Na dann - Anzeige, und fertig! Wo ist das Problem?
Anzeigen könnte man sie ja nur, solange ein Zug die Haltestelle benützt, weil allgemeine Betriebszeiten* sind ja an solchen Haltestellen nicht angegeben. Da dort aber immer nur ein paar Minuten ein Zug steht, wird man recht leicht in Beweisnotstand kommen und seitens der Autofahrer und des Bezirks wird es zu massenhaft Einsprüchen kommen, was wieder zu elendigen Verfahren führt, welche dann der Referent am Magistrat großteils einstellt, weil er keinen Anschiss von der Politik und keine Kritik durch die Kronen Zeitung will!
*) Es steht immer nur "Haltestelle wird nur bei Bedarf eingehalten" oder "Haltestelle wird vom regelmäßigen Linienbetrieb nicht eingehalten", was reichlich Interpretationsspielraum für Autofahrer und (nicht-)strafende Behörde lässt.
§ 24 StVO 1960 Halte- und Parkverbote:
e) im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist - sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt - der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels.
Somit ist eine Anzeige an dieser Örtlichkeit während der Betriebszeiten gerechtfertigt. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig, es unterscheidet nicht zwischen normalen, Bedarfshaltestellen oder solchen, die nicht im normalen Linienbetrieb oder nur von bestimmten Zügen eingehalten werden. Ich sehe keinen Interpretationsspielraum und daher auch keinen Grund, Einsprüchen stattzugeben. Leider sieht die Realität in Österreich anders aus. Schlendrian, Freunderlwirtschaft, Wurschtigkeit, oder wie man es sonst nennen mag, ist in sehr vielen Bereichen halt der Grund dafür, dass es in unserer geliebten Heimat so zugeht, wie es eben zugeht...
Das Problem ist jedoch, dass der Anzeigengrund nur eine Berechtigung hat, wenn auch wirklich ein ÖV-Fahrzeug die Haltestelle planmässig anfährt. Es gibt mehrere Urteile, wo die Behörde zum Schluß gekommen ist, dass bei Bedarf die Haltestelle von 5:00 Uhr bis 24:00 Uhr eingehalten wird zu schwammig ist.
Denn bei Haltestellen, wo zum Beispiel nur Schulkurse fahren, darf man zwischen den Vorrmittagskurs und dem Mittagskurs ganz legal parken. Und wenn dazwischen bedingt durch ein Verkehrsereignis dann andere Kurse die Haltestelle anfahren, dann hat der ÖV ein Pech gehabt.
Ich hatte einmal einen Einspruch, weil ich einen Autofahrer 10 min vor dem ersten Kurs in einer Haltestelle angezeigt hatte. Der Autolenker ist jedoch mit dem Einspruch nicht durchgekommen, da ich belegen konnte, dass der PKW auch noch gestanden ist, nachdem der erste Bus gefahren ist.
Auch gibt es den Urteilsspruch, dass in einer Straßenbahnhaltestelle nur dann abgeschleppt werden darf, wenn diese komplett verparkt ist. (Angezeigt darf sehr wohl der gesamte Haltestellenbereich).