Aber ich lasse mich gerne von dir belehren.
Ein Kriterium ist, um welche Art Fahrzeug es sich handelt, das zum Einsatz kommen soll. Für Straßenbahnfahrzeuge gilt die StrabVO. Werden deren Bedingungen eingehalten kann ein Fahrzeug an sich verwendet werden, ausgenommen natürlich ein Fall, wo die Behörde stichhaltige Gründe dagegen findet. Für den Einsatz von anderen Schienenfahrzeugen, wie z.B. Rekonstruktionen und Nachbauten alter Fahrzeuge oder irgenwelcher "Spaßfahrzeuge" zur Beförderung von Personen ist das Veranstaltungsgesetz zuständig, für die Fahrzeuge eines Eisenbahnunternehmens, das kein Straßenbahnbetreiber ist, das Eisenbahngesetz.
Die grundsätzliche Erlaubnis zur Verwendung jeglichen Fahrzeuges auf einem Netz gibt, als technisch Verantwortlicher, der "§40-Mann" (Eisenbahngesetz) des Betriebes, die näheren Bedingungen für den tatsächlichen Einsatz gibt der Betrieb, also der Betriebsleiter vor. So gelten z.B. im Wiener Straßenbahnnetz für Fahrzeuge ohne (taugliche) Schienenbremsen 25 km/h als Höchstgeschwindigkeit, für Fremdfahrzeuge kann der Schienennetzbetreiber natürlich etwas anderes verfügen.