Autor Thema: 3.4.2013: Polizeiauto in Gleisbaustelle  (Gelesen 22840 mal)

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E2

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Re: 3.4.2013: Polizeiauto in Gleisbaustelle
« Antwort #30 am: 04. April 2013, 22:47:37 »
anderer Ansatz: Das Auge des Gesetzes ist ja per Definition ein offenes, eigentlich sollte es den Herr- und Frauschaften Inspektoren ja nicht verborgen bleiben, dass sich da auf ihrer Straße irgendwas tut, so baustellenmäßig.

Ja sicher, aber es könnte ja auch sein, dass das ein bezirksfremder Wagen war. Und was macht z. B. ein auswärtiger Rettungsfahrer? Wie gesagt nicht vom Logischen her.

Zusatzfrage: Gelten Einbahnen eigentlich für Einsatzfahrzeuge prinzipiell nicht, oder nur, wenn man mit Blaulicht fährt?

An und Pfirsich mit Blau, da sind aber andere Bestimmungen auch noch. Aus einsatztaktischen Gründen kanns aber vorkommen, ohne Blau (Zeitfaktor, Täterfaktor,...)
Gegen die Einbahn is aber immer heavy (außer es kann eh nix kommen weil bei der nächsten Kreuzung liegt der Blechhaufen und die anderen Richtungen sind aufgeteilt auf FW, RD, MA, WL, etc etc.  C:-) :))

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Re: 3.4.2013: Polizeiauto in Gleisbaustelle
« Antwort #31 am: 04. April 2013, 23:10:23 »
Ich frug, weil die Herrschaften vom Wachzimmer Stiftgasse ihre Runde immer durch die Westbahnstraße Richtung Neubaugasse machen (da, wo eigentlich nur 49er und Radler gen Westen reiten dürfen). Stört mich ja nicht, ich mein ja nur.
Harald A. Jahn, www.tramway.at

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Re: 3.4.2013: Polizeiauto in Gleisbaustelle
« Antwort #32 am: 04. April 2013, 23:20:10 »
Ich frug, weil die Herrschaften vom Wachzimmer Stiftgasse ihre Runde immer durch die Westbahnstraße Richtung Neubaugasse machen (da, wo eigentlich nur 49er und Radler gen Westen reiten dürfen). Stört mich ja nicht, ich mein ja nur.
Jo mei – quod licet iovi, non licet bovi. 8) Die Herrschaften vom Wachzimmer Bandgasse biegen auch regelmäßig an Westbahnstraße#Zieglergasse links ab, obwohl dort ein Abbiegeverbot ist.
Ich verstehe das Konzept dahinter nicht und bin generell dagegen.

E2

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Re: 3.4.2013: Polizeiauto in Gleisbaustelle
« Antwort #33 am: 04. April 2013, 23:23:32 »
Ich frug, weil die Herrschaften vom Wachzimmer Stiftgasse ihre Runde immer durch die Westbahnstraße Richtung Neubaugasse machen (da, wo eigentlich nur 49er und Radler gen Westen reiten dürfen). Stört mich ja nicht, ich mein ja nur.

Wenns Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge (in dem Fall speziell die Bim) gibt, dann darf er sehr wohl auch ohne Blaulicht oder Einsatz.

Ansonsten: Bauch und Hirn einschalten. Zu einer verparkten Ladezone brauch ich nicht wie ein Irrer mit Tatü und blau und gegen die Einbahn und.... rasen, beim Amokläufer, der einen nach dem anderen abknallt, werd ich u. U. gegen die Einbahn ohne Blau, ja sogar auch ohne Licht in der Nacht unterwegs sein. (Achtung, Extrembeispiele)

Jo mei – quod licet iovi, non licet bovi. 8) Die Herrschaften vom Wachzimmer Bandgasse biegen auch regelmäßig an Westbahnstraße#Zieglergasse links ab, obwohl dort ein Abbiegeverbot ist.

