Der 28/2 ist ein oft mißverstandener Paragraph... er gilt nicht für das Längsbefahren von Gleisen bzw. Einparken.
Na aber schon!
(2) Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt,
haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so rasch
wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen; beim Halten auf Gleisen müssen
die Lenker während der Betriebszeiten der Schienenfahrzeuge im Fahrzeug verbleiben, um dieser
Verpflichtung nachkommen zu können.
Wenn für den Autofahrer im Vorhinein
nicht absehbar war, dass er beim Einparken die Straßenbahn aufhalten würde, dann ist er im Recht. War klar, dass sich das nicht ausgehen würde, weil er den kommenden Zug schon im Spiegel gesehen hat und zusätzlich vielleicht die Parklücke sehr klein ist, müsste er die Schienen frei machen (z.B. um den Häuserblock fahren um hinter der Straßenbahn einzuparken). Anläuten darf der Straßenbahner den Autofahrer aber nicht, längeres Läuten könnte sogar als Nötigung bestraft werden*, ebenso dichtes Auffahren um das Einparken unmöglich zu machen. Ganz unabhängig davon, ob der Autofahrer eventuell seinerseits gegen § 28/2 der StVO verstoßen hat. Ein einmaliges Läuten (= Signal Achtung) hinter einem auf dem Gleis ohne verkehrlich gegebenen Grund haltenden Fahrzeug ist natürlich erlaubt.
*) Natürlich kann auch das Verweilen auf den Schienen
ausschließlich um die Straßenbahn an der Fahrt zu hindern vom Gericht als Nötigung gewertet werden (neben einem oder mehreren Verstößen gegen eisenbahnrechtliche und/oder privatrechtliche Belange).