Autor Thema: Blickpunkt Museumsfahrzeuge  (Gelesen 227229 mal)

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hema

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Re: Blickpunkt Museumsfahrzeuge
« Antwort #30 am: 18. Mai 2014, 22:05:48 »

Es kann solche Situationen geben, hier aber nicht. Der 28/2 beschreibt eine Vorrangregel . . . .
Aber wirklich nicht! Die Vorrangregelungen des § 19. werden vom § 28. ausdrücklich ausgenommen.  ::)


Und was an ". . . . haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen . . . . " so schwer zu verstehen ist, kann ich nicht nachvollziehen!  ;)


Das Verbot des Querens von Schienen unmittelbar vor oder nach dem Vorüberfahren von Schienenfahrzeugen Schienenfahrzeugen gilt für jeden und immer!


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13er

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Re: Blickpunkt Museumsfahrzeuge
« Antwort #31 am: 18. Mai 2014, 22:44:58 »
Das Verbot des Querens von Schienen unmittelbar vor oder nach dem Vorüberfahren von Schienenfahrzeugen Schienenfahrzeugen gilt für jeden und immer!
Eben, das Queren, aber nicht das Längsbefahren. Auch nicht das Einparken, siehe OGH-Urteil:

Zitat
§ 28 Abs 2 StVO dient nicht nur der Sicherheit, sondern auch der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs mit Schienenfahrzeugen, doch nimmt der Gesetzgeber ganz kurzzeitige Beeinträchtigungen dieses Verkehrs durch haltende Kraftfahrzeuge in Kauf (hier: keine Verpflichtung, einen rechtsmäßig begonnenen Einparkversuch abzubrechen).

Rechtssatznummer: OGH RS0075177
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hema

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Re: Blickpunkt Museumsfahrzeuge
« Antwort #32 am: 19. Mai 2014, 00:44:23 »


Zitat
§ 28 Abs 2 StVO dient nicht nur der Sicherheit, sondern auch der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs mit Schienenfahrzeugen, doch nimmt der Gesetzgeber ganz kurzzeitige Beeinträchtigungen dieses Verkehrs durch haltende Kraftfahrzeuge in Kauf (hier: keine Verpflichtung, einen rechtsmäßig begonnenen Einparkversuch abzubrechen).

Rechtssatznummer: OGH RS0075177
Habe ich je was anderes behauptet? ::)
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13er

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Re: Blickpunkt Museumsfahrzeuge
« Antwort #33 am: 19. Mai 2014, 00:48:26 »


Zitat
§ 28 Abs 2 StVO dient nicht nur der Sicherheit, sondern auch der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs mit Schienenfahrzeugen, doch nimmt der Gesetzgeber ganz kurzzeitige Beeinträchtigungen dieses Verkehrs durch haltende Kraftfahrzeuge in Kauf (hier: keine Verpflichtung, einen rechtsmäßig begonnenen Einparkversuch abzubrechen).

Rechtssatznummer: OGH RS0075177
Habe ich je was anderes behauptet? ::)
Eh nicht, das Zitat war für Ferry gedacht.
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kmh

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Re: Blickpunkt Museumsfahrzeuge
« Antwort #34 am: 19. Mai 2014, 08:27:40 »
Ich bin bestimmt kein Rächer und Schimpfer am Fahrschalter. Insofern erlaube ich mir eine Meldung über die Situation mit dem 4148: Es könnte sein, dass das angbimmelte Auto kurz vorher sich vor den Triebwagen gedrängt hat, um dann die Parkplatzsuche zu starten. Ja vielleicht hat es sogar die Tramway links überholt. Solch ein Szenario könnte die Ursache für das Läutkonzert des Fahrers gewesen sein. Allerdings würde es mir besser gefallen, wenn Fahrer von ihrem höheren Arbeitsplatz auch tatsächlich über den Dingen stünden und durch mölglichst vorausschauendes Fahren zeigen, wer eigentlich der Chef der Situation ist.

