Das ist nicht ganz richtig. Auf eigenen Bahnkörpern und selbständigen Gleiskörpern isr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eisenbahnrechtlich festgelegt. Liegen Gleise straßenbündig in der allgemeinen Fahrbahn gilt die laut StVO für den übrigen Verkehr erlaubte Höchsatgeschwindigkeit, soweit nicht die betrieblich erlaubte Geschwindigkeit drunter liegt.
StVO-Tafeln an
eigenen Bahnkörpern und selbständigen Gleiskörpern sind nur "Verzierung" und dienen bestenfalls der Allgemeinheit zur Information. Steht auf einer Straße mit
straßenbündigem Gleiskörper z.B. eine 30er-Tafel mit Zusatz "Ausgenommen Straßenbahn", darf die Straßenbahn nach derzeit (noch) geltender DV-Strab trotzdem nur 30 fahren. Ob dieser Blödsinn in den neuen Vorschriften auch wieder enthalten sein wird, entzieht sich meiner Kenntnis, ich fürchte aber schon! Fährt die Straßenbahn also auf Gleisen in der Fahrbahn des allgemeinen Verkehrs (ohne bauliche Trennung etc.), darf sie nie schneller fahren als es die Autos dort dürfen, auch wenn der Straßenerhalter anderes erlauben würde!