Wenn auf der anderen Seite der Fahrzeuge ein Gehsteig, eine Wiese etc. ist und die Autos nicht Stoßstange an Stoßstange stehen (also eine Durchgangs-/Umgehungsmöglichkeit bleibt), gilt sicher sinngemäß §. 19 (4). Sicherheitsräume sind, so die Behörde nichts anderes verfügt, nur für nach Juni 2000 in Betrieb genommene Strecken vorgeschrieben.
Würden Autolenker beim Abstellen nicht die erforderlichen Durchgänge freihalten, könnte man sie im Anlassfall sicher belangen (auch wenn das nur nach einer sehr theoretischen Möglichkeit aussieht)!