Autor Thema: 30er-Zonen ungültig  (Gelesen 11945 mal)

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Werner1981

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30er-Zonen ungültig
« am: 13. Februar 2017, 21:19:52 »
Laut einem Bericht der "Heute" gibt es ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das eine 30er-Zone nicht gültig ist, wenn das Ende-Schild auf der linken Seite steht und auf der Rückseite sich kein Beginn-Schild für den Gegenverkehr befindet.

Das ist doch in Wien in Einbahnstraßen sehr oft der Fall! Somit sind zahlreiche 30er-Zonen in Wien ungültig!?  :o

http://m.heute.at/news/oesterreich/wien/wetterverkehr/Lenker-zahlt-keine-Strafe-weil-30er-Zonen-Schild-links-steht;art85951,1398261

Linie 360

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #1 am: 13. Februar 2017, 21:42:58 »
Es geschehen also doch noch Zeichen und Wunder :)!
Danke für den Link, denn dadurch hab ich zumindest vorübergehend freie Fahrt(ich fahre fast täglich mit dem Auto) :up:

benkda01

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #2 am: 13. Februar 2017, 22:06:30 »
Es geschehen also doch noch Zeichen und Wunder :)!
Danke für den Link, denn dadurch hab ich zumindest vorübergehend freie Fahrt(ich fahre fast täglich mit dem Auto) :up:
:fp: :fp: :fp:

öffi-dude

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #3 am: 13. Februar 2017, 22:53:49 »
Bisschen weiterlesen, dann steht dort explizit:

Zitat
Laut § 48 der Straßenverkehrsordnung müssen Straßenverkehrszeichen grundsätzlich auf der rechten Straßenseite stehen. Ausnahme: Das Ende-Schild einer 30er-Zone kann auch links stehen, wenn es auf der Rückseite des für die Gegenrichtung befindlichen Zeichens angebracht ist (gilt nicht für Einbahnen wie Kundmann- und Marxergasse).

Edit: Grad gecheckt, dass du eh genau das meinst Werner. :D

hema

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #4 am: 14. Februar 2017, 01:53:12 »
Da müsste wer z.B. den ganzen sechsten Bezirk umrunden und alle Zu- und Abfahrten kontrollieren, um zu wissen, ob er dort 30 fahren muss oder schneller?  :o
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95B

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #5 am: 14. Februar 2017, 08:57:24 »
Da müsste wer z.B. den ganzen sechsten Bezirk umrunden und alle Zu- und Abfahrten kontrollieren, um zu wissen, ob er dort 30 fahren muss oder schneller?  :o

Wenn er eine falsch angebrachte Tafel findet, darf er die Zone ignorieren. Das ist zwar logisch gesehen ein Unsinn, aber rechtlich gedeckt. Gesetze folgen nicht immer der Logik.

Auf der Tangente ist momentan auch ein Baustellen-60er ungültig ausgeschildert. Richtung Stadlau nach der Abfahrt zur A22 beginnt der 60er. Das rechte Temposchild ist allerdings durch eine gelbe Baustellentafel verdeckt, sodass es erst im letzten Moment sichtbar wird. Ist aber aus zwei Gründen wurscht: (1) Der 60er wird wenig später auf den Überkopfleuchtschildern nochmals angezeigt. (2) Auf der Tangente hält sich eh niemand an einen 60er, wenn keine mobile Section Control aufgebaut wird.
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
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benkda01

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #6 am: 14. Februar 2017, 11:51:03 »
Da müsste wer z.B. den ganzen sechsten Bezirk umrunden und alle Zu- und Abfahrten kontrollieren, um zu wissen, ob er dort 30 fahren muss oder schneller?  :o
Die Absicht des Gesetzgebers ist aber auch bei einer falsch angebrachten Ende-Tafel eindeutig erkennbar. Somit fällt es für mich unter zwanghaftes Ausnützen von (Nicht-wirklich-)Gesetzeslücken, da jetzt groß recherchieren zu wollen, wo man denn eventuell recht bekäme, wenn man die 30er-Zone nicht einhält.

Nichtsdestotrotz ist natürlich die gesetzeskonforme Anbringung der Schilder schnellstmöglich zu veranlassen.

luki32

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #7 am: 14. Februar 2017, 11:57:45 »
Die Absicht des Gesetzgebers ist aber auch bei einer falsch angebrachten Ende-Tafel eindeutig erkennbar. Somit fällt es für mich unter zwanghaftes Ausnützen von (Nicht-wirklich-)Gesetzeslücken, da jetzt groß recherchieren zu wollen, wo man denn eventuell recht bekäme, wenn man die 30er-Zone nicht einhält.

