Autor Thema: 28.06.2017: Verkehrsunfall WL-Einsatzfahrzeug  (Gelesen 5671 mal)

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haidi

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Re: 28.06.2017: Verkehrsunfall WL-Einsatzfahrzeug
« Antwort #15 am: 30. Juni 2017, 12:27:31 »
Nachtrag: Würdest du auch von 100% Schuld für den Lenker sprechen, wenn der Unfall mit einer Straßenbahn passiert wäre?
Ein Fahrer eines Einsatzfahrzeuges unterliegt strengeren Bestimmungen. Sicher wird der Richter überprüfen, wie sich der Einsatzfahrer verhalten hat. Wenn er sich mit Blaulicht und Folgetonhorn im Schritttempo vorbei schleicht, wird er wohl nur mehr über den Vertrauensgrundsatz bestraft werden können (Wenn z.B. ein Behinderter unmittelbar vor sein Fahrzeug stürzt). Wenn er mit 80 bei einer vollen Haltestelleninsel auf den Gleisen vorbei brettert, dann bleibt ihm die komplette Gschicht.
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hema

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Re: 28.06.2017: Verkehrsunfall WL-Einsatzfahrzeug
« Antwort #16 am: 30. Juni 2017, 15:47:11 »
. . . . wird er wohl nur mehr über den Vertrauensgrundsatz bestraft werden können . . . .
Der aber in der StVO gilt, er ist aber am Bahnkörper gefahren!  ;)
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13er

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Re: 28.06.2017: Verkehrsunfall WL-Einsatzfahrzeug
« Antwort #17 am: 30. Juni 2017, 16:33:04 »
. . . . wird er wohl nur mehr über den Vertrauensgrundsatz bestraft werden können . . . .
Der aber in der StVO gilt, er ist aber am Bahnkörper gefahren!  ;)
Das ist dort aber kein Bahnkörper, sondern ein selbständiger Gleiskörper ;)
Mit uns kommst du sicher... zu spät.

hema

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Re: 28.06.2017: Verkehrsunfall WL-Einsatzfahrzeug
« Antwort #18 am: 30. Juni 2017, 17:13:08 »

Das ist dort aber kein Bahnkörper, sondern ein selbständiger Gleiskörper ;)
Das ist hier eine endlose Debatte, außerdem ist auch ein selbständiger Gleiskörper ein Bahnkörper!   ;)


Jedenfalls fällt der Gleiskörper unter die StrabVO und Eisenbahnrecht. Und würde die StVO dort gelten, wäre das Auto gegen die Einbahn gefahren, was selbst Einsatzfahrzeugen nur unter gewissen Voraussetzungen gestattet ist! Selbst die Berechtigung zur Verwendung von Blaulicht und Schallzeichen ist zu hinterfragen (Dringlichkeit) und ohne wäre es nicht einmal ein Einsatzfahrzeug mit Vorrechten gem. StVO gewesen, soweit es das überhaupt sein kann, wenn es nicht die Fahrbahn benützt, sondern den Bahnkörper daneben. Die Richter werden einiges zu tüfteln haben.
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haidi

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Re: 28.06.2017: Verkehrsunfall WL-Einsatzfahrzeug
« Antwort #19 am: 30. Juni 2017, 17:31:39 »
Jedenfalls fällt der Gleiskörper unter die StrabVO und Eisenbahnrecht. Und würde die StVO dort gelten, wäre das Auto gegen die Einbahn gefahren, was selbst Einsatzfahrzeugen nur unter gewissen Voraussetzungen gestattet ist! Selbst die Berechtigung zur Verwendung von Blaulicht und Schallzeichen ist zu hinterfragen (Dringlichkeit) und ohne wäre es nicht einmal ein Einsatzfahrzeug mit Vorrechten gem. StVO gewesen, soweit es das überhaupt sein kann, wenn es nicht die Fahrbahn benützt, sondern den Bahnkörper daneben. Die Richter werden einiges zu tüfteln haben.
Ich nehme an, dass sie in diesem Fall den gleichen Maßstab anlegen als hätte sich der Einsatzfahrer eindeutig auf StVO-Gebiet befunden. Er muss dann ja nicht auf Vertrauensgrundsatz verweisen.
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HLS

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Re: 28.06.2017: Verkehrsunfall WL-Einsatzfahrzeug
« Antwort #20 am: 30. Juni 2017, 18:43:47 »
Die arme 17. jährige Radlfahrerin wußte scheinbar auch nicht, dass man immer, auch wenn Ampelanlagen oder andere Verkehrszeichen was anderes zeigen, Gleise mit Vorsicht zu queren sind. Die Vorsicht scheint ja bestens funktioniert zu haben.