Zitat
Bevorzugte Straßenbenützer.

§ 26. Einsatzfahrzeuge.

(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.

(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

(3) Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, haben Einsatzfahrzeugen „Freie Fahrt” zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.

Zitat
§ 26a. Fahrzeuge im öffentlichen Dienst

(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Entminungsdienstes, der Militärstreife und der militärischen Nachrichtendienste sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß § 52 lit. a Z 1, Z 6a, Z 6b, Z 6c, Z 6d, Z 7a, Z 7b, Z 8a, Z 8b, und Z 8c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen. Sie dürfen dabei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

(1a) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, sind auch außerhalb von Einsatzfahrten an die Verbote gemäß § 52 lit. a Z 1 und 2 und die Gebote gemäß § 52 lit. b Z 15 nicht gebunden, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sie dürfen auch Fahrstreifen und Straßen für Omnibusse benützen.

(2) Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen, sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht anzeigt, von der Haltestelle abzufahren. Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten. Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht gefährden.



Zitat
§ 27. Fahrzeuge des Straßendienstes, der Müllabfuhr und der Kanalwartung

(1) Die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes, wie Streufahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge und -geräte, Arbeitsmaschinen und sonstige Fahrzeuge, die für den Straßenbau, die Straßenerhaltung, die Straßenpflege, die Straßenreinigung oder die Instandhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, der öffentlichen Beleuchtung oder der Straßenbahnanlagen verwendet werden, sind bei Arbeitsfahrten an die Bestimmungen über das Verhalten bei Bodenmarkierungen und über das Einordnen sowie an Zufahrtsbeschränkungen, an Halte- und Parkverbote und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen auch durch Nebenfahrbahnen durchfahren sowie an Schutzinseln in Einbahnstraßen oder in einer Fahrbahnhälfte, für die das Gebot, rechts vorbeizufahren, angeordnet ist, links vorbeifahren und dürfen die Betriebszufahrten und -abfahrten sowie die Betriebsumkehren einer Autobahn befahren. Weiters dürfen die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes auch auf der linken Fahrbahnseite fahren, wenn durch die Ausstattung dieser Fahrzeuge oder durch sonstige Maßnahmen in ausreichender Weise für die Sicherheit anderer Straßenbenützer gesorgt ist.

In irgend einer (Dienst)anweisung (?) steht geschrieben, dass ein Funkwagen als Fahrzeug des Straßendienstes anzusehen ist.

hema

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Re: 3.4.2013: Polizeiauto in Gleisbaustelle
« Antwort #34 am: 05. April 2013, 02:14:47 »

Wenns Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge (in dem Fall speziell die Bim) gibt, dann darf er sehr wohl auch ohne Blaulicht oder Einsatz.
Es heißt aber Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke, von der Bim steht nichts! Die Ausnahme-Tafeln für die Straßenbahn sind rechtlich sowieso irrelevant, hast du ja selber festgestellt, sie dienen eigentlich nur der Information anderer Verkehrsteilnehmer.

Gegen eine Einbahn fahren dürfen selbst Einsatzfahrzeuge nur, wenn Einsatzort und/oder Einsatzzweck anders nicht erreichbar sind oder nur wesentlich erschwert.


Zitat
In irgend einer (Dienst)anweisung (?) steht geschrieben, dass ein Funkwagen als Fahrzeug des Straßendienstes anzusehen ist.
Wie rechtsverbindlich ist wohl eine Dienstanweisung, wenn dergleichen nicht im Gesetz oder einer anderen Rechtsbestimmung steht!  ;)

Die Ausnahmen für diverse "Gelblicht-Fahrzeuge" gelten auch nur im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit und der erforderlichen Zu- und Abfahrten zum Arbeitsort. Nur zum Spass oder als Abschneider, weil es halt bequemer oder zeitsparender ist, geht das auch nicht!



