Öffentlicher Verkehr national und international > Verkehrsrecht
Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Klingelfee:
--- Zitat von: Bhf_Breitensee am 08. Oktober 2023, 20:33:26 ---Bei der Sperre zwischen der Kennedybrücke und Rudolfsheim gab es aber keine brauchbaren ÖV-Alternativen, aber ausreichende verfügbare Straßenalternativen. Hier hätte man betriebliche Vorkehrungen treffen können, wie zB die Verlängerung der Linien 56A,B, 58A,B oder einer eigenen SEV-Buslinie.
--- Ende Zitat ---
Klar hätte man einen SEV einrichten können. Allerdings die Linien 56A/B und 58B wären als Ersatz ausgefallen, da es sich Auftragslinien handelt und solche Linien lassen sich aus vertraglichen Gründen nicht so einfach verlängern.
Katana:
--- Zitat von: Bimdose am 08. Oktober 2023, 18:35:27 ---Das Straßenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.)
--- Ende Zitat ---
Ich nehme die Passage wörtlich:
Ein SEV ist eine Reaktion und keine Vorkehrung.
Eine Vorkehrung für die Beseitigung von Betriebsstörungen sind u.a. die Rüstwägen
Eine Vorkehrung für die Hilfeleistung sind z.B. die Funkstreifen zur Unterstützung der Einsatzkräfte.
95B:
Und eine Gleisbaustelle ist keine Betriebsstörung.
abc:
--- Zitat von: Klingelfee am 08. Oktober 2023, 20:39:59 ---
--- Zitat von: Bhf_Breitensee am 08. Oktober 2023, 20:33:26 ---Bei der Sperre zwischen der Kennedybrücke und Rudolfsheim gab es aber keine brauchbaren ÖV-Alternativen, aber ausreichende verfügbare Straßenalternativen. Hier hätte man betriebliche Vorkehrungen treffen können, wie zB die Verlängerung der Linien 56A,B, 58A,B oder einer eigenen SEV-Buslinie.
--- Ende Zitat ---
Klar hätte man einen SEV einrichten können. Allerdings die Linien 56A/B und 58B wären als Ersatz ausgefallen, da es sich Auftragslinien handelt und solche Linien lassen sich aus vertraglichen Gründen nicht so einfach verlängern.
--- Ende Zitat ---
Warum sollte das mit Vorlauf, also bei geplantem SEV, nicht möglich sein? Wenn die zusätzlich notwendigen Umläufe von den Wiener Linien selbst gefahren werden, ändert sich ja am Auftragsvolumen nichts.
haidi:
--- Zitat von: Bimdose am 08. Oktober 2023, 18:35:27 ---Hat jemand Referenzbeispiele zur Rechtssprechung über die Straßenbahnverordnung bzw. die vertraglich geregelte Betriebspflicht angesichts der Praxis der Wiener Linien, bei Störungen bzw. Bauarbeiten immer häufiger auf Ersatzverkehrs zu verzichten (vgl. etwa Straßenbahnverordnung §5 (4): (4)Das Straßenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.)
--- Ende Zitat ---
Du hat die Möglichkeit, über https://www.jusline.at, wo auch zu den Gesetzen Urteile der diversen höheren Gerichte (VwGH, VfGH, Verwaltungsgerichte etc.) verlinkt sind, als auch auf https://ris.bka.gv.at unter Judikatur Entscheidungen zu suchen. Es finden sich sehr wenige Entscheidungen mit Bezug auf die Straßenbahnverordnung.
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