Tramwayforum
Gesamter öffentlicher Verkehr in Wien => Sonstiges => Thema gestartet von: hema am 17. Juli 2017, 13:27:35
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Wann macht man endlich am Ring breitere Fahrspuren, Frau Vizebürgermeister? Die jetzigen sind kriminell schmal! :down:
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Wissen oder nicht, die Spuren dort sind viel zu schmal. Das ist ein Faktum, welches die MA 46 beharrlich ignoriert, vermutlich wohl über politischen Auftrag und nicht aus eigener Ambition. :down:
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Wissen oder nicht, die Spuren dort sind viel zu schmal. Das ist ein Faktum, welches die MA 46 beharrlich ignoriert, vermutlich wohl über politischen Auftrag und nicht aus eigener Ambition. :down:
Aber offensichtlich entsprechen die Fahrbahnbreiten den gesetzlichen Bestimmungen.
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Wissen oder nicht, die Spuren dort sind viel zu schmal. Das ist ein Faktum, welches die MA 46 beharrlich ignoriert, vermutlich wohl über politischen Auftrag und nicht aus eigener Ambition. :down:
Aber offensichtlich entsprechen die Fahrbahnbreiten den gesetzlichen Bestimmungen.
Den Bestimmungen von damals als sie gemacht wurden. Heute wären sie in der Form nicht mehr möglich, da sie zu schmal wären. Bei Neuanlagen werden im Moment Breiten von ca. 3,2m pro Fahrspur angestrebt.
Vorgeschrieben sind meines Wissens nach geringere Breiten von mindestens 2,6m bzw. 2,9m für den äusserst rechten Fahrstreifen.
Würde man diese Werte ändern, müsste man wohl in den nächsten Jahren viele Stellen ummarkieren oder ausbauen.
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Wissen oder nicht, die Spuren dort sind viel zu schmal. Das ist ein Faktum, welches die MA 46 beharrlich ignoriert, vermutlich wohl über politischen Auftrag und nicht aus eigener Ambition. :down:
Aber offensichtlich entsprechen die Fahrbahnbreiten den gesetzlichen Bestimmungen.
Den Bestimmungen von damals als sie gemacht wurden. Heute wären sie in der Form nicht mehr möglich, da sie zu schmal wären. Bei Neuanlagen werden im Moment Breiten von ca. 3,2m pro Fahrspur angestrebt.
Vorgeschrieben sind meines Wissens nach geringere Breiten von mindestens 2,6m bzw. 2,9m für den äusserst rechten Fahrstreifen.
Würde man diese Werte ändern, müsste man wohl in den nächsten Jahren viele Stellen ummarkieren oder ausbauen.
Aber deshalb die Spuren verbreitern ist mMn der falsche Weg. Das würde nur noch größere Busse anlocken.
MMn sollte man über ein Fahrverbot von diesen Schlachtschiffen nachdenken.
Denn eines geht mMn nicht, den Ring von 3 auf 2 Spuren zu reduzieren und sowohl die Fiaker und Sightseebusse weiterhin am Ring fahren zu lassen.
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Wieso? Die Fahrzeuge können, von einigen Ausnahmen mal abgesehen, nicht breiter als maximal 2,55m sein: https://www.jusline.at/4_Allgemeines_KFG.html Also wäre es einzig richtig, den Ring von drei auf zwei Spuren zu verringern und die Fahrstreifen entsprechend breiter zu machen.
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Wieso? Die Fahrzeuge können, von einigen Ausnahmen mal abgesehen, nicht breiter als maximal 2,55m sein: https://www.jusline.at/4_Allgemeines_KFG.html Also wäre es einzig richtig, den Ring von drei auf zwei Spuren zu verringern und die Fahrstreifen entsprechend breiter zu machen.
Und wenn dann in der rechten Spur die Reisbusse und Fiaker unterwegs sind, kannst du den Ring als Autofahrer vergessen. Also entweder die Spuren so belassen, wie gehabt. Oder aber ein Fahrverbot für Reisbusse und Fiaker. Eine Verringerung ohne Fahrverbot für die oben genannten ist mMn absolut nicht durchführbar.
