Öffentlicher Verkehr national und international > Verkehrsrecht

A Gscheida und zwa weniger Gscheide - § 7(4) und § 24(3)d StVO

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coolharry:

--- Zitat von: haidi am 06. Februar 2019, 18:43:59 ---
Ich: " Das ist die deutsche StVO, bei uns ist es erlaubt, ich kenn mich aus, ich habe zwei L 17 gemacht, dafür gelernt und interessiere mich für die StVO."

--- Ende Zitat ---

Den Passus hab ich jetzt nicht in der deutschen STVO gefunden. Da wird nur von grundsätzlich rechts Parken geschrieben. Nicht aber, das man nicht rechts zu einem markierten Parkplatz zufahren darf. Also würde ich sagen: Zufahren ja aber nur bei markierten Parkplätzen nicht aber wenn gar nichts markiert ist. Weiters ist in Deutschland das Parken auch in zweispurigen Straßen erlaubt auch wenn nur ein Fahrstreifen frei bleibt. Man darf nur nicht gegenüber einer Ausfahrt parken wenn dann nicht mehr ausreichend Platz zum ausfahren bleibt. Und alles über 3min gilt dort als Parken.

https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/99-12-halten-und-parken

Warst auch ein bissl auf Krawall gebürstet oder? Auch wenn diese zwei Polizisten in unkenntnis der STVO viel schaß gelabert haben.
Ausserdem hättens wohl sehr viel zu tun wenn links zufahren generell verboten wäre.  ;)

4498:

--- Zitat von: haidi am 06. Februar 2019, 18:43:59 ---Ich: "Bitte machen Sie mir das Vergnügen, ich hab schon lang keinen Einspruch mehr gemacht."

--- Ende Zitat ---
Manchmal frage ich mich, ob man den handelnden Poizisten nicht gehörig Schwierigkeiten machen könnte, wenn der falsche Vorwurf beweisbar schriftlich in Form der Anzeige vorliegt und der Einspruch dann in weiterer Folge abgehandelt worden ist.

Zivilrechtlich auf Grund eines zugefügten Schadens dürfte nicht viel drin sein, aber ein kleines Disziplinarverfahren schon. Und im Extremfall, also in Fällen, die ein bisschen intensiver sind als der, Führerscheinenzug wegen Unkenntnis der für das Lenken eines Fahrzeugs zu beachtenden Rechtsvorschriften.

Ferry:

--- Zitat von: haidi am 06. Februar 2019, 18:43:59 ---Sie: "Jetzt hab ih gnua, ich zeig sie an"
Ich: "Bitte machen Sie mir das Vergnügen, ich hab schon lang keinen Einspruch mehr gemacht."

Ich sag euchs, an alten Amtsdirektor pflanzt net amoi a Polizist.

--- Ende Zitat ---

Ist auf der Anzeige ersichtlich, wer sie gemacht hat? Ansonsten hätte ich mir von den Beiden die Dienstnummern geben lassen. Ich bin zwar kein Jurist, aber wenn man von einem Amtsorgan aus Unkenntnis der Vorschriften widerrechtlich angezeigt wird, sollte man mit einer Amtshaftungsklage eigentlich durchkommen.

95B:

--- Zitat von: Ferry am 07. Februar 2019, 08:11:46 ---
--- Zitat von: haidi am 06. Februar 2019, 18:43:59 ---Sie: "Jetzt hab ih gnua, ich zeig sie an"
Ich: "Bitte machen Sie mir das Vergnügen, ich hab schon lang keinen Einspruch mehr gemacht."

Ich sag euchs, an alten Amtsdirektor pflanzt net amoi a Polizist.

--- Ende Zitat ---

Ist auf der Anzeige ersichtlich, wer sie gemacht hat? Ansonsten hätte ich mir von den Beiden die Dienstnummern geben lassen. Ich bin zwar kein Jurist, aber wenn man von einem Amtsorgan aus Unkenntnis der Vorschriften widerrechtlich angezeigt wird, sollte man mit einer Amtshaftungsklage eigentlich durchkommen.

--- Ende Zitat ---

Müsste es dazu nicht erst einmal zu einer Strafe kommen? Eine Anzeige ist ja nicht viel mehr als ein Formblatt mit der Aussage: "Bitte, ich weiß was, der böse Mann ist mit seinem Auto an der Örtlichkeit XY gestanden!" Dieses Blatt landet dann auf dem Tisch eines Sachbearbeiters, der es in diesem Fall in weiterer Folge "Wos schreibn de Kapplständer scho wieda fiar an Schaas zsamm?" grummelnd in der Rundablage entsorgt und das Verwaltungsverfahren einstellt.

haidi:

--- Zitat von: coolharry am 07. Februar 2019, 07:17:22 ---
--- Zitat von: haidi am 06. Februar 2019, 18:43:59 ---
Ich: " Das ist die deutsche StVO, bei uns ist es erlaubt, ich kenn mich aus, ich habe zwei L 17 gemacht, dafür gelernt und interessiere mich für die StVO."

