Tramwayforum
Straßenbahn Wien => Allgemeines => Thema gestartet von: TH am 28. Dezember 2011, 12:55:42
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Und genauso illegal, wie die Verschieber mitn Blauzeug, später mit Sicherheitsweste die Autofahrer aufgehalten haben. 8)
Warum ist es illegal, die Autofahrer vor der Tramway zu warnen, wenn sie diese offenbar nicht sehen? ;)
Eisenbahnrechtlich sollten sie allerdings besser eine Signalfahne verwenden, damit wäre das "Aufhalten" wasserdicht geregelt! Im Bedarfsfall den Verkehr regeln oder Fahrzeuge vor Hindernissen odgl. warnen darf übrigens jeder (mit der nötigen Umsicht und Vorsicht, weil man ja nicht weiß, ob jeder Lenkraddreher drauf reagiert).
Auch das Verwenden der Warnblinkanlage, bei fahrendem Zug. Ist auch die große illegale Unsitte in RDH. :P :P
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Auch das Verwenden der Warnblinkanlage, bei fahrendem Zug. Ist auch die große illegale Unsitte in RDH. :P :P
Wo steht, dass das verboten Ist?
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Auch das Verwenden der Warnblinkanlage, bei fahrendem Zug. Ist auch die große illegale Unsitte in RDH. :P :P
Wo steht, dass das verboten Ist?
Wie zeigst dann die Abbiegefahrt an ?
8)
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Wo steht, dass das verboten Ist?
Maaaaah!
Lieber Hema: Und wo stehts, dass das erlaubt ist??????
Denken vorm Schreiben!!!!!
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Naja, also wenn ich das geschriebene von TH streng deute, dann dürfte ich nicht mal bei nem Falschparker die Warnblinkanlage angeschaltet lassen beim zurück schieben.
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Naja, also wenn ich das geschriebene von TH streng deute dann dürfte ich nicht mal bei nem Falschparker die Warnblinkanlage angeschaltet lassen beim zurück schieben.
Stimmt!
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Lieber Hema: Und wo stehts, dass das erlaubt ist??????
So funktioniert aber unser Rechtswesen: Alles, was nicht explizit durch ein Gesetz verboten ist, ist erlaubt 8)
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Seite 25 der Ausbildungsunterlage zum Strab-Fahrer.
"Bei allen Betriebsstörungen, die einen AUFENTHALT erforden, ist die Warnblinkanlage einzuschalten. "
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Lieber Hema: Und wo stehts, dass das erlaubt ist??????
So funktioniert aber unser Rechtswesen: Alles, was nicht explizit durch ein Gesetz verboten ist, ist erlaubt 8)
Genau, so seh ich den Fall auch. Was wäre z.B wenn die optische Anzeiger der Warnblinkanlage defekt ist und ich es dadurch nicht mitbekommen würde?
Komm ich dann in den Knast für schwer erziehbare Bim-Fahrer oder zehn hiebe mit der Weichkrücke oder muß ich dann, wie unser lieber 13er, die Bim selber reinigen?
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oder muß ich dann, wie unser lieber 13er, die Bim selber reinigen?
Leichtdienst hat viele Ausprägungen :D
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oder muß ich dann, wie unser lieber 13er, die Bim selber reinigen?
Leichtdienst hat viele Ausprägungen :D
Stimmt. :up: ;D
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Lieber Hema: Und wo stehts, dass das erlaubt ist??????
Das muß nirgends stehen: Nulla poena sine lege. ::)
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Lieber Hema: Und wo stehts, dass das erlaubt ist??????
Das muß nirgends stehen: Nulla poena sine lege. ::)
Echt?
Seite 25 der Ausbildungsunterlage zum Strab-Fahrer.
"Bei allen Betriebsstörungen, die einen AUFENTHALT erforden, ist die Warnblinkanlage einzuschalten. "
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Jetzt rein vom zitierten Text her heißt das aber nicht, dass es nicht auch andere Situationen gibt, wo man die Warnblinkanlage einschalten kann/muss ;)
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Ich les raus, dass es NUR beim AUFENTHALT sein darf....
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Ich les raus, dass es NUR beim AUFENTHALT sein darf....
Dann müsste der Text so formuliert sein:
Der Gebrauch der Warnblinkanlage ist in folgenden Fällen zulässig:
(a) Bei allen Betriebsstörungen, die einen Aufenthalt erfordern.
