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Permissivfahrten

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coolharry:

--- Zitat von: Ferry am 16. September 2020, 17:28:20 ---
--- Zitat von: coolharry am 16. September 2020, 10:59:52 ---Weder hat die Straßenbahn Vorrang noch der Fußgänger Nachrang. Diese Begriffe werden in den betreffenden Absätzen nicht verwendet.

--- Ende Zitat ---

In den betreffenden Absätzen wovon?

--- Ende Zitat ---

Der StVO. Diese ist anzuwenden. BTW. hab ich bezüglich nicht anhalten vor Schutzwegen nur den Passus ungeregelt gesehen. Bei Kreuzungen mit Ampelanlage sind dann, wenn das stimmt, diese Bestimmungen nicht anzuwenden. Aber ich kenne jetzt nicht alle Vorschriften in und auswendig.

5er:

--- Zitat von: coolharry am 16. September 2020, 18:11:06 ---BTW. hab ich bezüglich nicht anhalten vor Schutzwegen nur den Passus ungeregelt gesehen. Bei Kreuzungen mit Ampelanlage sind dann, wenn das stimmt, diese Bestimmungen nicht anzuwenden. Aber ich kenne jetzt nicht alle Vorschriften in und auswendig.

--- Ende Zitat ---

Das Verhalten bei ampelgeregelten Kreuzungen ist im §38 geregelt, Im Abs. 4 heiß es: 
Grünes  Licht  gilt  als  Zeichen  für „Freie  Fahrt“.  Bei  diesem  Zeichen  haben  die  Lenker  von Fahrzeugen,  wenn  es  die  Verkehrslage  zuläßt,  weiterzufahren  oder  einzubiegen.  Beim  Einbiegen  dürfen die  Benützer  der  freigegebenen  Fahrstreifen  sowie  Fußgänger  und  Radfahrer,  welche  die  Fahrbahn  im Sinne  der  für  sie  geltenden  Regelungen  überqueren,  weder  gefährdet  noch  behindert  werden. (...)
Ich behaupte einmal, dass der sinngemäß auch auf Schienenfahrzeuge anzuwenden ist, auch wenn sie natürlich nicht nach dem grünen Licht sondern dem Signal nach StrabVO fahren. Streng genommen dürften eigentlich Fußgänger und Straßenbahn nicht gleichzeitig frei bzw. grün haben. Aus der StVO her dürfen Fußgänger damit rechnen, dass ihnen das ungehinderte Queren gestattet ist, die Straßenbahn hingegen darf bei frei zeigendem Signal eigentlich annehmen, dass sie ungehindert fahren kann (Auch das Permissivsignal betrifft ja nur den §19 StVO und damit nur den Vorrang zwischen Fahrzeugen)

Das Verhalten an Schutzwegen ist im §9, Abs. 2 geregelt: 
Der  Lenker  eines  Fahrzeuges,  das  kein  Schienenfahrzeug  ist,  hat  einem  Fußgänger  oder Rollschuhfahrer,  der  sich  auf  einem  Schutzweg  befindet  oder  diesen  erkennbar  benützen  will,  das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das  Fahrzeug  vor  dem  Schutzweg  anhalten  kann,  und  er  hat,  falls  erforderlich,  vor  dem  Schutzweg anzuhalten.  In  gleicher  Weise  hat  sich  der  Lenker  eines  Fahrzeuges,  das  kein  Schienenfahrzeug  ist,  vor einer  Radfahrerüberfahrt  zu  verhalten,  um  einem  Radfahrer  oder  Rollschuhfahrer,  der  sich  auf  einer solchen  Radfahrerüberfahrt  befindet  oder  diese  erkennbar  benützen  will,  das  ungefährdete  Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
Auch wenn es nicht explizit dabei steht, ist der wohl nur auf ungeregelte Schutzwege anzuwenden, da Lichtzeichen gemäß §36 Abs. 4 den Bodenmarkierungen vorgehen. Aus diesem Grund kann aus §9 Abs. 2 in meinen Augen nicht rausgelesen werden, dass ein Schienenfahrzeug Fußgänger beim Rechtsabbiegen Fußgängern das Überqueren des Schutzweges nicht ermöglichen muss.

Ich habe jetzt auf die Schnelle keine Urteile dazu gefunden

4498:

--- Zitat von: Ferry am 16. September 2020, 17:28:20 ---
--- Zitat von: coolhaary ---Und unmittelbar vor ein Fahrzeug darf sowieso kein Fußgänger die Fahrbahn betreten.

--- Ende Zitat ---

Und genau das ist der springende Punkt. Ein Fußgänger, der bei Grünlicht bei einem Zebrastreifen Straßenbahngleise kreuzt, müsste davor anhalten, wenn sich ein Zug nähert (= "Nachrang"). Nur sind sich die meisten Fußgänger dieser Tatsache in einer solchen Situtation nicht bewusst und gehen einfach weiter.
--- Ende Zitat ---

Der §38 unterscheidet aber nicht zwischen Schienenfahrzeugen und anderen Fahrzeugen. Wieso gilt der plötzlich nicht?

Aber da ist einiges verkorkst. Irgendwo steht sicher, dass ein Fußgänger bei Rot nicht auf den Schutzweg treten darf. Wenn er aber bei Rot vor dem Schutzweg steht, will er aber doch deutlich erkennbar diesen benutzen, und der Autofahrer, der Grün hat, muss ihn rüberlassen. Ooooooder?


--- Zitat von: Ferry am 16. September 2020, 17:28:20 ---Das Permissivsignal macht den Fahrer auf eine solche Situation speziell aufmerksam.

