@4498: Also ich weiß nicht, ob du einen Führerschein hast. Aber ich kann mich deiner Meinung absolut nicht anschließen.
Zum links überholen. Klar darf man ab dem Verkehrszeichen theoretisch auch links an der Straßenbahn überholen. Aber nicht, wenn es sich um eine ungeregelte Kreuzung handelt. Und dann offensichtlich mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit.
Das habe ich nicht behauptet, sondern höchstens in den Raum gestellt. Dass man auf der Kreuzung nicht überholen darf ist klar. Die Frage ist nur, wo der Kreuzungsbereich beginnt.
Ich darf sogar vor einer Kreuzung stehen bleiben, um einen benachrangten Verkehrsteilnehmer den Vorrang zu gewähren. Und damit behindere ich nach dem Gesetz eventuell nachfolgende Verkehrsteilnehmer, aber solange ich sie nicht durch eine eventuelle Schnellbremsung gefährde, ist das sicherlich nicht illegal.
Ja, ich darf verzichten. Das steht explizit in §19 Abs 8. Da steht aber auch explizit drin: "Der Wartepflichtige darf nicht annehmen, daß ein Vorrangberechtigter auf seinen Vorrang verzichten werde,
und er darf insbesondere auch nicht annehmen, daß bei Vorrangverzicht eines Vorrangberechtigten ein anderer Vorrangberechtigter gleichfalls auf seinen Vorrang verzichten werde,"
Also: Wenn jemand auf einer Vorrangstraße einen Benachrangten den Vorrang gibt, darf ich ihn trotzdem überholen. Ob das gescheit ist, wage ich zwar bezweifeln, aber beim Crash bleibt der Benachrangte über.
Auch darf mMn der benachrangte Verkehrsteilnehmer für diese Aktion andere Verkehrsteilnehmer dabei behindern. er darf sie jedoch nicht gefährden.
Das steht ein bisschen anders im Gesetz.
"Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten)
weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen."
Was "unvermittelt" hier rechtlich bedeutet, weiß ich nicht. Aber es klingt irgendwie nicht danach, dass ich jemanden einen Bremsvorgang zumuten darf. Dazu
hier ein Urteil. Zitat:
"Eine Verletzung des im § 19 Abs 7 StVO ausgesprochenen Verbotes setzt voraus, dass sich die beteiligten Fahrzeuge im Zeitpunkt der Einleitung des unvermittelten Bremsmanövers (bzw des Ablenkens des Fahrzeuges) durch den Vorrangberechtigten bereits in einer solchen - geringen - Entfernung voneinander befinden, dass das Bremsen bzw Ablenken des Fahrzeuges zur Vermeidung eines Unfalles erforderlich ist." Hier wird auch unterschieden, dass Gaswegnehmen noch keine Vorrangverletzung bedeutet, Bremsen aber schon.
Du musst bei allen Vorrangverzicht immer unterscheiden zwischen behindern und gefährden. So hat ein Bus beim Ausfahren aus der Haltestelle auch Vorrang. Er darf sich auch diesen Vorrang "erzwingen". Er darf nämlich andere Verkehrsteilnehmer behindern, jedoch nicht gefährden.
Bedeutet nach meinen Verständnis - Er darf ausfahren aus der Haltestelle, wenn der Abstand zum nachfolgenden Verkehr größer, als der Anhalteweg ist, auch wenn dann dieser auf die Bremse steigen muss, weil ein Bus ja nicht die Beschleunigung hat, um die Fließverkehrsgeschwindigkeit zu erreichen.
Die Linienbusregel im §26a StVO ist so wie die Schutzweg- und Radfahrerüberfahrtsregel keine Vorrangregel, sondern eine Verhaltensvorschrift. Damit ist das hier nicht vergleichbar.
Bei Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten wird im Übrigen zwischen Behindern und Gefährden unterscheiden. Gefährdet werden darf nie, Auf Radfahrerüberfahrten darf jedoch behindert werden. Sehr nett vom Gesetzgeber.