* Geschwindigkeitsbeschränkung Schloßhofer Straße O. Nr. 30 (Ecke Freytaggasse) - 56 FR Hoßplatz: Reduktion von 25 km/h auf 15 km/h;
Das ist ja bis heute unverändert (1 Monat).
Die StVO sieht vor, dass man ohne zwingenden Grund nicht so langsam fahren darf, dass man den übrigen Verkehr behindert.
Der zwingende Grund ist zwar technisch gegeben, aber ich lese jetzt (zwar nicht juristisch, sondern nur inhaltlich) heraus, dass man das nicht einfach so bleiben lassen kann, weil man den Verkehr behindert.
1 Monat!
Und die Fahrgäste merken das nicht mal. Wenn man über die Weichen und Kreuzungen (auch intakte) schleichen muss und der Wagen dabei noch scheppert, dann fallen auch Langsamfahrten außerhalb des Weichenbereichs nicht mehr auf - welcher Fahrgast weiß schon, ob da gerade eine Weiche oder Kreuzung ist.