Ferry

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Re: Blickpunkt Museumsfahrzeuge
« Antwort #35 am: 19. Mai 2014, 08:48:29 »
Und was an ". . . . haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen . . . . " so schwer zu verstehen ist, kann ich nicht nachvollziehen!  ;)
Vermutlich die von mir rot gekennzeichnete Passage - denn wer entscheidet in einer solchen Situation, was "so rasch wie möglich" ist? Das ist immer subjektiv.
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haidi

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Re: Blickpunkt Museumsfahrzeuge
« Antwort #36 am: 19. Mai 2014, 10:04:50 »
Ich bin bestimmt kein Rächer und Schimpfer am Fahrschalter. Insofern erlaube ich mir eine Meldung über die Situation mit dem 4148: Es könnte sein, dass das angbimmelte Auto kurz vorher sich vor den Triebwagen gedrängt hat, um dann die Parkplatzsuche zu starten. Ja vielleicht hat es sogar die Tramway links überholt. Solch ein Szenario könnte die Ursache für das Läutkonzert des Fahrers gewesen sein. Allerdings würde es mir besser gefallen, wenn Fahrer von ihrem höheren Arbeitsplatz auch tatsächlich über den Dingen stünden und durch mölglichst vorausschauendes Fahren zeigen, wer eigentlich der Chef der Situation ist.
Da hab ich gestern ein OGH-Urteil gefunden, dass dem Straßenbahnfahrer die Schuld gab:
Eine Frau verschwenkt vor der Straßenbahn auf die Gleise und parkt dann ein, der Straßenbahnfahrer war ca. 40 m hinter der Frau, als sie das Einparken beginnt und fährt seitlich in den PKW. OGH meinte, dass die Frau den Einparkvorgang zu Recht begonnen hat. Mit dem "unmittelbar vor der Straßenbahn" wird in der Rechtssprechung heute als "unmittelbar vor dem Schienenfahrzeug" (im Längsverkehr) angesehen, wenn die Straßenbahn nicht mehr mit einer Betriebsbremsung anhalten kann.
Edit: Urteile von OGH, VwGH und UVS (später auch von Verwaltungsgerichten) findet man auf Jusline
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Ferry

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Re: Blickpunkt Museumsfahrzeuge
« Antwort #37 am: 19. Mai 2014, 10:26:20 »
Da hab ich gestern ein OGH-Urteil gefunden, dass dem Straßenbahnfahrer die Schuld gab:
Eine Frau verschwenkt vor der Straßenbahn auf die Gleise und parkt dann ein, der Straßenbahnfahrer war ca. 40 m hinter der Frau, als sie das Einparken beginnt und fährt seitlich in den PKW. OGH meinte, dass die Frau den Einparkvorgang zu Recht begonnen hat. Mit dem "unmittelbar vor der Straßenbahn" wird in der Rechtssprechung heute als "unmittelbar vor dem Schienenfahrzeug" (im Längsverkehr) angesehen, wenn die Straßenbahn nicht mehr mit einer Betriebsbremsung anhalten kann.
Na gut, das ist aber klar - einfach "abschießen" darf ein Straßenbahnfahrer natürlich auch nicht. Wobei ich da auch schon Folgendes erlebt habe: Autofahrer reversiert in Parklücke, Straßenbahn kommt langsam näher - Autofahrer meint, nicht ganz in die Parklücke zu kommen und fährt wieder (fast unmittelbar vor der Straßenbahn) wieder aus der Parklücke raus - Straßenbahn kann nicht mehr bremsen - bumm. Der Straßenbahnfahrer hat angenommen, dass die Parklücke groß genug ist, dass ein Einparken auf einmal möglich ist (was sie objektiv betrachtet auch war) und ist daher nicht langsamer geworden, der Autofahrer aber hat es eben beim ersten Mal nicht geschafft und ist noch einmal ein kurzes Stück nach vorne gefahren. Wäre interessant, wer hier letztlich schuld war.
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Re: Blickpunkt Museumsfahrzeuge
« Antwort #38 am: 19. Mai 2014, 10:27:53 »
Wäre interessant, wer hier letztlich schuld war.
Zu 99% der Tramwayer. Wenn du auf ein Hindernis zufährst, ohne deine Geschwindigkeit zu verringern (oder zumindest bremsbereit zu sein), bist du schon selber schuld, wenn sich das Hindernis nicht schnell genug aus der Bahn bewegt. Fällt halt unter vorausschauendes Fahren ;)
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Ferry