Wie wir schon alle wissen kennen Verbrecher und Gesetzesübertreter die Gesetze am besten (siehe in die Politik) und nutzen sie am meisten aus!

mfG
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hema

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #8 am: 14. Februar 2017, 14:00:22 »

Nichtsdestotrotz ist natürlich die gesetzeskonforme Anbringung der Schilder schnellstmöglich zu veranlassen.
Da sollten sie auch die zahlreichen Orte nicht vergessen, wo auf einem Ständer drei (oder mehr?) Tafeln angebracht sind. Wenn da auch noch bestrafte Autofahrer zu prozessieren anfangen, dann viel Spaß, liebe Gerichte!   >:D
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haidi

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #9 am: 14. Februar 2017, 14:51:23 »
Da müsste wer z.B. den ganzen sechsten Bezirk umrunden und alle Zu- und Abfahrten kontrollieren, um zu wissen, ob er dort 30 fahren muss oder schneller?  :o
Die Absicht des Gesetzgebers ist aber auch bei einer falsch angebrachten Ende-Tafel eindeutig erkennbar. Somit fällt es für mich unter zwanghaftes Ausnützen von (Nicht-wirklich-)Gesetzeslücken, da jetzt groß recherchieren zu wollen, wo man denn eventuell recht bekäme, wenn man die 30er-Zone nicht einhält.
Der Gesetzgeber verlangt vom Autofahrer das penible Einhalten der Vorschriften - lassen wir einmal dahin gestellt, dass eine auch nur rudimentäre Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nicht gegeben ist. Im Gegensatz dazu kann der Autofaher auch erwarten, dass die Behörde ihre Vorschriften einhält.
Dazu kommt noch die Frage - wo zieht man die Grenzen, ob ein  falsch aufgestelltes Verkehrszeichen noch gültig ist oder nicht?

Da sollten sie auch die zahlreichen Orte nicht vergessen, wo auf einem Ständer drei (oder mehr?) Tafeln angebracht sind. Wenn da auch noch bestrafte Autofahrer zu prozessieren anfangen, dann viel Spaß, liebe Gerichte!   >:D
Das Verbot des dritten Verkehrszeichens gilt nicht für Kurzparkzonen-Tafeln, Zusatztafeln (Tafeln, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verkehrszeichen stehen) und für technische Hilfsmittel zur Üerwachung der Einhaltung der Parkzeit nach § 44 (4) StVO
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hema

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #10 am: 14. Februar 2017, 17:00:42 »
Das Verbot des dritten Verkehrszeichens gilt nicht für Kurzparkzonen-Tafeln, Zusatztafeln (Tafeln, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verkehrszeichen stehen) und für technische Hilfsmittel zur Üerwachung der Einhaltung der Parkzeit nach § 44 (4) StVO
Wo findest du das? Im § 48 der StVO steht dazu nur:
Zitat
(4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen,
Träger und dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht
1. für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4,
2. für die Anbringung der Hinweiszeichen „Wegweiser“ sowie
3. für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang
steht.
Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl. auf derselben
Anbringungsvorrichtung bewirkt - unbeschadet der §§ 31 Abs. 2 und 53 Abs. 1 Z 17a - nicht die
Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (§ 44 Abs. 1).
???




Das Urteil ist als Spruch eines Gerichtes zwar gültig, aber wohl eigentlich falsch, weil nicht dem Gesetz folgend, sondern nur dem "ums Eck denkend" eines gefinkelten Advokaten.


In der StVO steht dazu:
Zitat
§ 48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.

(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn
anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an
anderen Stellen ist zulässig.

. . . . wobei es heißt "sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt". Und siehe da:
Zitat
§ 52. Die Vorschriftszeichen

11b. „ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG“


Ein solches Zeichen zeigt das Ende einer Zonenbeschränkung an. Es kann auch auf der Rückseite
des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens (Z 11a) angebracht werden.
. . . . da ergibt sich doch aus dem Paragraphen 52 glatt, dass diese Zeichen auch an anderer Stelle angebracht werden können. Hätten halt weiterlesen sollen im Text, die MA und die Richter!   ;)
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

4498

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #11 am: 14. Februar 2017, 17:42:33 »

In der StVO steht dazu:
Zitat
§ 48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.

(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn
anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an
anderen Stellen ist zulässig.

. . . . wobei es heißt "sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt". Und siehe da:
Zitat
§ 52. Die Vorschriftszeichen

11b. „ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG“


Ein solches Zeichen zeigt das Ende einer Zonenbeschränkung an. Es kann auch auf der Rückseite
des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens (Z 11a) angebracht werden.
. . . . da ergibt sich doch aus dem Paragraphen 52 glatt, dass diese Zeichen auch an anderer Stelle angebracht werden können. Hätten halt weiterlesen sollen im Text, die MA und die Richter!   ;)
Ja. Da steht aber nicht "links", sondern nur "auf der Rückseite des Zeichens (30km/h-Zone) für die Gegenrichtung".

Radfahranlagen werden bei 30km/h-Zonen so gut wie immer ignoriert. Wenn ein Radweg in eine Zone führt oder eine Einbahn für Fahrräder in der Gegenrichtung freigegeben ist: Die 30km/h-Tafel fehlt praktisch immer.

