Erlaubt war das Schleppen von entweder einem Triebwagen oder zwei zweiachsigen Beiwagen. Ausgenommen das Abschleppen oder Schieben von auf der Strecke liegengebliebenen Zügen, da durfte, falls nötig, ein Zug einen anderen wegschleppen/-schieben. Also durften (und dürfen immer noch!) z.B. ein E1/c3 plus ein zweiter E1/c3 einen 70m-Zug bilden.