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Und wenn dann in der rechten Spur die Reisbusse und Fiaker unterwegs sind, kannst du den Ring als Autofahrer vergessen. Also entweder die Spuren so belassen, wie gehabt. Oder aber ein Fahrverbot für Reisbusse und Fiaker. Eine Verringerung ohne Fahrverbot für die oben genannten ist mMn absolut nicht durchführbar.
Man braucht weder ein Fahrverbot noch eine Verringerung der Spuren am Ring. Einzig sinnvoll wäre eine Fußgängerzone zumindest zwischen Schwarzenbergplatz und Schottentor. Allerdings mit Straßenbahn.
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Wieso? Die Fahrzeuge können, von einigen Ausnahmen mal abgesehen, nicht breiter als maximal 2,55m sein: https://www.jusline.at/4_Allgemeines_KFG.html Also wäre es einzig richtig, den Ring von drei auf zwei Spuren zu verringern und die Fahrstreifen entsprechend breiter zu machen.
Und wenn dann in der rechten Spur die Reisbusse und Fiaker unterwegs sind, kannst du den Ring als Autofahrer vergessen. Also entweder die Spuren so belassen, wie gehabt. Oder aber ein Fahrverbot für Reisbusse und Fiaker. Eine Verringerung ohne Fahrverbot für die oben genannten ist mMn absolut nicht durchführbar.
Ajo, was war da während der EURO 2008 den ganzen Juni lang?
Im Rahmen des gestrigen Spontangebrechens wurde die Vereinigungsweiche Gräßlplatz entfernt und durch eine Gerade ersetzt!
R.I.P. Schleife Gräßlplatz: 13.12.1926 - 16.06.2017
Mittlerweile wurde die Verzweigungsweiche verschweißt.
Aber natürlich hat man sicherheitshalber das Erinnerungssingal "W" hängen lassen. :fp:
MODEDIT: Doppeltes Posting auf deinen Wunsch hin gelöscht.
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Man könnte ja auch entlang der Gleise am Ring (in beiden Fahrtrichtungen) "Stuttgarter" Schwellen bauen. Dann müssen sich halt die Kfz mehr zusammendrücken.
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Aber das geht doch wegen der Nachtbusse nicht. ::)
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Aber das geht doch wegen der Nachtbusse nicht. ::)
Warum können die Nachtbusse nicht zwischen den Haltestellen die gewöhnliche Fahrbahn verwenden?
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Aha - die Nachtbusse dürfen offenbar (zu Lasten und Gefahr des Kfz-Verkehrs) die Sperrlinie überfahren? >:(
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Aha - die Nachtbusse dürfen offenbar (zu Lasten und Gefahr des Kfz-Verkehrs) die Sperrlinie überfahren? >:(
Sie dürfen, um den Fahrgästen ein leichteres ein- und aussteigen zu ermöglichen.
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Sie dürfen, um den Fahrgästen ein leichteres ein- und aussteigen zu ermöglichen.
Und in welcher Verordnung steht, dass sie das dürfen, obwohl die StVO eindeutig anderes aussagt?
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Sie dürfen, um den Fahrgästen ein leichteres ein- und aussteigen zu ermöglichen.
Und in welcher Verordnung steht, dass sie das dürfen, obwohl die StVO eindeutig anderes aussagt?
Des woa scho immer so! ;)
Wobei es da auch mWn einige Sonderregelungen beim Abbiegen der Nachtbusse gibt.
LG t12700
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Sie dürfen, um den Fahrgästen ein leichteres ein- und aussteigen zu ermöglichen.
Und in welcher Verordnung steht, dass sie das dürfen, obwohl die StVO eindeutig anderes aussagt?
Das steht im Bescheid der Linienkonzession. Dort ist auch ein Abbiegen bei Kreuzungen verankert, auch wenn Verkehrszeichen etwas anderes Anordnen.
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Aber offensichtlich entsprechen die Fahrbahnbreiten den gesetzlichen Bestimmungen.
