Volkommener Schwachsinn, der Verweis aufg die StVO.
Nur teils "schwachsinnig", soweit es den Hinweis auf den Fußgängerübergang betrifft, die Vorangbestimmungen gemäß § 19 StVO würden aber gelten! Aus logischen Gründen bliebe da allerdings nur der Fall, dass ein Strab-Signal plus Permissivsignal das Linksabbiegen trotz Grün für den Gegenverkehr gestattet.
Laut StrabVO erlaubt ein Pernmissivsignal das Fahren unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 19 StVO, in der Signalvorschrift wird nur ganz allgemein der Vorrang anderer Verkehrsteilnehmer genannt. In den Dienstaufträgen hingegen wird meist auf den (angeblichen) Vorrang der Fußgeher oder anderer Schienenfahrzeuge* (!) verwiesen.
*) Ich weiß nicht, ob es aktuell noch so eine Schaltung gibt (ev. Thaliastraße#Maroltingergasse?), auf jeden Fall war es z.B. bei der Wallensteinstaße#Klosterneuburger Straße und bei der Winckelmannstraße so.