Nach erreichter Höchstparkzeit müsste das Auto umgeparkt werden und auch da ist es unmöglich.
Das stimmt so nicht! Haidi hat es eh schon erklärt, in der "Pickerlzone" selbst kannst du stehen, solange du willst (wie ein Bezirksbewohner). Nur in den extra gekennzeichneten Zonen, meist Einkaufsstraßen, musst du dich an die Höchstzeit halten und zudem eine Parkuhrscheibe mit deiner Ankunftszeit ins Auto legen. Bezahlen brauchst du als Besitzer einer Parkkarte auch dort nicht. Wo du (gar) nicht stehen bleiben darfst sind Anrainerparkplätze.
Wenn du (gleichzeitig) mehr Scheine reinlegst, als die höchst erlaubte Zeit ausmacht, kannt du natürlich nach Erreichen der Höchstzeit auch bestraft werden, eigentlich sogar mehrmals, z.B. alle drei Stunden. Schließlich gibst du mit den Scheinen ja deine tatsächliche Ankunftszeit an! Ob es auch tatsächlich exekutiert wird, ist eine andere Frage.
Das stimmt nicht ganz.
In den Pickerlzonen darfst du mit Parkscheinen nur so lange stehen, wie es ausgeschildert ist. In der Regel sind das 2 Stunden.
In den Einkaufsstraßen dürfen auch Anrainer nur die ausgeschilderte Zeit stehen. Deshalb müssen die Anrainer auch die Parkscheibe auslegen. Allerdings gilt dort die Kurzparkzone auch nur auf den Zeitraum der Einkaufsstraße und nicht die Bezirkszeiten. Bedeutet, du brauchst in der Einkaufsstraße in der Regel nur bis 18.00 einen Parkschein, während man im Bezirk bis 22:00 Uhr einer benötigt wird.
Ein nachlegen der Parkscheine, bzw nachdrehen der Parkuhr ohne Ortsveränderung des Fahrzeuges ist verboten, wird aber von den meisten Parksheriffs toleriert.
Werden gleich zu Tagesbeginn die Parkscheine für den ganzen Tag ausgelegt, dann kann man eine Straße wegen überschreiten der Parkzeit bekommen. Allerdings gibt es nur eine Strafe pro Zeitraum, bzw Kalendertag.
Das ist so wie mit einer Radarstrafe. Werde ich in einer Straße während einer Fahrt mehrmals geblitzt, z.B. Südosttangente, dann wird nur die größte Übertretung herangezogen.
Das Ganze hat mit nur eine Strafe für ein Delikt zu tun. So hat für einen Fahrer/Lenker eine Radarstrafe oder auch eine polizeiliche Strafe wegen nichtbeachten einer Verkehrslichtsignale intern keine Auswirkung und darf auch nicht in seiner Personalakte vermerkt werden.