Eine Änderung der Fahrtrichtung gibt es nur, wenn mehrere Fahrtrichtungen gegeben sind - steht nicht direkt in der StVO, scheint durch diverse Entscheidungen des VwGH vor langer Zeit so definiert worden sein und wird auch in Fahrschulen gelehrt.
Das Nicht-Binken beim Einfahren in einen Kreisverkehr begründet sich mit dieser Regel.
Was du meinst, ist das:
§ 11. Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens.
(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den
bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf
den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben
ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.
So viel ich weiß, war die Sache so: Ein Autofahrer hat beim Abbiegen nicht geblinkt, weit und breit war kein anderer Straßenbenützer zu sehen. Ein Polizist hat ihn wegen des Nichtblinkens aber angezeigt. Sein findiger Anwalt hat argumentiert, dass er mangels eines anderen Straßenbenützers ja niemandem die bevorstehende Änderung, wie vorgeschrieben, anzeigen hätte können und ist damit durchgekommen.
Ich finde, der Entscheid war/falsch, da im nächsten Satz ja steht, dass das Blinken sich auf das
Vorhaben (Abbiegen, Fahrstreifenwechsel) bezieht und nur der
Zeitpunkt des Beginns des Blinkens sich auf andere Straßenbenützer (also die Verkehrslage) bezieht, was ja am generellen Vorhaben (also Abbiegen) und der damit grundsätzlich verbundenen Verpflichtung nichts ändert.