Autos dürfen 2,50 m breit sein (Busse sogar 2,55), dazu kommen noch die Spiegel. Die Spuren am Ring sind zum Teil sogar unter 2,50 Meter breit!
Wobei es da auch mWn einige Sonderregelungen beim Abbiegen der Nachtbusse gibt.
LG t12700
Und wo finde ich die in der StVO?
Das steht im Bescheid der Linienkonzession. Dort ist auch ein Abbiegen bei Kreuzungen verankert, auch wenn Verkehrszeichen etwas anderes Anordnen.
Liebe Klingelfee, dann zeige uns doch ein Beispiel für so einen Bescheid! ::)
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Das steht im Bescheid der Linienkonzession. Dort ist auch ein Abbiegen bei Kreuzungen verankert, auch wenn Verkehrszeichen etwas anderes Anordnen.
Liebe Klingelfee, dann zeige uns doch ein Beispiel für so einen Bescheid! ::)
Ich habe keinen Bescheid bei der Hand und kann auch so leicht keinen herbeizaubern.
Ich kann aber als beispiel die alte Linienführung der Linie 1A über den Graben anführen. Da gab es auf Höhe des Tuchlauben eine Tafel "Beginn der Fußgängerzone" mit einen relativ langen Zusatztext, wo alle möglichen ausnahmen standen. Der Linienomnibus stand aber nicht drauf. Und wie ich da einmal nachgefragt hatte, wurde mir erklärt, dass dies nicht erforderlich ist, da die Route genau im Bescheid der Konzession drinnen steht.
Nachtrag: Den Bescheid habe ich nie gesehen, nur weis ich von einer Umleitung am 57A sehr wohl, dass es reicht, dass es im Beschied drinnen steht. Es muss nicht durch Verkerhszeichen kundgetan werden. Es ist nur für die anderen Verkehrsteilnehmer besser, weil sie sich da auf die anweichende Fahrtstrecke des Busses einstellen können. Und schu dir mal den Aumannplatz an. Da hast du Stadteinwärts ein Einfahrt verboten - Ohne Zusatztafel. Und die Straßenbahn fährt dort weiter. Dürfte sie nach deiner Auslegung dann ja auch nicht. Aber auch das ist in der Streckenkonzession festgeschrieben.
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Ausnahmen, welche nicht bereits im Gesetzestext selber angeführt sind, müssen sehr wohl auf Zusatztafeln angegeben werden, wie sollen sonst die anderen Verkehrsteilnehmer davon Kenntnis bekommen?
Da hast du Stadteinwärts ein Einfahrt verboten - Ohne Zusatztafel. Und die Straßenbahn fährt dort weiter. Dürfte sie nach deiner Auslegung dann ja auch nicht. Aber auch das ist in der Streckenkonzession festgeschrieben.
Das hat mit einer Konzession gar nicht zu tun!
Die Sonderregelungen für die Straßenbahn sind in der StVO genau definiert! :lamp:
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Autos dürfen 2,50 m breit sein (Busse sogar 2,55),
Quelle?
Lt. §4 KFG dürfen klimatisierte Fahrzeuge (und das sind solche mit Kühlaufbau) 2,6m, alle anderen 2,55m breit sein.
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Bei den Streckeneinschulungen für Fahrer/Lenker sollten die Instruktoren auf "Besonderheiten" ( Verhalten gegen Verkehrszeichen,Bodenmarkierungen) aufmerksam machen. Dabei sollte auch deren Rechtsgrundlage (für den Konfliktfall) mitgeteilt werden. Ist es rechtlich möglich, so dürfte dies kein Geheimnis sein...
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Man könnte ja auch entlang der Gleise am Ring (in beiden Fahrtrichtungen) "Stuttgarter" Schwellen bauen. Dann müssen sich halt die Kfz mehr zusammendrücken.
Irgendwo habe ich einmal gelesen/gehört, daß man solche Schwellen nicht mehr verwendet, da sie für querende Fußgänger eine Barriere darstellen.
