Nur das es sich hier um keine Eisenbahnkreuzung handelt. Damit zieht hier die Eisenbahnkreuzungsverordnung nicht
Leider. Denn was sonst als eine Eisenbahnkreuzung ist das? Ein besonders schönes Beispiel ist die Querung der Süßenbrunner Straße,
Der §1 Eisenbahnkreuzungsverordnung bestimmt, dass diese Verordnung auf "schienengleiche Eisenbahnübergänge mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, ..." anzuwenden ist." Wenngleich die Formulierung "Eisenbahnübergang mit einer Straßenbahn" eine eher komische ist, so denke ich doch, dass sie auf Stellen der Wiener Straßenbahn anwendbar ist. Im Besonderen geht ja die Rechtsauslegung davon aus, dass keine Bestimmung sinnlos ist - und für diese Erwähnung des Wortes Straßenbahn fällt mir nicht wirklich ein anderer Anwendungszweck ein als einer wie der
Eisenbahnübergang
der
Straßenbahnlinie
26 über die Süßenbrunnerstraße.
Und in der STVO kommen Ampeln ohne Grünes Licht nicht vor. Zumindest find ich sie nicht. Vielleicht findet sie ja ein anderer.
Es geht nicht um die Ampeln, sondern um die Bedeutung der Lichtzeichen und die ist in der StVO genau geregelt. Rot heißt "Halt!", egal ob auf einer Ampel, der Taschenlampe eines Polizisten oder sonstwo im Straßenbereich und sichtlich dem Verkehr zuzuordnen! Was punkto "Ampel" geregelt ist, ist die Anordnung der Farben, falls die Zeichen zur Verkehrsregelung in einem gemeinsamen Träger (ist im Sprachgebrauch die Ampel) zusammengefasst werden.
Und genau das kann ich aus dem Zusammenhang nicht herauslesen. Es steht hier im §38 was über die Bedeutung der Lichtzeichen und im §39 über die Anordnung der Lichtzeichen. Das sind zwei Paragrafen, die offensichtlich auf Lichtzeichen anzuwenden sind.
Deutlich wird das, weil ja im Paragraf 38 Abs 9 explizit steht, dass unter bestimmten (definierten!) Fällen auch Lichtzeichen ohne Gelb verwendet werden dürfen. Allein auf Grund der Tatsache, dass es diesen Absatz gibt, ist zwingend zu schließen, dass in anderen Fällen keine andere Anordnung der Lichtzeichen (Fehlen von Farben) geben darf (zwingend, weil ja davon ausgegangen wird, dass der Gesetzgeber keine nicht notwendigen Regelungen trifft und daher selbst in seinem Willen diese Regelung ("Rot-Grün ohne Gelb") für notwendig erachtet hat.