In extremen Notfällen oder um Leben zu retten ist alles erlaubt, zumindest kann man hoffen, dass es der Richter so sieht!
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Re: 3.4.2013: Polizeiauto in Gleisbaustelle
« Antwort #35 am: 05. April 2013, 08:42:37 »

Woran erkenne ich auf der Autobahn, dass ein Polizeifahrzeug auf Arbeitsfahrt ist (auch ohne Blaulicht) und ich es daher rechts überholen darf wenn es auf der linken Spur fährt? :)

Hannes
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Re: 3.4.2013: Polizeiauto in Gleisbaustelle
« Antwort #36 am: 05. April 2013, 09:44:32 »

Woran erkenne ich auf der Autobahn, dass ein Polizeifahrzeug auf Arbeitsfahrt ist (auch ohne Blaulicht) und ich es daher rechts überholen darf wenn es auf der linken Spur fährt? :)
Du kommst am Polizeiauto auf der Autobahn sowieso nicht vorbei, da sich dahinter eine Blechlawine aus Hasenfüßen staut, die sich nicht traut, an dem mit 75 km/h fahrenden Polizeiauto mit 80 vorbeizufahren. Merke: Ist der Verkehr auf einer Autobahn zu ungewöhnlicher Zeit zähflüssig,

(1) ist auf der Gegenseite ein Unfall passiert
(2) fährt an der Spitze der Kolonne die Polizei
(3) steht am Rand ein mobiles Radargerät oder ein Trupp mit Laserpistole.

 :)
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Re: 3.4.2013: Polizeiauto in Gleisbaustelle
« Antwort #37 am: 08. April 2013, 06:23:36 »
Zitat
Wie rechtsverbindlich ist wohl eine Dienstanweisung, wenn dergleichen nicht im Gesetz oder einer anderen Rechtsbestimmung steht! 
Die Ausnahmen für diverse "Gelblicht-Fahrzeuge" gelten auch nur im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit und der erforderlichen Zu- und Abfahrten zum Arbeitsort. Nur zum Spass oder als Abschneider, weil es halt bequemer oder zeitsparender ist, geht das auch nicht!
In extremen Notfällen oder um Leben zu retten ist alles erlaubt, zumindest kann man hoffen, dass es der Richter so sieht!


Eben.

Und: Ich habs mit Fragezeichen geschrieben. Ich weiß echt nimma wars eine Dienstanweisung, ein Dienstbefehl, ein Erlass, etc etc...

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Re: 3.4.2013: Polizeiauto in Gleisbaustelle
« Antwort #38 am: 08. April 2013, 08:44:59 »
Zitat
In irgend einer (Dienst)anweisung (?) steht geschrieben, dass ein Funkwagen als Fahrzeug des Straßendienstes anzusehen ist.
Wie rechtsverbindlich ist wohl eine Dienstanweisung, wenn dergleichen nicht im Gesetz oder einer anderen Rechtsbestimmung steht!  ;)

Dienstanweisung:
ERhält ein Beamter eine Weisung, dann hat er erst einmal zu prüfen, ob sie gegen ein Gesetz verstößt.
Verstößt sie gegen eine Verwaltungsvorschrift, dann hat er seine Bedenken seinem Vorgesetzten mitzuteilen (remunstrieren). Dieser muss dann seine Weisung schriftlich wiederholen (auch wenn sie schon schriftlich gegeben wurde). Der Beamte hat dann die Weisung zu befolgen, Folgen trägt der Weisungsgebende. Wiederholt er sie nicht schriftlich, gilt sie als nicht gegeben.
Verstößt sie gegen ein STrafgesetz darf der Beamte die Weisung nicht ausführen.

Merke: Ist der Verkehr auf einer Autobahn zu ungewöhnlicher Zeit zähflüssig,

(3) steht am Rand ein mobiles Radargerät oder ein Trupp mit Laserpistole.

