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Nur inwieweit ist ein E2 weniger "brandgefährlich" als ein E1? Beim c3 kann ich es mir nur mit den Holzböden erklären, obwohl ich nicht denke, dass die Plastikböden im E1/c4 weniger leicht brennen.
Zitat von: moszkva tér am 29. Mai 2012, 10:12:49Nur inwieweit ist ein E2 weniger "brandgefährlich" als ein E1? Beim c3 kann ich es mir nur mit den Holzböden erklären, obwohl ich nicht denke, dass die Plastikböden im E1/c4 weniger leicht brennen.Es geht nicht um die Brandgefährlichkeit, sondern um die Ausrüstung des Fahrerplatzes mit einem Selbstretter.
Und den kann zwischen Fahrzeugen übersiedeln, wie wir schon erörtert haben.
Zitat von: moszkva tér am 29. Mai 2012, 12:38:36Und den kann zwischen Fahrzeugen übersiedeln, wie wir schon erörtert haben.Die WL können das nicht, weu des hamma no nia gmocht.
Außerdem braucht man dann in jedem in Frage kommenden Wagen eine Halterung für das Ding, sonst müsste man die jedes Mal umschrauben.
Was macht eigentlich die Badner Bahn?Hannes
Diese Maßnahme/Vorgabe ist keine interne, sondern kommt von der MA 64.
Zitat von: 13er am 29. Mai 2012, 09:42:52Diese Maßnahme/Vorgabe ist keine interne, sondern kommt von der MA 64.Was insofern komisch ist, als die Selbstretter keiner eisenbahnrechtlichen Bestimmung entspringen, sondern vom Arbeitsinspektorat aufgrund des ASchG verlangt werden! Die MA64 hat damit eigentlich überhaupt nichts zu tun.
Rechtliche Bau-, Energie-, Eisenbahn- und Luftfahrtangelegenheiten (MA 64)Die Magistratsabteilung 64 schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Grundstücksbebauung in Wien, erteilt luftfahrtrechtliche, eisenbahn- und u-bahnrechtliche sowie energierechtliche Bewilligungen. Weiters entwirft die MA 64 Rechtsvorschriften, erstellt Rechtsgutachten und arbeitet Berufungsentscheidungen aus.
Wesentliche Aufgaben des VAI:Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes im Verkehrsbereich durch legistische Maßnahmen und durch Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und internationaler Normen.Mitwirkung in allen Verwaltungsverfahren (Genehmigungs-, Zulassungs- und Bewilligungsverfahren) zur Sicherstellung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes; soweit Verkehrsbetriebe beziehungsweise Bedienstete von Verkehrsbetrieben betroffen sind.Kontrolle der Verkehrsbetriebe hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und Beratung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen für den Arbeitnehmerschutz relevanten Angelegenheiten.