Dass für Fahrräder die 30km/h dann nicht gelten, ist klar. Ich frage mich, ob aber damit nicht ein genereller Kundmachungsmangel vorliegt, der die Zone für alle ungültig macht. Immerhin steht im vorliegenden Fall die falsche Tafel erst an der Ausfahrt, und das Falschstehen ist von der Einfahrt her nicht erkennbar.

Und für die von der Floridsdorfer Brücke kommenden Straßenbahn fehlt auch der 30er vor dem Franz-Jonas-Platz.

hema

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #12 am: 14. Februar 2017, 18:11:37 »

Ja. Da steht aber nicht "links", sondern nur "auf der Rückseite des Zeichens (30km/h-Zone) für die Gegenrichtung".
Du darfst die Ende-Tafel an der Rückseite einer Anfang-Tafel anbringen. Punkt. Warum soll da noch "links" stehen? Wo die Anfang-Tafel (für die Gegenrichtung) stehen muss, ist ja eh definiert. Ist verstehend lesen so schwer, dass man immer irgend was hineininterpretieren muss?  ???


Zitat
Und für die von der Floridsdorfer Brücke kommenden Straßenbahn fehlt auch der 30er vor dem Franz-Jonas-Platz.
Und die Straßenbahn hat dort keine durch Straßenbahn-Signale vorgegebene Höchstgeschwindigkeit? StVO-Zeichen brauchst du nur dort, wo sie (auch) für den restlichen Fahrzeugverkehr Vorgaben machen sollen, also nicht dort, wo Autos gar nicht oder nicht in diese Richtung fahren dürfen.
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4498

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #13 am: 14. Februar 2017, 19:46:40 »
quote author=hema link=topic=7502.msg256897#msg256897 date=1487092297]
Ja. Da steht aber nicht "links", sondern nur "auf der Rückseite des Zeichens (30km/h-Zone) für die Gegenrichtung".
Du darfst die Ende-Tafel an der Rückseite einer Anfang-Tafel anbringen. Punkt. Warum soll da noch "links" stehen? Wo die Anfang-Tafel (für die Gegenrichtung) stehen muss, ist ja eh definiert. Ist verstehend lesen so schwer, dass man immer irgend was hineininterpretieren muss?  ???
[/quote]
Das Anfang-Zeichen hat rechts zu stehen, und das tut es auch immer. Wenn auf der Rückseite nun das Ende-Zeichen (legal) angebracht ist, steht es links aus der Sicht des ankommenden Verkehrs.

Bei Einbahnen fehlt allerdings das Anfang-Zeichen, da ja niemand reinfahren darf. Und damit "bleibt" das Ende-Zeichen alleine am Mast (oder mit Einfahrt-Verboten). Und das ist illegal, sagt das Urteil.

Zitat
Und für die von der Floridsdorfer Brücke kommenden Straßenbahn fehlt auch der 30er vor dem Franz-Jonas-Platz.
Und die Straßenbahn hat dort keine durch Straßenbahn-Signale vorgegebene Höchstgeschwindigkeit?
Ich schau da nochmal genauer hin, aber meine Erinnerung aus den anderen Einfahrten (Schloßhoferstraße) sagt mir, dass da nur StVO-Beschilderung da ist.

StVO-Zeichen brauchst du nur dort, wo sie (auch) für den restlichen Fahrzeugverkehr Vorgaben machen sollen, also nicht dort, wo Autos gar nicht oder nicht in diese Richtung fahren dürfen.

Dann stelle ich mir die Frage, wieso auf der Brünner-Straße, der Wagramer Straße, der Floridsdorfer Hauptstraße und an einigen anderen Stellen der 60er für die Straßenbahn auch mit StVO-Tafeln ausgedrückt ist, obwohl das eine Vorgabe ist, die den restlichen Fahrzeugverkehr eh nicht betrifft.

haidi

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Re: 30er-Zonen ungültig
« Antwort #14 am: 14. Februar 2017, 20:00:25 »
Das Verbot des dritten Verkehrszeichens gilt nicht für Kurzparkzonen-Tafeln, Zusatztafeln (Tafeln, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verkehrszeichen stehen) und für technische Hilfsmittel zur Üerwachung der Einhaltung der Parkzeit nach § 44 (4) StVO
Wo findest du das? Im § 48 der StVO steht dazu nur:
Zitat
(4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen,
Träger und dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht
1. für eine Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4,
2. für die Anbringung der Hinweiszeichen „Wegweiser“ sowie
3. für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang
steht.
Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafeln oder dgl. auf derselben
Anbringungsvorrichtung bewirkt - unbeschadet der §§ 31 Abs. 2 und 53 Abs. 1 Z 17a - nicht die
Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (§ 44 Abs. 1).
???
Genau in dem Paragrafen, den du da zitiert hast (ok - ich habe Wegweiser außer
Acht gelassen).
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