Sie dürfen, um den Fahrgästen ein leichteres ein- und aussteigen zu ermöglichen.
Und in welcher Verordnung steht, dass sie das dürfen, obwohl die StVO eindeutig anderes aussagt?
Interessantes Thema: Diese Thematik gibt es zuhauf im Nachtbus-Netz: nämlich überall dort, wo selbstständige Gleiskörper der Straßenbahn befahren werden. Die sind ja meist mit Sperrlinie oder gar Sperrfläche markiert (z.B. 6/N6 Geiselbergstraße).
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Verkehrsvorschriften dürf(t)en natürlich nie übertreten werden, es gibt aber ein (stilles) Übereinkommen, dass Buslenker für solch betrieblich angeordnete Vorschriftswidrigkeiten nicht bestraft werden. Bei bzw. nach einem allfälligen Unfall schaut das natürlich anders aus! Wird in so einem Fall eventuell nach strafrechtlichen Grundsätzen entschieden (z.B. Grobe Fahrlässigkeit), müsste auch der Anordner als Anstifter mitbestraft werden.
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Aber wie kann die Behörde als Bescheidersteller der Linienkonzession dort ein Befahren der Straßenbahngleise anordnen, wenn diese ohne Überfahren einer Sperrlinie nicht erreichbar sind?
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Aber wie kann die Behörde als Bescheidersteller der Linienkonzession dort ein Befahren der Straßenbahngleise anordnen, wenn diese ohne Überfahren einer Sperrlinie nicht erreichbar sind?
Kurz gesagt: Weils denjenigen scheiß egal ist. Es wird schon keiner meckern und zum anderen zeig mir den Polizisten der einen bummvollen Bus aufhält nur weil dieser grad über eine Sperrfläche gefahren ist und es der Bus 5 Minuten vor ihm auch schon getan hat? Es sind halt die typisch österreichischen Wurschtigkeiten die so ziemlich alles prägen was uns umgibt.
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Einen Bescheid kannst du über alles mögliche kriegen, das ist aber kein Freibrief zur Gesetzesübertretung! Stellt sich ein Bescheid als falsch heraus oder es macht wer die bescheidende Stelle drauf aufmerksam, muss der Bescheid übrigens umgehend zurückgezogen bzw. geändert werden!
Es stehen in einer Linienkonzession übrigens nur die Strecke, die Lage der Haltestellen, einige Fahrplanmodalitäten und ihr Gültigkeitszeitraum, aber sicher nichts über die Erlaubnis zur Missachtung von Verkehrs- und sonstigen Vorschriften. Deren Einhaltung ist Sache des Lenkers und des Verkehrsunternehmens.
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Aber wie kann die Behörde als Bescheidersteller der Linienkonzession dort ein Befahren der Straßenbahngleise anordnen, wenn diese ohne Überfahren einer Sperrlinie nicht erreichbar sind?
Kurz gesagt: Weils denjenigen scheiß egal ist. Es wird schon keiner meckern und zum anderen zeig mir den Polizisten der einen bummvollen Bus aufhält nur weil dieser grad über eine Sperrfläche gefahren ist und es der Bus 5 Minuten vor ihm auch schon getan hat? Es sind halt die typisch österreichischen Wurschtigkeiten die so ziemlich alles prägen was uns umgibt.
Könnt ihr bitte diese Diskussion in das Autobusforum weiter führen. Fakt ist, das Linienbusse auch Sperrflächen befahren dürfen, wenn dies in der Linienkonzession vermerkt ist.
Und hiermit beende ich von meiner Seite die Diskussion. Denn hier gibt es einige User, die es immer besser wissen als ich. Daher sind meine Argumente zu diesem Thema sinnlos.
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Fakt ist, das Linienbusse auch Sperrflächen befahren dürfen, wenn dies in der Linienkonzession vermerkt ist.
Bitte um einen Beleg für diese Behauptung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass in einem rechtsgültigen Bescheid Gesetzesübertretungen taxativ angeordnet werden.
