Schwarzfahren alt Tatbestand ist in Österreich zwar in § 149 StGB (Erschleichung einer Leistung) prinzipiell enthalten, allerdings greift dieser Paragraph vor Gericht nicht, wenn es keine Zutrittskontrolle zu dem Verkehrsmittel gibt (Selbstbedienungsstecke bei den ÓBB, Schaffnerlose Fahrzeuge bei den WL, nur als Spurenteiler ausgeführte "Absperrungen" zur U-Bahn.
Solange man bei einer Kontrolle dann geradeaus sagt, dass man keinen Fahrschein hat, täuscht man niemanden und erschleicht sich daher auch nichts. Somit bleibt das Ganze maximal ein Verwaltungsdelikt (die Mehrgebühr der WL ist keine Verwaltungsstrafe).