In dem Fall ging es mir nicht um eine falsche Aufstellung des Verkehrszeichens, sondern um den Geltungsbereich des Verkehrszeichens, den du nicht willkürlich annehmen kannst.
Den Geltungsbereich eines Verkehrszeichens entnimmst du den einschlägigen Gesetzen, die zu kennen du als Verkehrsteilnehmer verpflichtet bist. Danach wirst du (und die anderen Verkehrsteilnehmer) dein Verhalten richten.
Die Aufstellung erfolgt nicht willkürlich durch die Eisenbahn und auch nicht auf Veranlassung der Eisenbahn, sondern auf Grund eines Bescheides der Eisenbahn- oder Straßen-(?)behörde (der allerdings von der Eisenbahn verannlasst werden kann) und gilt für den im Bescheid angeführten Bereich, hier also für die Gleise der Verbindungsbahn. Stellt die Eisenbahn dort so mir nichts, dir nichts ein Andreaskreuz auf so gilt es nicht, wobei es trotzdem nicht ratsam ist so ohne weiteres über die Gleise zu brettern, weil ein Verkehrszeichen die Kundmachung einer Verordnung oder eines Bescheides ist .
Die Sicherung (also auch die Aufstellung von Verkehrszeichen) erfolgt durch die Eisenbahn bzw. veranlasst sie dies durch Bestellung einer Fachfirma.
§ 2. (1) Die Eisenbahnkreuzungen sind unabhängig davon, in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die erwachsenden Kosten zu tragen haben, vom Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe dieser Verordnung zu sichern.
Die Behörde schreibt vor, in welcher Art die Sicherung jeweils zu erfolgen hat.
§ 2. (3) Wie eine Eisenbahnkreuzung zu sichern ist, hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Für die beiden Verkehrsrichtungen einer Straße kann eine unterschiedliche Sicherung getroffen werden, wenn dagegen aus Gründen der Sicherheit keine Bedenken bestehen. Erforderlichenfalls können Sicherungen nach Abs. 2 lit. a bis e nebeneinander angeordnet werden.
Behörde ist in Wien der Landeshauptmann bzw. die ihm unterstellte MA64. Die MA46 oder diverse Bezirkskasperl haben hier (theoretisch) gar nichts zu sagen.
Mein Einwand war, dass Verkehrszeichen nicht nur angeordnet sein müssen, sondern auch korrekt aufgestellt sein müssen, um zu gelten. Allein nur das Vorhandensein des Verkehrszeichens allein hat noch nicht die Wirksamkeit zur Folge.
Hannes
Egal, ob Verkehrszeichen bescheidmäßig zu recht oder zu unrecht aufgestellt wurden, werden sie die Verkehrsteilnehmer beachten müssen, solange nicht offensichtlich ist, dass ein Zeichen absolut falsch oder unkorrekt angebracht ist (selbst dann ist es ratsam, Vorsicht walten zu lassen). Ist ein Zeichen nicht korrekt angebracht kannst du eine Verkehrsstrafe mit guter Erfolgsaussicht bekämpfen. Aber a priori sagen "ich weiß, dass das falsch da steht" und einfach ignorieren würde im Fall eines Unfalles auf jeden zumindest Fall dem Vertrauensgrundsatz widersprechen. Es muss für jeden die örtlich vorgefundene Situation bindend sein und nicht das individuelle Wissen um gegebene oder nicht gegebene Bescheide bzw. wie die Behörde das
eigentlich gemeint hat! Wie weit im Schadensfall der Straßenerhalter oder die Bahnverwaltung heranzuziehen ist, sagt dann eh der Richter.