Sorry aber ich habe da echt kein Mitleid mehr. Wenn in dem Moment eine Bim kommt, hätte sie durchaus sterben oder lebensgefährlich verletzt werden können.
Ich vertraue doch, ähnlich wie bei der Feuerwehr darauf, dass das Blaulicht sowie der Folgeton angeschaltet war. Bei anderen Blaulichtfahrzeugen z.B. Rettung, Polizei, Gaswerk...etc. sehe(höre) ich immer mehr, dass sie sich erfolgreich gegen eine Benutzung vom Folgeton wehren. So habe ich desöfteren wegen solchen Deppen schon Notbremsungen/rasche Betriebsbremsungen hinlegen müssen um einen Unfall grad noch zu verhindern.

Es ist halt leider immer mehr so: Blaulicht an, Hirn aus & Folgeton aus.
"Grüß Gott"

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Kanitzgasse

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Re: 28.06.2017: Verkehrsunfall WL-Einsatzfahrzeug
« Antwort #21 am: 30. Juni 2017, 18:50:29 »
Die arme 17. jährige Radlfahrerin
Fußgängerin.

Katana

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Re: 28.06.2017: Verkehrsunfall WL-Einsatzfahrzeug
« Antwort #22 am: 30. Juni 2017, 20:09:10 »
Jedenfalls fällt der Gleiskörper unter die StrabVO und Eisenbahnrecht. Und würde die StVO dort gelten, wäre das Auto gegen die Einbahn gefahren, was selbst Einsatzfahrzeugen nur unter gewissen Voraussetzungen gestattet ist! Selbst die Berechtigung zur Verwendung von Blaulicht und Schallzeichen ist zu hinterfragen (Dringlichkeit) und ohne wäre es nicht einmal ein Einsatzfahrzeug mit Vorrechten gem. StVO gewesen, soweit es das überhaupt sein kann, wenn es nicht die Fahrbahn benützt, sondern den Bahnkörper daneben. Die Richter werden einiges zu tüfteln haben.
Ich nehme an, dass sie in diesem Fall den gleichen Maßstab anlegen als hätte sich der Einsatzfahrer eindeutig auf StVO-Gebiet befunden. Er muss dann ja nicht auf Vertrauensgrundsatz verweisen.

Ähm, ich dachte, die StVO samt Vertrauensgrundsatz würde auch auf einem selbständigen Gleiskörper oder eigenen Bahnkörper gelten :-[

StVO:
Zitat
§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
   1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;

Auch Wege imPark unterliegen der StVO - also wenn du einem Fußgänger begegnest, nach rechts ausweichen und wenn du einen überholst, dann unbedingt links!

haidi

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Re: 28.06.2017: Verkehrsunfall WL-Einsatzfahrzeug
« Antwort #23 am: 30. Juni 2017, 22:10:52 »
Ich vertraue doch, ähnlich wie bei der Feuerwehr darauf, dass das Blaulicht sowie der Folgeton angeschaltet war. Bei anderen Blaulichtfahrzeugen z.B. Rettung, Polizei, Gaswerk...etc. sehe(höre) ich immer mehr, dass sie sich erfolgreich gegen eine Benutzung vom Folgeton wehren. So habe ich desöfteren wegen solchen Deppen schon Notbremsungen/rasche Betriebsbremsungen hinlegen müssen um einen Unfall grad noch zu verhindern.

Es ist halt leider immer mehr so: Blaulicht an, Hirn aus & Folgeton aus.

Vor längerer Zeit (sicher 2 Jahrzehnte) gab es in Wien für die Polizei die Weisung, in der Nacht das Folgetonhorn nicht bzw. sparsam zu verwenden.  Junger Polizist fuhr in der Nacht einsatzmäßig nur mit Blaulicht. Es kam wie es kommen musste.
Richter meinte, Weisung schön und gut. Wenn er ohne Folgetonhorn fährt hätte er sich bei der Kreuzung sich wie ein normaler Autofahrer verhalten müssen oder das Folgetonhorn verwenden. Jedenfalls hat der Polizist die Krot gefressen.
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