienen im Sinne seiner gewollten Fahrtrichtung freizumachen.

Auch KFZ, die am einparken sind, müssen nicht dein Einparkvorgang abbrechen, nur weil sich eine Straßenbahn nähert.

Doch, das müssen sie, weil das ein Halten auf den Schienen ist (und dieses ist nach § 28 (2) bei Herannahen eines Schienenfahrzeugs abzubrechen). Das steht übrigens auch so in der verlinkten Quelle.

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Auch möglich, dass der Fahrer das Auo schlicht zu spät bemerkt hat, weil er abgelenkt war ...
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Re: Neues OGH Urteil (2Ob31/19a) zum Straßenbahnvorrang
« Antwort #7 am: 12. November 2019, 10:26:16 »
Auch KFZ, die am einparken sind, müssen nicht dein Einparkvorgang abbrechen, nur weil sich eine Straßenbahn nähert.

Doch, das müssen sie, weil das ein Halten auf den Schienen ist (und dieses ist nach § 28 (2) bei Herannahen eines Schienenfahrzeugs abzubrechen). Das steht übrigens auch so in der verlinkten Quelle.

Diesbezüglich gibt es aber auch schon Prozesse, die zu Gunsten der Autofahrer ausgegangen sind.


Und wir sind nicht in Amerika, wo nur es ein OGH-Urteil gibt und es somit für alle anderen Verfahren gilt.
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Re: Neues OGH Urteil (2Ob31/19a) zum Straßenbahnvorrang
« Antwort #8 am: 12. November 2019, 10:36:14 »
Und wir sind nicht in Amerika, wo nur es ein OGH-Urteil gibt und es somit für alle anderen Verfahren gilt.

Nein, aber es ist sehr wahrscheinlich, da sich die Rechtsprechung natürlich an bereits vorhandenen Erkenntnissen orientiert. Aber auch wenn der einparkende Autofahrer weiterfahren müsste: Er weiß das nicht und durch den daraus entstehenden Konflikt mit der von hinten herannahenden Straßenbahn dauert es unterm Strich länger, als wenn der Straßenbahnfahrer das rechtzeitig angezeigte Einparkmanöver wahrnimmt und vorausschauend herunterbremst. Dann kann er ohne anzuhalten weiterfahren.

Wenn der Autofahrer allerdings knapp vor der Tramway unvermutet und ohne Blinker einfach auf die Bremse latscht, habe ich auch Verständnis, wenn der Straßenbahnfahrer im Interesse seiner Fahrgäste den Bremsweg möglichst lang und somit möglichst sanft kalkuliert und erst so zum Stillstand kommt, dass der Autofahrer hinter sich keinen Platz mehr zum Einparken hat. 8)

Wie man sieht: Es ist jeweils situationsanhängig zu betrachten, auch wenn das OGH-Erkenntnis eindeutig interpretierbar ist.
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Re: Neues OGH Urteil (2Ob31/19a) zum Straßenbahnvorrang
« Antwort #9 am: 12. November 2019, 11:06:58 »
Das ja, aber ich würde die Gültigkeit des Urteils anzweifeln, da darin schon wieder einmal der Zugführer mit dem Triebfahrzeugführer verwechselt wird. >:D
Das dürfte aber rechtlich irrelevant sein.

Wenn es keinen Zugführer gibt, übernimmt der Triebfahrzeugführer dessen Aufgaben. Daher ist die Bezeichnung zwar nicht ganz korrekt, aber auch nicht wirklich falsch. Zumindest ist das bei der „großen“ Bahn so.

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Re: Neues OGH Urteil (2Ob31/19a) zum Straßenbahnvorrang
« Antwort #10 am: 12. November 2019, 11:20:22 »
Das ja, aber ich würde die Gültigkeit des Urteils anzweifeln, da darin schon wieder einmal der Zugführer mit dem Triebfahrzeugführer verwechselt wird. >:D
Das dürfte aber rechtlich irrelevant sein.

Wenn es keinen Zugführer gibt, übernimmt der Triebfahrzeugführer dessen Aufgaben. Daher ist die Bezeichnung zwar nicht ganz korrekt, aber auch nicht wirklich falsch. Zumindest ist das bei der „großen“ Bahn so.

Deswegen heißt er aber trotzdem nicht Zugführer.

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Re: Neues OGH Urteil (2Ob31/19a) zum Straßenbahnvorrang
« Antwort #11 am: 12. November 2019, 11:33:12 »
Deswegen heißt er aber trotzdem nicht Zugführer.

Auch für den OGH gilt hier sinngemäß: De Leit wissn eh, wos gmaant is. In diversen Rechtssprüchen ist bekanntermaßen auch von Lenkern von Schienenfahrzeugen die Rede ...
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Re: Neues OGH Urteil (2Ob31/19a) zum Straßenbahnvorrang
« Antwort #12 am: 12. November 2019, 21:32:50 »
Nein, aber es ist sehr wahrscheinlich, da sich die Rechtsprechung natürlich an bereits vorhandenen Erkenntnissen orientiert. Aber auch wenn der einparkende Autofahrer weiterfahren müsste: Er weiß das nicht und durch den daraus entstehenden Konflikt mit der von hinten herannahenden Straßenbahn dauert es unterm Strich länger, als wenn der Straßenbahnfahrer das rechtzeitig angezeigte Einparkmanöver wahrnimmt und vorausschauend herunterbremst. Dann kann er ohne anzuhalten weiterfahren.

Wie man sieht: Es ist jeweils situationsanhängig zu betrachten, auch wenn das OGH-Erkenntnis eindeutig interpretierbar ist.
Beim 2. Urteil war der Autofahrer doch gar nicht beim Einparken, sondern hat zu diesem Zweck angehalten. Da muss er weiter fahren. Wenn er schon im Einparkvorgang ist, alsoz.B. mit dem Heck schon am Randstein steht, dann darf er fertig einparken, was dann üblicherweise auchgleich lang dauert wie wenn er weg fährt.
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