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Öffentlicher Verkehr national und international => Verkehrsrecht => Thema gestartet von: Bimdose am 08. Oktober 2023, 18:35:27

Titel: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: Bimdose am 08. Oktober 2023, 18:35:27
Hat jemand Referenzbeispiele zur Rechtssprechung über die Straßenbahnverordnung bzw. die vertraglich geregelte Betriebspflicht angesichts der Praxis der Wiener Linien, bei Störungen bzw. Bauarbeiten immer häufiger auf Ersatzverkehrs zu verzichten  (vgl. etwa Straßenbahnverordnung §5 (4): (4)Das Straßenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.)
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: T1 am 08. Oktober 2023, 18:38:58
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das schon vor Gericht war.
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: Geamatic am 08. Oktober 2023, 19:09:17
Der von dir zitierte Paragraph wird wohl kaum beinhalten, dass eine Verpflichtung besteht, einen Ersatzverkehr zu leisten.
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: Monorail am 08. Oktober 2023, 20:11:03
Wenn eine Linie wie der 46er eingestellt werden muss und im Gegenzug zwei parallel führende Linien (2, 48A) verstärkt geführt werden, dann kann mMn nicht von einer "ersatzlosen" Einstellung gesprochen werden. Das wäre eher schon der Fall, wenn von heute auf morgen die U4 von Meidling Hstr. stadtauswärts nicht mehr fährt und es keinen Ersatzverkehr gibt abgesehen vom 10er und 49/52, die aber sowieso sonst auch fahren
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: Bhf_Breitensee am 08. Oktober 2023, 20:33:26
Bei der Sperre zwischen der Kennedybrücke und Rudolfsheim gab es aber keine brauchbaren ÖV-Alternativen, aber ausreichende verfügbare Straßenalternativen. Hier hätte man betriebliche Vorkehrungen treffen können, wie zB die Verlängerung der Linien 56A,B, 58A,B oder einer eigenen SEV-Buslinie.
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: Klingelfee am 08. Oktober 2023, 20:39:59
Bei der Sperre zwischen der Kennedybrücke und Rudolfsheim gab es aber keine brauchbaren ÖV-Alternativen, aber ausreichende verfügbare Straßenalternativen. Hier hätte man betriebliche Vorkehrungen treffen können, wie zB die Verlängerung der Linien 56A,B, 58A,B oder einer eigenen SEV-Buslinie.

Klar hätte man einen SEV einrichten können. Allerdings die Linien 56A/B und 58B wären als Ersatz ausgefallen, da es sich Auftragslinien handelt und solche Linien lassen sich aus vertraglichen Gründen nicht so einfach verlängern.
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: Katana am 08. Oktober 2023, 20:54:21
Das Straßenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.)
Ich nehme die Passage wörtlich:
Ein SEV ist eine Reaktion und keine Vorkehrung.
Eine Vorkehrung für die Beseitigung von Betriebsstörungen sind u.a. die Rüstwägen
Eine Vorkehrung für die Hilfeleistung sind z.B. die Funkstreifen zur Unterstützung der Einsatzkräfte.
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: 95B am 08. Oktober 2023, 22:03:03
Und eine Gleisbaustelle ist keine Betriebsstörung.
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: abc am 08. Oktober 2023, 22:13:33
Bei der Sperre zwischen der Kennedybrücke und Rudolfsheim gab es aber keine brauchbaren ÖV-Alternativen, aber ausreichende verfügbare Straßenalternativen. Hier hätte man betriebliche Vorkehrungen treffen können, wie zB die Verlängerung der Linien 56A,B, 58A,B oder einer eigenen SEV-Buslinie.

Klar hätte man einen SEV einrichten können. Allerdings die Linien 56A/B und 58B wären als Ersatz ausgefallen, da es sich Auftragslinien handelt und solche Linien lassen sich aus vertraglichen Gründen nicht so einfach verlängern.

Warum sollte das mit Vorlauf, also bei geplantem SEV, nicht möglich sein? Wenn die zusätzlich notwendigen Umläufe von den Wiener Linien selbst gefahren werden, ändert sich ja am Auftragsvolumen nichts.
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: haidi am 08. Oktober 2023, 22:18:02
Hat jemand Referenzbeispiele zur Rechtssprechung über die Straßenbahnverordnung bzw. die vertraglich geregelte Betriebspflicht angesichts der Praxis der Wiener Linien, bei Störungen bzw. Bauarbeiten immer häufiger auf Ersatzverkehrs zu verzichten  (vgl. etwa Straßenbahnverordnung §5 (4): (4)Das Straßenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.)
Du hat die Möglichkeit, über https://www.jusline.at (https://www.jusline.at), wo auch zu den Gesetzen Urteile der diversen höheren Gerichte (VwGH, VfGH, Verwaltungsgerichte etc.) verlinkt sind, als auch auf https://ris.bka.gv.at unter Judikatur Entscheidungen zu suchen. Es finden sich sehr wenige Entscheidungen mit Bezug auf die Straßenbahnverordnung.
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: MK am 09. Oktober 2023, 09:02:00
Allerdings die Linien 56A/B und 58B wären als Ersatz ausgefallen, da es sich Auftragslinien handelt und solche Linien lassen sich aus vertraglichen Gründen nicht so einfach verlängern.

