Autor Thema: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen  (Gelesen 6199 mal)

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Bimdose

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Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
« am: 08. Oktober 2023, 18:35:27 »
Hat jemand Referenzbeispiele zur Rechtssprechung über die Straßenbahnverordnung bzw. die vertraglich geregelte Betriebspflicht angesichts der Praxis der Wiener Linien, bei Störungen bzw. Bauarbeiten immer häufiger auf Ersatzverkehrs zu verzichten  (vgl. etwa Straßenbahnverordnung §5 (4): (4)Das Straßenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.)

T1

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Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
« Antwort #1 am: 08. Oktober 2023, 18:38:58 »
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das schon vor Gericht war.

Geamatic

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Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
« Antwort #2 am: 08. Oktober 2023, 19:09:17 »
Der von dir zitierte Paragraph wird wohl kaum beinhalten, dass eine Verpflichtung besteht, einen Ersatzverkehr zu leisten.

Monorail

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Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
« Antwort #3 am: 08. Oktober 2023, 20:11:03 »
Wenn eine Linie wie der 46er eingestellt werden muss und im Gegenzug zwei parallel führende Linien (2, 48A) verstärkt geführt werden, dann kann mMn nicht von einer "ersatzlosen" Einstellung gesprochen werden. Das wäre eher schon der Fall, wenn von heute auf morgen die U4 von Meidling Hstr. stadtauswärts nicht mehr fährt und es keinen Ersatzverkehr gibt abgesehen vom 10er und 49/52, die aber sowieso sonst auch fahren
Die Haltestellen heißen "Dr.-Karl-Renner-Ring", "Simmering, Grillgasse" und "Kärntner Ring, Oper", Punkt. Stationsnamen haben geographisch korrekt und nicht irreführend zu sein.

Bhf_Breitensee

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Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
« Antwort #4 am: 08. Oktober 2023, 20:33:26 »
Bei der Sperre zwischen der Kennedybrücke und Rudolfsheim gab es aber keine brauchbaren ÖV-Alternativen, aber ausreichende verfügbare Straßenalternativen. Hier hätte man betriebliche Vorkehrungen treffen können, wie zB die Verlängerung der Linien 56A,B, 58A,B oder einer eigenen SEV-Buslinie.

Klingelfee

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Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
« Antwort #5 am: 08. Oktober 2023, 20:39:59 »
Bei der Sperre zwischen der Kennedybrücke und Rudolfsheim gab es aber keine brauchbaren ÖV-Alternativen, aber ausreichende verfügbare Straßenalternativen. Hier hätte man betriebliche Vorkehrungen treffen können, wie zB die Verlängerung der Linien 56A,B, 58A,B oder einer eigenen SEV-Buslinie.

Klar hätte man einen SEV einrichten können. Allerdings die Linien 56A/B und 58B wären als Ersatz ausgefallen, da es sich Auftragslinien handelt und solche Linien lassen sich aus vertraglichen Gründen nicht so einfach verlängern.
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Katana

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Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
« Antwort #6 am: 08. Oktober 2023, 20:54:21 »
Das Straßenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.)
Ich nehme die Passage wörtlich:
Ein SEV ist eine Reaktion und keine Vorkehrung.
Eine Vorkehrung für die Beseitigung von Betriebsstörungen sind u.a. die Rüstwägen
Eine Vorkehrung für die Hilfeleistung sind z.B. die Funkstreifen zur Unterstützung der Einsatzkräfte.

95B

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Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
« Antwort #7 am: 08. Oktober 2023, 22:03:03 »
Und eine Gleisbaustelle ist keine Betriebsstörung.
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
... brrrr, Klumpert!
Entklumpertung des Referats West am 02.02.2024 um 19.45 Uhr planmäßig abgeschlossen!

abc

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Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
« Antwort #8 am: 08. Oktober 2023, 22:13:33 »
Bei der Sperre zwischen der Kennedybrücke und Rudolfsheim gab es aber keine brauchbaren ÖV-Alternativen, aber ausreichende verfügbare Straßenalternativen. Hier hätte man betriebliche Vorkehrungen treffen können, wie zB die Verlängerung der Linien 56A,B, 58A,B oder einer eigenen SEV-Buslinie.