--- Ende Zitat ---
Ich glaube es nach wie vor nicht: Ein Signal, das darauf aufmerksam macht, dass hier gewöhnlich Rechtsverletzungen stattfinden ... irgendwo muss ja doch geregelt sein, was das Permissivsignal wirklich bedeutet.

Neben meinem Beispiel vom Innenring und den parallel zur Straßenbahn fahrenden Rechtsabbiegen-Wollenden fallen mir so zahlreiche straßenbahnfreie Kreuzungen ein, wo dem dort meistens nicht beachteten bevorrangten Rechtskommenden ein Permissivsignal zu zeigen wäre ... gerade wieder heute mit dem Auto erlebt: ich will als Rechtskommender links abbiegen, der Linkskommende überholt auf der Kreuzung einen Radfahrer, der rechts abbiegt und daher meinen Weg nicht kreuzt, und steht dann nach einer Notbremsung mir auf der falschen Fahrbahnseite frontal gegenüber.

4498:

--- Zitat von: Ferry am 16. September 2020, 17:28:20 ---
--- Zitat von: coolhaary ---Und unmittelbar vor ein Fahrzeug darf sowieso kein Fußgänger die Fahrbahn betreten.

--- Ende Zitat ---

Und genau das ist der springende Punkt. Ein Fußgänger, der bei Grünlicht bei einem Zebrastreifen Straßenbahngleise kreuzt, müsste davor anhalten, wenn sich ein Zug nähert (= "Nachrang"). Nur sind sich die meisten Fußgänger dieser Tatsache in einer solchen Situtation nicht bewusst und gehen einfach weiter.
--- Ende Zitat ---

Der §38 unterscheidet aber nicht zwischen Schienenfahrzeugen und anderen Fahrzeugen. Wieso gilt der plötzlich nicht?

Aber da ist einiges verkorkst. Irgendwo steht sicher, dass ein Fußgänger bei Rot nicht auf den Schutzweg treten darf. Wenn er aber bei Rot vor dem Schutzweg steht, will er aber doch deutlich erkennbar diesen benutzen, und der Autofahrer, der Grün hat, muss ihn rüberlassen. Ooooooder?


--- Zitat von: Ferry am 16. September 2020, 17:28:20 ---Das Permissivsignal macht den Fahrer auf eine solche Situation speziell aufmerksam.

--- Ende Zitat ---
Ich glaube es nach wie vor nicht: Ein Signal, das darauf aufmerksam macht, dass hier gewöhnlich Rechtsverletzungen stattfinden ... irgendwo muss ja doch geregelt sein, was das Permissivsignal wirklich bedeutet.

Neben meinem Beispiel vom Innenring und den parallel zur Straßenbahn fahrenden Rechtsabbiegen-Wollenden fallen mir so zahlreiche straßenbahnfreie Kreuzungen ein, wo dem dort meistens nicht beachteten bevorrangten Rechtskommenden ein Permissivsignal zu zeigen wäre ... gerade wieder heute mit dem Auto erlebt: ich will als Rechtskommender links abbiegen, der Linkskommende überholt auf der Kreuzung einen Radfahrer, der rechts abbiegt und daher meinen Weg nicht kreuzt, und steht dann nach einer Notbremsung mir auf der falschen Fahrbahnseite frontal gegenüber.

Mit der Straßenbahn könnte es man ja einmal ausprobieren: Als Fußgänger stehenbleiben und sich bei den WL beschweren, dass der Straßenbahner nicht weiterfährt, sondern mich aufhält.

Und noch was: Könnte jemand mal eine fundierte, aber laienhafte  Anfrage an die WL schicken, wer da zuerst darf und die Antwort hier zitieren?

5er:

--- Zitat von: 4498 am 16. September 2020, 21:23:31 ---Aber da ist einiges verkorkst. Irgendwo steht sicher, dass ein Fußgänger bei Rot nicht auf den Schutzweg treten darf. Wenn er aber bei Rot vor dem Schutzweg steht, will er aber doch deutlich erkennbar diesen benutzen, und der Autofahrer, der Grün hat, muss ihn rüberlassen. Ooooooder?

--- Ende Zitat ---

im §9 (Bodenmarkierungen) ist geregelt, dass man als Lenker eines Fahrzeuges das kein Schienenfahrzeug ist einem Fußgänger das Überqueren eines Schutzweges ermöglichen muss.
Im §76 steht, dass Fußgänger nur bei grün drüber dürfen, §36 Abs. 4 sagt aus, dass Lichtzeichen den Bodenmarkierungen vorgehen, also musst du einen Fußgänger der rot hat nicht drüberlassen. §9 Abs. 2 gilt daher in meiner Auffassung an einer geregelten Kreuzung nicht.


--- Zitat ---Der §38 unterscheidet aber nicht zwischen Schienenfahrzeugen und anderen Fahrzeugen. Wieso gilt der plötzlich nicht?

--- Ende Zitat ---
Streng genommen: Weil das grüne Licht für die Straßenbahn, wenn sie ein Signal nach StrabVO hat, nicht gilt.



--- Zitat ---Ich glaube es nach wie vor nicht: Ein Signal, das darauf aufmerksam macht, dass hier gewöhnlich Rechtsverletzungen stattfinden ... irgendwo muss ja doch geregelt sein, was das Permissivsignal wirklich bedeutet.
--- Ende Zitat ---
Die Auslegung, dass es darauf aufmerksam macht dass hier gewöhnlich Rechtsverletzungen stattfänden ist natürlich Unfug. Die Bedeutung ist in Anlage 2 der StrabVO geregelt. Das Signal ist in Verbindung mit den "Abbiegesignalen" möglich und besagt "Fahrt freigegeben nur unter Beachtung der Vorrangregeln nach §19 StVO".

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