Ja, wenn man nicht will. Den 41A als Ersatz für den 41er nach Gersthof zu verlängern und auf dem Abschnitt Gersthof - Pötzleinsdorf zu verstärken, hat z.B. funktioniert, und der ist auch eine Auftragslinie.
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: Klingelfee am 09. Oktober 2023, 09:19:53
Allerdings die Linien 56A/B und 58B wären als Ersatz ausgefallen, da es sich Auftragslinien handelt und solche Linien lassen sich aus vertraglichen Gründen nicht so einfach verlängern.

Ja, wenn man nicht will. Den 41A als Ersatz für den 41er nach Gersthof zu verlängern und auf dem Abschnitt Gersthof - Pötzleinsdorf zu verstärken, hat z.B. funktioniert, und der ist auch eine Auftragslinie.

Wann war das?
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: Sonderwagen am 09. Oktober 2023, 09:22:57
Ja, wenn man nicht will. Den 41A als Ersatz für den 41er nach Gersthof zu verlängern und auf dem Abschnitt Gersthof - Pötzleinsdorf zu verstärken, hat z.B. funktioniert, und der ist auch eine Auftragslinie.

Wann war das?
Sommerferien 2002
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: Klingelfee am 09. Oktober 2023, 09:28:14
Ja, wenn man nicht will. Den 41A als Ersatz für den 41er nach Gersthof zu verlängern und auf dem Abschnitt Gersthof - Pötzleinsdorf zu verstärken, hat z.B. funktioniert, und der ist auch eine Auftragslinie.

Wann war das?
Sommerferien 2002

Dir ist aber schon bewusst, dass damals ganz andere Gesetze gegolten haben. Heutzutage ist das nicht mehr so einfach.
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: MK am 09. Oktober 2023, 09:42:06
Ah, welche Gesetze wurden denn grundlegend geändert?
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: Klingelfee am 09. Oktober 2023, 11:50:31
Ah, welche Gesetze wurden denn grundlegend geändert?


Ich weiß es nicht, aber mittlerweile brauchts du für alle planmässigen Linien zum Beispiel eine Konzession. Früher konnte man das noch als spontane Einrichtung verkaufen. Auch brauchen mittlerweile auch die Buslenker im Ortslinienverkehr eine Lenkerkarte, früher waren sie ausgenommen. Da reichte eine Tachoscheibe die, die Fahrleistung aufgezeichnet hat.

So konnte ich damals auch mir ohne Probleme einen Bus ausborgen und eine private Sonderfahrt organisieren. Auch das ist heutzutage ein Ding der Unmöglichkeit.
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: MK am 09. Oktober 2023, 12:19:05
Ich weiß es nicht, aber mittlerweile brauchts du für alle planmässigen Linien zum Beispiel eine Konzession. Früher konnte man das noch als spontane Einrichtung verkaufen.

Natürlich braucht man weiterhin für einen Schienenersatzverkehr keine Konzession. § 18d Eisenbahngesetz.

Zitat
Auch brauchen mittlerweile auch die Buslenker im Ortslinienverkehr eine Lenkerkarte, früher waren sie ausgenommen. Da reichte eine Tachoscheibe die, die Fahrleistung aufgezeichnet hat.

Das ist inwiefern relevant für einen SEV?

Zitat
So konnte ich damals auch mir ohne Probleme einen Bus ausborgen und eine private Sonderfahrt organisieren. Auch das ist heutzutage ein Ding der Unmöglichkeit.

Das ist eine Sache zwischen dir und deinem Arbeitgeber, eventuell noch dem Finanzamt.
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: Klingelfee am 09. Oktober 2023, 12:42:09
So konnte ich damals auch mir ohne Probleme einen Bus ausborgen und eine private Sonderfahrt organisieren. Auch das ist heutzutage ein Ding der Unmöglichkeit.

Das ist eine Sache zwischen dir und deinem Arbeitgeber, eventuell noch dem Finanzamt.

