Ab 01.09.2012 werden die Eisenbahnschutzvorschriften gelten. Interessant ist § 6 Abs. 5: Bahnbenützende dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Schienenfahrzeuge ein- und aussteigen. Insbesondere ist auch verboten, Schienenfahrzeuge bei Haupt- und Nebenbahnen abseits von Bahnsteigen, Straßenbahnen außerhalb von Haltestellen zu verlassen. Das wird bei strenger Auslegung dieser Vorschrift im Störungsfall noch für einige Diskussionen sorgen.
Auch im Abs. 4 findet sich etwas: [...] Insbesondere ist verboten, [...] 8. Verstellen von oder unberechtigtes Verweilen auf Einrichtungen, die für Menschen mit Behinderung vorgesehen sind, wie Zugangsrampen, taktilen Blindenleitsystemen.
Und bei Nostalgiefahrten heißt es künftig immer "Türen zu", denn in Abs. 6 steht: Solange sich ein Schienenfahrzeug in Bewegung befindet, ist das Öffnen der Außentüren des Schienenfahrzeuges, das Betreten der Trittbretter und das Verweilen auf ungesicherten offenen Plattformen sowie das Ein- und Aussteigen verboten.