Im Punkt 3 wird der Verkehr nicht zähflüssig, es ensteht eine Stauwelle wegen § 114 StVO:
Zitat
Bei Ansicht eines Geschwindigkeitsmessgerätes ist unabhängig von der momentan gefahrenen Geschwindigkeit die Geschwindigkeit schnellstmöglich um mindestens 20 km/h zu reduzieren.

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Re: 3.4.2013: Polizeiauto in Gleisbaustelle
« Antwort #39 am: 08. April 2013, 09:09:55 »
Im Punkt 3 wird der Verkehr nicht zähflüssig, es ensteht eine Stauwelle wegen § 114 StVO:
Zitat
Bei Ansicht eines Geschwindigkeitsmessgerätes ist unabhängig von der momentan gefahrenen Geschwindigkeit die Geschwindigkeit schnellstmöglich um mindestens 20 km/h zu reduzieren.
:)

Nur den Insiderschmäh (?) mit "§ 114" verstehe ich nicht.
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Re: 3.4.2013: Polizeiauto in Gleisbaustelle
« Antwort #40 am: 08. April 2013, 09:20:11 »
Nahezu jeder Fahrzeuglenker vermindert seine Geschwindigkeit vor einer Radarbox, auch wenn er unter der erlaubten Geschwindigkeit ist.

Auf den Autobahnen gibt es das Phänomen der Stauwelle bzw. Stau ohne Ursache - wenn stark gebremst wird ohne dass die Fahrzeuge zum  Stillstand kommen, dann setzt sich eine STauwelle gegen die  Fahrtrichtung fort, die mit zunehmender Entfernung immer stärker wird.

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Re: 3.4.2013: Polizeiauto in Gleisbaustelle
« Antwort #41 am: 08. April 2013, 09:32:16 »
Nahezu jeder Fahrzeuglenker vermindert seine Geschwindigkeit vor einer Radarbox, auch wenn er unter der erlaubten Geschwindigkeit ist.
Muss er ja, sonst kracht er auf den Vordermann, der ebenfalls in die Eisen gestiegen ist. 8)

Auf den Autobahnen gibt es das Phänomen der Stauwelle bzw. Stau ohne Ursache - wenn stark gebremst wird ohne dass die Fahrzeuge zum  Stillstand kommen, dann setzt sich eine STauwelle gegen die  Fahrtrichtung fort, die mit zunehmender Entfernung immer stärker wird.
Das liegt meist am zu geringen Abstand. Im stockenden Verkehr könnte man locker mit gleichbleibender Geschwindigkeit rollen. Die Lücke vor einem wird dann halt manchmal größer, manchmal kleiner. Nur ist das in der Praxis nicht durchführbar, da aus der anderen Spur sofort welche in die Lücke schneiden und dann – plötzlich ist wieder kein Platz mehr – scharf abbremsen.
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Re: 3.4.2013: Polizeiauto in Gleisbaustelle
« Antwort #42 am: 08. April 2013, 09:33:23 »
Im Punkt 3 wird der Verkehr nicht zähflüssig, es ensteht eine Stauwelle wegen § 114 StVO:
Zitat
Bei Ansicht eines Geschwindigkeitsmessgerätes ist unabhängig von der momentan gefahrenen Geschwindigkeit die Geschwindigkeit schnellstmöglich um mindestens 20 km/h zu reduzieren.
:)

Nur den Insiderschmäh (?) mit "§ 114" verstehe ich nicht.

Hm, wieviele §§ hat denn die StVO?  C:-)

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Re: 3.4.2013: Polizeiauto in Gleisbaustelle
« Antwort #43 am: 08. April 2013, 09:35:31 »
Hm, wieviele §§ hat denn die StVO?  C:-)
Das hab ich auch nachgeschaut und komme auf 106 als höchste Nummer. Ergo hätte ich den Insiderschmäh mit § 107 gebildet. ;)
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Re: 3.4.2013: Polizeiauto in Gleisbaustelle
« Antwort #44 am: 08. April 2013, 12:55:57 »
Ich war zu faul zum Nachschauen und hab nur gewusst, etwas über 100.
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