Klar hätte man einen SEV einrichten können. Allerdings die Linien 56A/B und 58B wären als Ersatz ausgefallen, da es sich Auftragslinien handelt und solche Linien lassen sich aus vertraglichen Gründen nicht so einfach verlängern.

Warum sollte das mit Vorlauf, also bei geplantem SEV, nicht möglich sein? Wenn die zusätzlich notwendigen Umläufe von den Wiener Linien selbst gefahren werden, ändert sich ja am Auftragsvolumen nichts.

haidi

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Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
« Antwort #9 am: 08. Oktober 2023, 22:18:02 »
Hat jemand Referenzbeispiele zur Rechtssprechung über die Straßenbahnverordnung bzw. die vertraglich geregelte Betriebspflicht angesichts der Praxis der Wiener Linien, bei Störungen bzw. Bauarbeiten immer häufiger auf Ersatzverkehrs zu verzichten  (vgl. etwa Straßenbahnverordnung §5 (4): (4)Das Straßenbahnunternehmen hat durch betriebliche Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und dass bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.)
Du hat die Möglichkeit, über https://www.jusline.at, wo auch zu den Gesetzen Urteile der diversen höheren Gerichte (VwGH, VfGH, Verwaltungsgerichte etc.) verlinkt sind, als auch auf https://ris.bka.gv.at unter Judikatur Entscheidungen zu suchen. Es finden sich sehr wenige Entscheidungen mit Bezug auf die Straßenbahnverordnung.
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MK

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Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
« Antwort #10 am: 09. Oktober 2023, 09:02:00 »
Allerdings die Linien 56A/B und 58B wären als Ersatz ausgefallen, da es sich Auftragslinien handelt und solche Linien lassen sich aus vertraglichen Gründen nicht so einfach verlängern.

Ja, wenn man nicht will. Den 41A als Ersatz für den 41er nach Gersthof zu verlängern und auf dem Abschnitt Gersthof - Pötzleinsdorf zu verstärken, hat z.B. funktioniert, und der ist auch eine Auftragslinie.
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Klingelfee

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Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
« Antwort #11 am: 09. Oktober 2023, 09:19:53 »
Allerdings die Linien 56A/B und 58B wären als Ersatz ausgefallen, da es sich Auftragslinien handelt und solche Linien lassen sich aus vertraglichen Gründen nicht so einfach verlängern.

Ja, wenn man nicht will. Den 41A als Ersatz für den 41er nach Gersthof zu verlängern und auf dem Abschnitt Gersthof - Pötzleinsdorf zu verstärken, hat z.B. funktioniert, und der ist auch eine Auftragslinie.

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Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
« Antwort #12 am: 09. Oktober 2023, 09:22:57 »
Ja, wenn man nicht will. Den 41A als Ersatz für den 41er nach Gersthof zu verlängern und auf dem Abschnitt Gersthof - Pötzleinsdorf zu verstärken, hat z.B. funktioniert, und der ist auch eine Auftragslinie.

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Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
« Antwort #13 am: 09. Oktober 2023, 09:28:14 »
Ja, wenn man nicht will. Den 41A als Ersatz für den 41er nach Gersthof zu verlängern und auf dem Abschnitt Gersthof - Pötzleinsdorf zu verstärken, hat z.B. funktioniert, und der ist auch eine Auftragslinie.

Wann war das?
Sommerferien 2002

Dir ist aber schon bewusst, dass damals ganz andere Gesetze gegolten haben. Heutzutage ist das nicht mehr so einfach.
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MK

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Re: Straßenbahnverordnung/Betriebspflicht/Störungen
« Antwort #14 am: 09. Oktober 2023, 09:42:06 »
Ah, welche Gesetze wurden denn grundlegend geändert?
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