Autor Thema: Eisenbahnschutzvorschriften ab 01.09.2012  (Gelesen 11305 mal)

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schaffnerlos

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Eisenbahnschutzvorschriften ab 01.09.2012
« am: 09. August 2012, 12:19:57 »
Ab 01.09.2012 werden die Eisenbahnschutzvorschriften gelten. Interessant ist § 6 Abs. 5: Bahnbenützende dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Schienenfahrzeuge ein- und aussteigen. Insbesondere ist auch verboten, Schienenfahrzeuge bei Haupt- und Nebenbahnen abseits von Bahnsteigen, Straßenbahnen außerhalb von Haltestellen zu verlassen. Das wird bei strenger Auslegung dieser Vorschrift im Störungsfall noch für einige Diskussionen sorgen.

Auch im Abs. 4 findet sich etwas: [...] Insbesondere ist verboten, [...] 8. Verstellen von oder unberechtigtes Verweilen auf Einrichtungen, die für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind, wie Zugangsrampen, taktilen Blindenleitsystemen.
 
Und bei Nostalgiefahrten heißt es künftig immer "Türen zu", denn in Abs. 6 steht: Solange sich ein Schienenfahrzeug in Bewegung befindet, ist das Öffnen der Außentüren des Schienenfahrzeuges, das Betreten der Trittbretter und das Verweilen auf ungesicherten offenen Plattformen sowie das Ein- und Aussteigen verboten.

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Re: Eisenbahnschutzvorschriften ab 01.09.2012
« Antwort #1 am: 09. August 2012, 12:21:48 »
Soll also heißen, daß bei den offenen Triebwagen mit geschlossenen Türen zu fahren ist? Da sind wieder einmal die Oberwapplerjuristen am Werk gewesen.

Wobei man das auch anders interpretieren kann:

Das Öffnen der Außentüren ist veboten, bedeutet nicht, daß diese vorher geschlossen werden müssen. Das Verweilen auf ungesicherten Plattformen kann sich ebensogut nur auf Plattformen beziehen, auf denen kein Zugbegleiter vorhanden ist.
Ich verstehe das Konzept dahinter nicht und bin generell dagegen.

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Re: Eisenbahnschutzvorschriften ab 01.09.2012
« Antwort #2 am: 09. August 2012, 12:27:19 »
Und bei Nostalgiefahrten heißt es künftig immer "Türen zu", denn in Abs. 6 steht: Solange sich ein Schienenfahrzeug in Bewegung befindet, ist das Öffnen der Außentüren des Schienenfahrzeuges, das Betreten der Trittbretter und das Verweilen auf ungesicherten offenen Plattformen sowie das Ein- und Aussteigen verboten.
Unter "offener Plattform" verstehe ich eine unverglaste Konstruktion, maximal lasse ich mir noch den d2 mit seinen Steckgittern in diese Kategorie schieben. (Bei dem sind sowieso immer beide Plattformen personalbesetzt.) Aber alle anderen Betriebsfahrzeuge von VEF und WTM haben geschlossene Plattformen. Die Bauart der Plattform sagt ja nichts über den Öffnungszustand der Außentüren aus.
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Re: Eisenbahnschutzvorschriften ab 01.09.2012
« Antwort #3 am: 09. August 2012, 12:32:08 »
Gilt schaffnerbesetzt als "gesichert" im Sinne der Vorschriften? Dann wird das keine Einschränkungen oder Probleme für die Betriebsgemeinschaft nach sich ziehen. Es wurde selbstverständlich auch bisher schon stets rigoros darauf geachtet, dass außerhalb von Haltestellen niemand ein- oder aussteigt.

Die Probleme sehe ich auch eher wegen des Aussteigens außerhalb von Haltestellen im Linienbetrieb. Da muss es doch Ausnahmeregelungen geben, die du nicht mit zitiert hast? Sonst darf man ja auch keine U-Bahn mehr evakuieren (da werden sich die Störungsmanager bei uns freuen, dann dürfen's jedes Mal die Diesellok holen und müssen nicht selbst zum Vorfall eilen :D ).
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Re: Eisenbahnschutzvorschriften ab 01.09.2012
« Antwort #4 am: 09. August 2012, 12:37:06 »
Ab 01.09.2012 werden die Eisenbahnschutzvorschriften gelten. Interessant ist § 6 Abs. 5: Bahnbenützende dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Schienenfahrzeuge ein- und aussteigen. Insbesondere ist auch verboten, Schienenfahrzeuge bei Haupt- und Nebenbahnen abseits von Bahnsteigen, Straßenbahnen außerhalb von Haltestellen zu verlassen. Das wird bei strenger Auslegung dieser Vorschrift im Störungsfall noch für einige Diskussionen sorgen.