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James Bond hat ja auch den "Brief zum Töten", kenntlich an der mit 00 beginnenden Dienstnummer! >:D
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James Bond hat ja auch den "Brief zum Töten", kenntlich an der mit 00 beginnenden Dienstnummer! >:D
"Lizenz zu töten"! ;)
Ob zwei Nullen reichen, um die fehlende juristische Kompetenz in einigen Bereichen der WL ausreichend zu beschreiben? :-X
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Fakt ist, das Linienbusse auch Sperrflächen befahren dürfen, wenn dies in der Linienkonzession vermerkt ist.
Bitte um einen Beleg für diese Behauptung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass in einem rechtsgültigen Bescheid Gesetzesübertretungen taxativ angeordnet werden.
Ich weiß nicht, wie das bei den Straßenbahn-Beamten war. Bei Bundesbeamten ist es jedenfalls so, dass gegen Weisungen, die eine Verwaltungsübertretung darstellen, remunstriert werden muss. Wenn diese Weisung dann schriftlich wiederholt wird, muss der Beamte sie ausführen, eine eventuelle verwaltungsrechtliche Bestrafung geht dann gegen den Anordnenden.
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Wenn diese Weisung dann schriftlich wiederholt wird, muss der Beamte sie ausführen , , , ,
Aber er darf sie nicht ausführen, wenn er dadurch Gesetze verletzt oder grobe Sicherheitsbedenken bestehen!
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Wenn diese Weisung dann schriftlich wiederholt wird, muss der Beamte sie ausführen , , , ,
Aber er darf sie nicht ausführen, wenn er dadurch Gesetze verletzt oder grobe Sicherheitsbedenken bestehen!
ausgenommen Verwaltungsgesetzesübertretungen.
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Gesetzesübertretungen an sich darf niemand anordnen, es gibt aber in vielen Paragraphen Bestimmungen wer unter gewissen Voraussetzungen welche Ausnahme anordnen oder erlauben darf! In dem Rahmen kann der dann bei Bedarf agieren.
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Fakt ist, das Linienbusse auch Sperrflächen befahren dürfen, wenn dies in der Linienkonzession vermerkt ist.
Bitte um einen Beleg für diese Behauptung. Ich kann mir nicht vorstellen, dass in einem rechtsgültigen Bescheid Gesetzesübertretungen taxativ angeordnet werden.
Ich weiß nicht, wie das bei den Straßenbahn-Beamten war. Bei Bundesbeamten ist es jedenfalls so, dass gegen Weisungen, die eine Verwaltungsübertretung darstellen, remunstriert werden muss. Wenn diese Weisung dann schriftlich wiederholt wird, muss der Beamte sie ausführen, eine eventuelle verwaltungsrechtliche Bestrafung geht dann gegen den Anordnenden.
Eine rechtswidrige Weisung ist auszuführen, nachdem remunstriert (schreibt man das so?) wurde und die Weisung schriftlich erteilt wurde. Nicht auszuführen ist sie jedoch, wenn man sich dabei strafbar macht. Ein Beispiel aus meinem Bundeslehrerdasein:
Weisung 1: Teilen Sie keine Frühwarnungen aus ("Blauer Brief", Verständigung der Eltern bei Nicht Genügend), ich will nicht, dass die Eltern informiert werden. ->>> rechtswidrig, aber nicht strafbar.
Weisung 2: Wenn er nicht pariert, dann geben Sie ihm eine Ohrfeige, am besten so, dass er ein paar Tage im Krankenhaus ist. ->>> rechtswidrig und strafbar.
Die gerichtliche Strafe nimmt mir niemand ab. Die Frage ist, ob das "strafbar" auch für Verwaltungsstrafen gilt.
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Beamten-Dienstrechtsgesetz:
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Siehe Absatz 2 und - vor allem 3
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Ist der Verstoß gegen die STVO ein strafgesetzliches Vergehen? Meist nicht. Somit greift §44.2 erst mal nicht.
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Ist der Verstoß gegen die STVO ein strafgesetzliches Vergehen? Meist nicht. Somit greift §44.2 erst mal nicht.
Dafür aber § 44 (3).