Eine unabhängige Begutachtung eines Unfallfahrzeuges macht übrigens nur dann Sinn, solange es unverändert im Zustand nach dem Unfall ist. Aus juristischer Sicht ist daher auch den Fahrzeugbedienern der Wr. Linien anzuraten, bei Verdacht auf eine technische Fehlfunktion, die den Unfall (mit)verursacht haben könnte, im Zuge der polizeilichen Einvernahme am Unfallort eine Sicherstellung bzw. Beschlagnahme des gelenkten Fahrzeuges zu verlangen (soferne die Polizei das nicht von sich aus ohnehin veranlaßt) - speziell dann, wenn es durch den Unfall Verletzte gab. Im konkreten Fall wären auch die Sandstreueinrichtung und die Sandeinfüllöffnungen nach Eintreffen des Fahrzeuges in der Remise zu versiegeln. Sollte dem nicht entsprochen werden: Es gibt bekanntlich das Delikt "Unterdrückung eines Beweismittels" (§295 Strafgesetzbuch), bei dem bei Vorsatz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen droht.