--- Ende Zitat ---

Den Passus hab ich jetzt nicht in der deutschen STVO gefunden. Da wird nur von grundsätzlich rechts Parken geschrieben. Nicht aber, das man nicht rechts zu einem markierten Parkplatz zufahren darf. Also würde ich sagen: Zufahren ja aber nur bei markierten Parkplätzen nicht aber wenn gar nichts markiert ist. Weiters ist in Deutschland das Parken auch in zweispurigen Straßen erlaubt auch wenn nur ein Fahrstreifen frei bleibt. Man darf nur nicht gegenüber einer Ausfahrt parken wenn dann nicht mehr ausreichend Platz zum ausfahren bleibt. Und alles über 3min gilt dort als Parken.

https://www.stvo.de/strassenverkehrsordnung/99-12-halten-und-parken



--- Zitat ---(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---
Parkverbot links ist nicht direkt als Verbot beschrieben, sondern als Ausnahme zum "Rechtsparkgebot".



--- Zitat von: coolharry am 07. Februar 2019, 07:17:22 ---Warst auch ein bissl auf Krawall gebürstet oder? Auch wenn diese zwei Polizisten in unkenntnis der STVO viel schaß gelabert haben.
Ausserdem hättens wohl sehr viel zu tun wenn links zufahren generell verboten wäre.  ;)

--- Ende Zitat ---

Rein gar nicht, die Diskussion wurde von meiner Seite in freundlichem Ton geführt, nur beim letzten Satz zynsich überfreundlich.



--- Zitat von: 4498 am 07. Februar 2019, 07:45:49 ---Manchmal frage ich mich, ob man den handelnden Poizisten nicht gehörig Schwierigkeiten machen könnte, wenn der falsche Vorwurf beweisbar schriftlich in Form der Anzeige vorliegt und der Einspruch dann in weiterer Folge abgehandelt worden ist.
Zivilrechtlich auf Grund eines zugefügten Schadens dürfte nicht viel drin sein, aber ein kleines Disziplinarverfahren schon. Und im Extremfall, also in Fällen, die ein bisschen intensiver sind als der, Führerscheinenzug wegen Unkenntnis der für das Lenken eines Fahrzeugs zu beachtenden Rechtsvorschriften.

--- Ende Zitat ---
Der Polizist darf sich in der recthlichen Beurteilung irren. Das macht ihm noch keine Schwierigkeiten (außer mit seinem Postenkommandanten, wenn es oft vorkommt). Er darf nur in der eventuellen Zeugenaussage dann keine falschen Tatsachen behaupten, in meinem Fall z.B. dass keine Fahrzeuge mehr vorbei gekommen wären.
Im Falle des obsiegens im Verwaltungs(straf)verfahrens kann man auch keine Rechtsanwaltskosten geltend machen.



--- Zitat von: 95B am 07. Februar 2019, 09:48:18 ---
--- Zitat von: Ferry am 07. Februar 2019, 08:11:46 ---
--- Zitat von: haidi am 06. Februar 2019, 18:43:59 ---Sie: "Jetzt hab ih gnua, ich zeig sie an"
Ich: "Bitte machen Sie mir das Vergnügen, ich hab schon lang keinen Einspruch mehr gemacht."

Ich sag euchs, an alten Amtsdirektor pflanzt net amoi a Polizist.

--- Ende Zitat ---

Ist auf der Anzeige ersichtlich, wer sie gemacht hat? Ansonsten hätte ich mir von den Beiden die Dienstnummern geben lassen. Ich bin zwar kein Jurist, aber wenn man von einem Amtsorgan aus Unkenntnis der Vorschriften widerrechtlich angezeigt wird, sollte man mit einer Amtshaftungsklage eigentlich durchkommen.

--- Ende Zitat ---

Müsste es dazu nicht erst einmal zu einer Strafe kommen? Eine Anzeige ist ja nicht viel mehr als ein Formblatt mit der Aussage: "Bitte, ich weiß was, der böse Mann ist mit seinem Auto an der Örtlichkeit XY gestanden!" Dieses Blatt landet dann auf dem Tisch eines Sachbearbeiters, der es in diesem Fall in weiterer Folge "Wos schreibn de Kapplständer scho wieda fiar an Schaas zsamm?" grummelnd in der Rundablage entsorgt und das Verwaltungsverfahren einstellt.

--- Ende Zitat ---
Richtig. Die der Name der Polizisten ist erst bei der Akteneinsicht zu sehen. Sollte es zu einer Anzeige kommen, dann lass ich sie mir vorladen und sie zu diesen Punkten befragen:
Befanden sich neben meinem Fahrzeug andere Fahrzeuge?
War eine Fahrspur frei
Durfte dort gehalten werden.
Durfte dort links zugefahren werden.

Ich ärgere mich nur darüber, dass ich nicht an die Dienstnummern gedacht habe, sonst hätte ich deren Wachkommandant oder die  BuPolDion Wien über deren Nichtwissen informiert.

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