Autor Thema: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017  (Gelesen 771310 mal)

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hema

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #945 am: 03. November 2015, 15:38:23 »

Was bemängelt denn die Behörde, die die baugleichen Fahrzeuge bis 771 sehr wohl zugelassen hat? :bh:
Vermutlich gar nichts, da es ja eine Typ-Genehmigung für den ULF gibt. Wird halt wieder mal die gewohnte Ausrede sein um neugierige Frager abzuschasseln.  ;)
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nord22

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #946 am: 03. November 2015, 17:25:37 »
@ 95B: die B1 bis 771 sind nicht baugleich, da in die B1 ab 772 keine Niveauregulierung eingebaut ist; diese technische Änderung soll Grund für die Verzögerung bei der Zulassung sein.

nord22

95B

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #947 am: 03. November 2015, 17:28:04 »
@ 95B: die B1 bis 771 sind nicht baugleich, da in die B1 ab 772 keine Niveauregulierung eingebaut ist und diese technische Änderung soll Grund für die Verzögerung bei der Zulassung sein.

Dann dürften die Alt-ULFe mit ausgebauter Niveauregulierung auch nicht fahren.
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hema

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #948 am: 03. November 2015, 22:06:49 »

Dann dürften die Alt-ULFe mit ausgebauter Niveauregulierung auch nicht fahren.
Bei denen ist es ja nur ein Umbau. Aber die neuen A1 ohne Niveau-Regulierung (ab 117) werden ja hoffentlich zum Verkehr zugelassen sein!  :o  ;)
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13er

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #949 am: 04. November 2015, 09:42:25 »
Was bemängelt denn die Behörde, die die baugleichen Fahrzeuge bis 771 sehr wohl zugelassen hat? :bh:
Baugleich würde ich jetzt nicht unterschreiben (Hydraulik!). Aber immerhin baugleich (vom technischen Stand her) mit den letzten A1. Es muss halt trotzdem alles seinen langen bürokratischen Weg gehen.
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Ferry

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #950 am: 04. November 2015, 09:58:35 »
@ 95B: die B1 bis 771 sind nicht baugleich, da in die B1 ab 772 keine Niveauregulierung eingebaut ist und diese technische Änderung soll Grund für die Verzögerung bei der Zulassung sein.

Dann dürften die Alt-ULFe mit ausgebauter Niveauregulierung auch nicht fahren.

Doch, weil es nach Ansicht des Gesetzgebers ein technischer Unterschied ist, ob du aus einem Fahrzeug eine vorhandene Einrichtung ausbaust oder erst gar nicht einbaust. Auch wenn das Endresultat dasselbe ist, sind es unterschiedliche Fahrzeuge, die eigens zugelassen werden müssen. Kurios, ist aber so.
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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #951 am: 04. November 2015, 12:59:51 »
Doch, weil es nach Ansicht des Gesetzgebers ein technischer Unterschied ist, ob du aus einem Fahrzeug eine vorhandene Einrichtung ausbaust oder erst gar nicht einbaust. Auch wenn das Endresultat dasselbe ist, sind es unterschiedliche Fahrzeuge, die eigens zugelassen werden müssen. Kurios, ist aber so.
Wenn ich bei meinem T3 andere Federn oder Reifen einbaue, muss ich auch umtypisieren lassen.
Edit: Der Ausbau der Hydraulik hätte auch einen ähnlichen Vorgang auslösen müssen (neue Teilzulassung)
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Hauptbahnhof

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #952 am: 04. November 2015, 15:59:43 »
B1 773 steht im Außengelände der HW.

normalbuerger

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #953 am: 04. November 2015, 16:09:48 »
Hat er noch einen Spiegel drauf?

hema

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #954 am: 04. November 2015, 17:05:52 »

Wenn ich bei meinem T3 andere Federn oder Reifen einbaue, muss ich auch umtypisieren lassen.
Edit: Der Ausbau der Hydraulik hätte auch einen ähnlichen Vorgang auslösen müssen (neue Teilzulassung)
Falls es dir noch nicht aufgefallen ist, eine Straßenbahn ist eine Eisenbahn und unterliegt nicht den kraftfahrgesetzlichen Bestimmungen!  ;)
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Hawk

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #955 am: 04. November 2015, 19:46:26 »
Wenn die Hydraulik an der Federung mitarbeitet dann ist es sehr wohl eine Veränderung an dem Fahrverhalten, und evt. auch an der Fahrwerks Geometrie!  ;)
Das leben zwingt einen oft in die Knie,jedoch ein jeder kann selbst entscheiden ob er liegen bleibt oder wieder aufsteht! :-)

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #956 am: 04. November 2015, 20:29:28 »
Wenn man für ULFe, die ohne Hydraulik ausgeliefert werden, eine neue Zulassung braucht, dann ist es wohl logisch, dass bei der Änderung schon zugelassener ULFe auf ohne Hydraulik einer neuen Teilzulassung bedarf, sonst wäre die Neuzulassung der jetzt ausgelieferten ULFe eine Farce.
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hema

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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #957 am: 05. November 2015, 01:56:36 »
Ich weiß nicht, was du unter einer "Teilzulassung" verstehst. Ein einmal zugelassenes Schienenfahrzeug verliert seine Zulassung nicht, solange es nicht skartiert wird. Wenn es in bedenklichem technischen Zustand ist oder den geltenden Vorschriften nicht entspricht, kann die Behörde aber die Verwendung bis zur Behebung der Mängel untersagen.

Es gibt Umbauten, die können ohne weiteres gemacht werden, Umbauten, welche der Behörde mitgeteilt werden müssen und Umbauten, welche der bei Behörde zur Genehmigung eingereicht werden müssen. Erstere zwei führt der Betrieb in Eigenverantwortung durch, die dritte Variante wäre etwa eine grundlegende Neugestaltung eines Fahrzeugs, wie z.B. ein komplett neuer, gänzlich andersgearteter Karosserieaufbau etc. Aber auch da bedarf es keiner Neuzulassung, sondern eben nur der Genehmigung solch eines umfangreichen Umbaus.



Es kann aber durchaus sein, dass bei der Behörde plötzlich irgendwelche Sicherheitsbedenken bzgl. der neuen B1-Fahrzeuge aufgekommen sind und sich deshalb durch einen Einspruch die Inbetriebnahme verzögert.  :-\
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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #958 am: 05. November 2015, 08:16:43 »
Unter Teilzulassung verstehe ich die Genehmigung des Umbaus durch die Behörde.
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Re: Auslieferung ULF A1/B1 bis 2017
« Antwort #959 am: 05. November 2015, 17:33:24 »