Also bedeutet  wenn ich das jetzt richtig verstehe, darf man dann keine FG mehr rauslassen, sprich man muß sie gegen ihren Willen Festhalten, was ja Freiheitsentzug bedeutet.
Was ist wenn z.B ein Oberleitungsgebrechen ist?, oder der Zug schadhaft ist (eventuell brennt)?
Also ich Frag mich manchmal ernsthaft ob bei manchen das Hirn im Arsch ist.   :down:
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Re: Eisenbahnschutzvorschriften ab 01.09.2012
« Antwort #5 am: 09. August 2012, 12:40:44 »
Gesamttext

Nana, so heiß wird nichts gegessen, denn in Absatz 9 heißt es: Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 1 bis 8 sind zulässig, wenn solche im Einzelfall durch Eisenbahnaufsichtsorgane angeordnet wurden, die sich überzeugt haben, dass diesen Anordnungen gefahrlos nachgekommen werden kann. Es muss allerdings ein EAO verfügbar sein.

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Re: Eisenbahnschutzvorschriften ab 01.09.2012
« Antwort #6 am: 09. August 2012, 13:00:55 »
Nana, so heiß wird nichts gegessen, denn in Absatz 9 heißt es: Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 1 bis 8 sind zulässig, wenn solche im Einzelfall durch Eisenbahnaufsichtsorgane angeordnet wurden, die sich überzeugt haben, dass diesen Anordnungen gefahrlos nachgekommen werden kann. Es muss allerdings ein EAO verfügbar sein.
Dann dürfen bei Falschparkern die Fahrgäste halt erst dann aussteigen, wenn ein EAO eingetroffen ist :)
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Re: Eisenbahnschutzvorschriften ab 01.09.2012
« Antwort #7 am: 09. August 2012, 13:19:55 »
Dann dürfen bei Falschparkern die Fahrgäste halt erst dann aussteigen, wenn ein EAO eingetroffen ist :)
Dann mußt als Fahrgast halt selber Hand anlegen. ;D
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Re: Eisenbahnschutzvorschriften ab 01.09.2012
« Antwort #8 am: 09. August 2012, 13:21:46 »
Dann mußt als Fahrgast halt selber Hand anlegen. ;D
Oder der Fahrer weist die Fahrgäste vor dem Einschalten der Türfreigabe darauf hin, dass das Aussteigen verboten sei... 8)
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Re: Eisenbahnschutzvorschriften ab 01.09.2012
« Antwort #9 am: 09. August 2012, 13:27:12 »
Da sind wieder einmal die Oberwapplerjuristen am Werk gewesen.
Gibt es in Deutschland etwa neue Vorschriften, die es - mit geringfügigen Änderungen, dass es nicht so auffällt - abzuschreiben galt?
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Re: Eisenbahnschutzvorschriften ab 01.09.2012
« Antwort #10 am: 09. August 2012, 13:27:36 »
Wie sieht es diesbezüglich bei Fahrten auf Bahnhofgrund aus? Da muß ja mit offener Tür gefahren werden.
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Re: Eisenbahnschutzvorschriften ab 01.09.2012
« Antwort #11 am: 09. August 2012, 13:44:54 »
Oder der Fahrer weist die Fahrgäste vor dem Einschalten der Türfreigabe darauf hin, dass das Aussteigen verboten sei... 8)
Puh... da bewegt er sich wahrscheinlich auf dünnem Eis, das würde ich an Stelle des Fahrers nicht riskieren. Andererseits würde mich interessieren inwieweit eine solche Situation eine Freiheitsberaubung darstellt – bei der U-Bahn kann man da eher mit Sicherheit argumentieren, aber Tramfahrgäste bei 40 Grad im Waggon schwitzen zu lassen, wenn beim Aussteigen rechts bspw. nur parkende Autos sind...
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Re: Eisenbahnschutzvorschriften ab 01.09.2012
« Antwort #12 am: 09. August 2012, 13:54:14 »
Ist es denn zwingend erforderlich das ein EAO anwesend ist oder ist dem genüge getan, wenn man mittels Funk die Erlaubnis erteilt bekommt?
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Re: Eisenbahnschutzvorschriften ab 01.09.2012
« Antwort #13 am: 09. August 2012, 14:21:21 »
Ist es denn zwingend erforderlich das ein EAO anwesend ist oder ist dem genüge getan, wenn man mittels Funk die Erlaubnis erteilt bekommt?
Zitat: "[EAO,] die sich überzeugt haben, dass diesen Anordnungen gefahrlos nachgekommen werden kann". Gilt als überzeugend genug, dass der Fahrer ihnen gesagt hat, dass eh nix passieren kann? Oder muss das EAO persönlich anwesend sein? Ich tendiere im sonstigen rechtlichen Kontext gesehen zu letzterem.

Aber wir sollten uns nix vormachen: Gesetz/Theorie ist das eine und die Praxis das andere ;)
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Re: Eisenbahnschutzvorschriften ab 01.09.2012
« Antwort #14 am: 09. August 2012, 14:31:57 »
Und erst wenn dereinst alles dreifach überreguliert ist, können sich die gestressten und viel zu wenigen Beamte endlich ihren eigentlichen Aufgaben widmen, die sie sicher noch rechtzeitig erfinden werden!  8)



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