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Re: Blickpunkt Museumsfahrzeuge
« Antwort #39 am: 19. Mai 2014, 10:31:36 »
Zu 99% der Tramwayer. Wenn du auf ein Hindernis zufährst, ohne deine Geschwindigkeit zu verringern (oder zumindest bremsbereit zu sein), bist du schon selber schuld, wenn sich das Hindernis nicht schnell genug aus der Bahn bewegt. Fällt halt unter vorausschauendes Fahren ;)
Aber das Hindernis war ja nicht mehr in der Bahn! Es hat sich danach wieder in die Bahn zurückbewegt. Das Auto war ja schon soweit im Parkplatz drin, dass die Straßenbahn problemlos vorbeigekommen wäre. Erst durch das neuerliche Vorfahren wurde es zu eng. Ich bin mir nicht sicher, ob das so eindeutig die Schuld des Fahrers  ist, wie du es darstellst.
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luki32

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Re: Blickpunkt Museumsfahrzeuge
« Antwort #40 am: 19. Mai 2014, 10:36:33 »
Zu 99% der Tramwayer. Wenn du auf ein Hindernis zufährst, ohne deine Geschwindigkeit zu verringern (oder zumindest bremsbereit zu sein), bist du schon selber schuld, wenn sich das Hindernis nicht schnell genug aus der Bahn bewegt. Fällt halt unter vorausschauendes Fahren ;)
Aber das Hindernis war ja nicht mehr in der Bahn! Es hat sich danach wieder in die Bahn zurückbewegt. Das Auto war ja schon soweit im Parkplatz drin, dass die Straßenbahn problemlos vorbeigekommen wäre. Erst durch das neuerliche Vorfahren wurde es zu eng. Ich bin mir nicht sicher, ob das so eindeutig die Schuld des Fahrers  ist, wie du es darstellst.

Wenn der Fall sich so zugetragen hat, wie Du es beschreibst, ist es eindeutig, nämlich die Schuld des Autofahrers.

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Re: Blickpunkt Museumsfahrzeuge
« Antwort #41 am: 19. Mai 2014, 10:37:35 »
Achso, ich dachte, das Auto wäre noch im Lichtraum gestanden. Wenn es wirklich schon draus weg war, ist das natürlich eine andere Sache.
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Re: Blickpunkt Museumsfahrzeuge
« Antwort #42 am: 19. Mai 2014, 11:24:26 »
Achso, ich dachte, das Auto wäre noch im Lichtraum gestanden. Wenn es wirklich schon draus weg war, ist das natürlich eine andere Sache.
Das möchte ich allerdings - ohne die genaue Situation zu kennen - bezweifeln. Vermutlich ist ein Teil des Autos sehr wohl noch in den Lichtraum geragt, das ist jedenfalls in den meisten Einparksituationen so (wenn auch nicht in allen, wie z.B. Währinger Straße zwischen Exnergasse und Gürtel).
"Sollte dies jedoch der Parteilinie entsprechen, werden wir uns selbstverständlich bemühen, in Zukunft kleiner und viereckiger zu werden!"

(aus einer Beschwerde über viel zu weit und kurz geschnittene Pullover in "Good Bye Lenin")

haidi

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Re: Blickpunkt Museumsfahrzeuge
« Antwort #43 am: 19. Mai 2014, 12:07:22 »
Die Frage im zuletzt diskutierten Fall ist wahrscheinlich weniger, wer Schuld ist, sondern wem der größere Schuldanteil zugemessen wird.

Bei den OGH-Entscheidungen gibt es z.B. den Fall, wo ein LKW-Fahrer in die Postgasse fuhr, die war aber wegen Baustelle gesperrt, er wendete und fuhr wieder auf den Kai - praktisch gegen die Einbahn. Er stand schon 40 Sekunden auf den Gleisen, als er von einem Straßenbahnzug gerammt wurde, es kam zu einer Quotelung.


PS: Hat bei Museumsfahrzeugen eigentlich nichts zu suchen, vielleicht kann man Threads über diverse Paragrafen der StVO (und anderer relevanter Gesetze) für solche Diskussionen aufmachen.
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Re: Blickpunkt Museumsfahrzeuge
« Antwort #44 am: 19. Mai 2014, 13:17:21 »
Um alle verschiedenen Interpretationen auf einen Nenner zu bringen:

OGH-Entscheidung:

§ 28 Abs 2 StVO dient nicht nur der Sicherheit, sondern auch der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs mit Schienenfahrzeugen, doch nimmt der Gesetzgeber ganz kurzzeitige Beeinträchtigungen dieses Verkehrs durch haltende Kraftfahrzeuge in Kauf (hier: keine Verpflichtung, einen rechtsmäßig begonnenen Einparkversuch abzubrechen).

http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19790116_OGH0002_0020OB00218_7800000_001