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Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen

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Bimdose:
Hat jemand Referenzbeispiele zur Rechtssprechung über die Straßenbahnverordnung bzw. die vertraglich geregelte Betriebspflicht angesichts der Praxis der Wiener Linien, bei Störungen bzw. Bauarbeiten immer häufiger auf Ersatzverkehrs zu verzichten  (vgl. etwa Straßenbahnverordnung §5 (4): (4)Das Straßenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.)

T1:
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das schon vor Gericht war.

Geamatic:
Der von dir zitierte Paragraph wird wohl kaum beinhalten, dass eine Verpflichtung besteht, einen Ersatzverkehr zu leisten.

Monorail:
Wenn eine Linie wie der 46er eingestellt werden muss und im Gegenzug zwei parallel führende Linien (2, 48A) verstärkt geführt werden, dann kann mMn nicht von einer "ersatzlosen" Einstellung gesprochen werden. Das wäre eher schon der Fall, wenn von heute auf morgen die U4 von Meidling Hstr. stadtauswärts nicht mehr fährt und es keinen Ersatzverkehr gibt abgesehen vom 10er und 49/52, die aber sowieso sonst auch fahren

Bhf_Breitensee:
Bei der Sperre zwischen der Kennedybrücke und Rudolfsheim gab es aber keine brauchbaren ÖV-Alternativen, aber ausreichende verfügbare Straßenalternativen. Hier hätte man betriebliche Vorkehrungen treffen können, wie zB die Verlängerung der Linien 56A,B, 58A,B oder einer eigenen SEV-Buslinie.

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