Ich weiß nicht, was du unter einer "Teilzulassung" verstehst. Ein einmal zugelassenes Schienenfahrzeug verliert seine Zulassung nicht, solange es nicht skartiert wird. Wenn es in bedenklichem technischen Zustand ist oder den geltenden Vorschriften nicht entspricht, kann die Behörde aber die Verwendung bis zur Behebung der Mängel untersagen.
Es gibt Umbauten, die können ohne weiteres gemacht werden, Umbauten, welche der Behörde mitgeteilt werden müssen und Umbauten, welche der bei Behörde zur Genehmigung eingereicht werden müssen. Erstere zwei führt der Betrieb in Eigenverantwortung durch, die dritte Variante wäre etwa eine grundlegende Neugestaltung eines Fahrzeugs, wie z.B. ein komplett neuer, gänzlich andersgearteter Karosserieaufbau etc. Aber auch da bedarf es keiner Neuzulassung, sondern eben nur der Genehmigung solch eines umfangreichen Umbaus.
Es kann aber durchaus sein, dass bei der Behörde plötzlich irgendwelche Sicherheitsbedenken bzgl. der neuen B1-Fahrzeuge aufgekommen sind und sich deshalb durch einen Einspruch die Inbetriebnahme verzögert.