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Ein- und Ausparken vor der Straßenbahn

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95B:

--- Zitat von: coolharry am 22. Juli 2024, 08:19:49 ---Somit sind wohl die Hauptbremser der Straßenbahn, Ein.- und Ausparker. Das sollte sich nach ein paar Bestrafungsaktionen dann auch einstellen.

--- Ende Zitat ---

Was soll man da bestrafen? Es ist nicht verboten, vor einer herannahenden Straßenbahn einzuparken. Ausparken schon, das ergibt sich aus den allgemeinen Vorrangregeln.

Oskar:

--- Zitat von: 95B am 22. Juli 2024, 10:50:01 ---
--- Zitat von: coolharry am 22. Juli 2024, 08:19:49 ---Somit sind wohl die Hauptbremser der Straßenbahn, Ein.- und Ausparker. Das sollte sich nach ein paar Bestrafungsaktionen dann auch einstellen.

--- Ende Zitat ---

Was soll man da bestrafen? Es ist nicht verboten, vor einer herannahenden Straßenbahn einzuparken. Ausparken schon, das ergibt sich aus den allgemeinen Vorrangregeln.

--- Ende Zitat ---

Wenn man §28 Abs 2 der StVO korrekt auslegt, dann schon:

Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt, haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen. [...]

Durch Weiterfahren verläßt man den Gleisbereich eindeutig schneller, als bei einem Einparkmanöver! :lamp:

Ferry:

--- Zitat von: Oskar am 22. Juli 2024, 12:28:35 ---[
Wenn man §28 Abs 2 der StVO korrekt auslegt, dann schon:

Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt, haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen. [...]

Durch Weiterfahren verläßt man den Gleisbereich eindeutig schneller, als bei einem Einparkmanöver! :lamp:

--- Ende Zitat ---

Das ist aber schon eine sehr strenge Auslegung. Wenn ich gerade beim Einparken bin (also schon halb im Parkplatz), bin ich nicht verpflichtet, mein Einparkmanöver abzubrechen, nur weil gerade eine Straßenbahn kommt. Wenn ich andereseits erst auf der Suche bin und einen Parkplatz entdecke und hinter mir kommt eine Straßenbahn, dann müsste ich (theoretisch) weiterfahren. Aber wer tut das schon, wenn er seit einer halben Stunde Parkplatz sucht?  :)

haidi:
Dann scherzerlt man halt.

Oskar:

--- Zitat von: Ferry am 22. Juli 2024, 12:41:04 ---
--- Zitat von: Oskar am 22. Juli 2024, 12:28:35 ---[
Wenn man §28 Abs 2 der StVO korrekt auslegt, dann schon:

Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt, haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen. [...]

Durch Weiterfahren verläßt man den Gleisbereich eindeutig schneller, als bei einem Einparkmanöver! :lamp:

--- Ende Zitat ---

Das ist aber schon eine sehr strenge Auslegung. Wenn ich gerade beim Einparken bin (also schon halb im Parkplatz), bin ich nicht verpflichtet, mein Einparkmanöver abzubrechen, nur weil gerade eine Straßenbahn kommt. Wenn ich andereseits erst auf der Suche bin und einen Parkplatz entdecke und hinter mir kommt eine Straßenbahn, dann müsste ich (theoretisch) weiterfahren. Aber wer tut das schon, wenn er seit einer halben Stunde Parkplatz sucht?  :)

--- Ende Zitat ---

Es kommt im wesentlichen darauf an, wie weit das Schienenfahrzeug noch von dir entfernt ist, wenn du anhältst und das Einparkmanöver beginnst:

https://360.lexisnexis.at/d/entscheidungen_ris/ogh_2ob22206w/u_zivil_OGH_2006_JJT_20061019_OGH0002_0_da0d1cfcc6?searchid=20240722103801867&page=1&index=1&origin=rl&rlclick=title&originview=STM

Wäre der PKW-Lenkerin das beabsichtigte Reversieren in die Parklücke bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Schienenfahrzeug als herannahend im Sinn des § 28 Abs 1 erster Halbsatz StVO zu qualifizieren gewesen wäre, nicht möglich gewesen, hätte sie ihre Fahrt vorwärts fahrend fortsetzen müssen. Die Pflicht, die Gleise möglichst rasch zu verlassen, bedeutet nämlich, dass der zur Räumung Verpflichtete in seine Fahrtrichtung weiterfahren muss, soferne es die Verkehrslage zulässt (s die Nachweise bei Dittrich-Veit-Veit aaO § 28 StVO Rz 15).

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, einem PKW-Lenker, der in einem Abstand größer als der Anhalteweg der Straßenbahn vorfahre, müsse der Abschluss eines reversierenden Einparkmanövers ermöglicht werden, anstelle ihn zur „Flucht nach vorne" zu zwingen, steht mit der in § 28 Abs 2 StVO statuierten Räumungsverpflichtung, insbesondere in ihrer durch die 10. StVO-Novelle verschärften Form, nicht in Einklang.

Bereits in der zu § 28 Abs 2 StVO in der vor der 10. StVO-Novelle geltenden Fassung ergangenen Judikatur wurde ein Schienenfahrzeug als herannahend gewertet, wenn seine Entfernung etwa dem Bremsweg entsprach (ZVR 1970/224; ZVR 1981/182; ZVR 1982/356; ZVR 1984/259). An diese Definition des Begriffes „herannahend" hielt der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung 2 Ob 2305/96a (ZVR 1998/51) fest, [...]

Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht konkrete Feststellungen über die Entfernung des Straßenbahnzuges zum Zeitpunkt des zum Stillstandbringens des PKW, den für das beabsichtigte Einparkmanöver nötigen Zeitbedarf und die der PKW-Lenkerin offenstehende Möglichkeit, den Gleisbereich zu räumen, zu treffen haben. Ob es dabei eine Ergänzung des Beweisverfahrens für zweckmäßig hält, bleibt seiner Beurteilung vorbehalten.

Feststellungen über den für das Einparkmanöver - verbunden mit dem vollständigen Verlassen des Gleisbereiches - zu veranschlagenden Zeitbedarf wurden nicht getroffen. Und wie lange man schon Parkplatz sucht, ist rechtlich komplett irrelevant.  ;)

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