Das ist weder eine Sache für meinen Arbeitsgeber, noch für das Finanzamt, sondern das ist weil sich die Gesetze geändert hat. Alleine schon der Nachweis über die letzten 28 Tage ist ein Verwaltungsaufwand, der es in sich hat. Denn die Lenkerkarte ist in den Fall zu wenig. Man braucht nämlich für jeden Tag, der nicht auf der Karte verzeichnet ist, ein eigenes Formular.
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: hema am 10. Oktober 2023, 00:27:58
Dann sag uns doch, welche Gesetze! Wir wollen auch teilhaben am Wissen.   :lamp:
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: haidi am 10. Oktober 2023, 10:55:39
Kraftfahrgesetz. Findet man in Google mit dem Suchbegriff Fahrerkarte site:ris.bka.gv.at.
site gibt an, auf welcher Webseite gesucht werden soll
ris.bka.gv.at ist die Seite, in der sich die Gesetze finden, nicht nur Bundes-, sondern auch Landesgesetze sowie höchstgerichtliche Urteile und die der Landesverwaltungsgerichte.
Die Einschränkung über site: kann  man auch verfeinern, z.B.: ris.bka.gv.at/bundesrecht. Derartige Verfeinerungen sind die Adresszeile, die aufscheint, wenn man auf einer Seite einen internen Link angeklickt hat.

Das mit dem Formular stimmt. Gerade die Linienbusunternehmen mit hohem Fahrerstand könnten anregen, dass in solchen Betrieben Geräte installiert werden dürfen, in die die im Moment nicht benötigte Fahrerkarte gesteckt wird und die auf der dort gesteckten Fahrerkarte diese Tatsache speichern. Damit würden diese Formulare entfallen und Kontrollen erleichtern.
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: Nussdorf am 10. Oktober 2023, 20:18:44
Dann sag uns doch, welche Gesetze! Wir wollen auch teilhaben am Wissen.   :lamp:
Was sich seither (mehrfach) massiv geändert hat und auch einschlägig ist, ist das Vergaberecht. Dieses regelt, welche formalen Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge einzuhalten sind, und aus diesem ergibt sich auch, unter welchen Bedingungen nachträgliche Änderungen (Erweiterungen) möglich sind. Für Details bitte Experten fragen.
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: Katana am 10. Oktober 2023, 20:34:29
Selbst wenn sich die Gesetzeslage nicht geändert haben sollte, kann sich die Auslegung durch die handelnden Personen geändert haben. Z.B. weil Person/Abteilung A die Person/Abteilung B darauf hinweist, dass sie in einem Graubereich agiert.


Nachtrag:
... vertraglich geregelte Betriebspflicht ...
Ich habe bei ris.bka.gv.at eine Suche im Bundesrecht hinsichtlich des Schlagworts "Betriebspflicht" gemacht. Ergebnis: Das Schlagwort taucht in einem Dutzend Gesetzen auf, u.a. im Glücksspielgesetz, im Kraftfahrliniengesetz und im Luftfahrtgesetz. Aber weder im Eisenbahngesetz noch in der Straßenbahnverordnung. Also kann sie nur vertraglich zwischen dem Konzessionsgeber und dem Konzessionsnehmer (in der Gastronomie zwischen Verpächter und Pächter) vereinbart sein. Aber ob ein passionierter Wirtshausgänger den Pächter seines Lieblingswirtshauses auf Betriebspflicht verklagen kann?
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: haidi am 11. Oktober 2023, 00:44:05
Da gibt es oder gab es im Bereich Wien (Höhenstraße?) eine Buslinie, auf der einmal im Jahr ein Kurs fährt/fuhr, damit die Konzession nicht verfällt/verfiel.
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: Katana am 11. Oktober 2023, 06:18:04
Da gibt es oder gab es im Bereich Wien (Höhenstraße?) eine Buslinie, auf der einmal im Jahr ein Kurs fährt/fuhr, damit die Konzession nicht verfällt/verfiel.
Da ich davon gehört habe, habe ich das Kraftfahrliniengesetz erwähnt.
Titel: Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
Beitrag von: Klingelfee am 11. Oktober 2023, 07:40:46
Und zwischen Bus und Bim gibt es bei der Konzession noch einen großen Unterschied.

Bim (und auch Eisenbahn) haben eine Konzession für die Strecke)

Bus hat eine Konzession für die Linie.

Bedeutet, werden bei der Straßenbahn Streckenäste zwischen den Linien getauscht, so kann das einfach passieren.

Beim Bus müssen dann bei beiden Linien die Konzession geändert/ oder gar neu ausgeschrieben werden.