Ich hab das bislang nru für Deutschland gehört, dort aber nur als Dienstanweisung, nicht als gesetzliche Grundlage.
Da kann ich vielleicht ein wenig Licht ins Dunkel bringen.
1. In Deutschland, zumindestens in Brandenburg, soll erst ab ca. 150m nach einem Geschwindigkeitszeichen geblitzt, gelasert... werden.
2. Diese Anweisung gilt aber nicht für gestaffelte Geschwindigkeitsreduzierungen z.b. 120-100-80 denn dort sagt man, ist es locker möglich schon ab dem 80kmh Schild möglich, auch 80 zu fahren.
3. In die Gegenrichtung, kann auch noch 1m vor der Geschwindigkeitsaufhebung geblitzt werden.
4. Diese Anweisung bei Zufahrten auf Geschwindigkeitsbegrenzungen ist daher gegeben worden, weil man sich davon erhofft, dass nicht abrupte Bremsungen erfolgen und damit gefährliche Situationen entstehen.
Es sind aber wirklich nur Dienstanweisungen, von entsprechend hoher Stelle. Sie sind aber im Zweifelsfall nichts wert.
Was allerdings sein muß, ist ein komplette Dokumentation über den Standort des Radargeätes, die letzten DREI Eichprotokolle dieses Gerätes und Aufstellungsgenehmigung an dieser Stelle.
Fehlt nur eines, ist die Messung ungültig und ist somit nicht gerichtsverwertbar.