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Lieber Hema: Und wo stehts, dass das erlaubt ist??????
Das muß nirgends stehen: Nulla poena sine lege. ::)
Echt?
Seite 25 der Ausbildungsunterlage zum Strab-Fahrer.
"Bei allen Betriebsstörungen, die einen AUFENTHALT erforden, ist die Warnblinkanlage einzuschalten. "
Ja dieses ist schon klar, nur wenn ich wärend dieses Aufenthalten aus welchen Grund auch immer den Zug bewegen muß, brauch ich die Warnblinkanlage trotzdem nicht ausschalten. Was aber in der Meinung von TH der Fall wäre.
Wenn ich diese nämlich beim zurückschieben ausschalten würde vermittel ich damit das die Störung beendet ist und somit könnte ein eventueller hinter Zug zu dicht auffahren bzw ebenso der IV.
Edit: einen Absatz hinzugefügt.
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Und eine Einziehfahrt (Rückwärtsfahrt) ist sicher keine Betriebsstörung. :P
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...wenn ich wärend dieses Aufenthalten aus welchen Grund auch immer den Zug bewegen muß, ...
Da widersprichst dir selber, denn dann ist es ja kein Aufenthalt mehr.
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Ich kann mich gut erinnern wie es in den fünfzigern Jahren war, da wurde am Abend beim zweiten Beiwagen schon bei der Station Reinlgasse das Licht abgeschaltet, btw. das Verbindungskabel zwischen den beiden Wagen abgebaut, die Zieltafel wurde auf den ersten Beiwagen gegeben und der Zug fuhr dann mit beleuchteten Triebwagen und einem beleuchteten Beiwagen bis zur Remise. Dort wurde einfach der zweite Beiwagen abgehängt und der Zug fuhr weiter Richtung Hütteldorf, anschliessend wurde der unbeleuchtete Beiwagen von einem Triebwagen in die Halle geschoben.So ist halt früher auch gegangen, es hat jeder gewusst,das wars aber schon.
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Ja dieses ist schon klar, nur wenn ich wärend dieses Aufenthalten aus welchen Grund auch immer den Zug bewegen muß, brauch ich die Warnblinkanlage trotzdem nicht ausschalten. Was aber in der Meinung von TH der Fall wäre.
Bei einem fahrenden Gefährt gibt es keine Verwendung einer Warnblinkanlage, ausser du bist ein Taxler. der gerade überfallen wird zum Bleistift.
Aber der E2 wird dir sicher die Ausnahmen auflisten, wo eine Verwendung der Warnblinker erlaubt ist. 8)
Wenn du einen anderen Zug abschleppst, dann dürfte (StVO)
der geschleppte die Warnblinker verwenden. zb. 8)
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...wenn ich wärend dieses Aufenthalten aus welchen Grund auch immer den Zug bewegen muß, ...
Da widersprichst dir selber, denn dann ist es ja kein Aufenthalt mehr.
Oh natürlich kann es dann noch immer ein Aufenthalt sein.
Weiters Beispiel gefällig? Zug rutscht(fährt) über eine falsch gestellte Weiche. Der Fahrer hat die Warnblinkanlage anzuschalten um die Folgezüge zu warnen nicht zu dicht aufzufahren normalerweise eine Zugslänge dahinter stehn zu bleiben, jetz stelle man sich vor der Fahrer der auf der falsch gestellten Weiche steht, ist soweit das er den Zug zurück schieben könnte, schaltet dann aber die Warnblinkanlage aus, somit weiß der eventuell erst in der Zufahrt befindende Folgezug ja eben nicht mehr das der Vorderzug falsch gefahren ist und stellt sich vielleicht zu dicht auf! Ergo auch in dem Fall bleibt die Warnblinkanlage angeschallten (sogar lt. Schulungsunterlagen).
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ausser du bist ein Taxler. der gerade überfallen wird zum Bleistift.
Wenn du einen anderen Zug abschleppst, dann dürfte (StVO)
der geschleppte die Warnblinker verwenden. zb. 8)
Nicht ganz richtig. Beim Abschleppen gibts KEINE Alarmblinkanlage (so heißt das richtig).
Darf auch auf der AUtobahn am Stauende eingeschaltet werden, auch wenn man noch fährt.
Btw.: Straßenbahn. Obiges steht im KFG, somit für Straßenbahn nicht bindend (StVO wärs schon, da Alarmblinkanlage nicht an die Schienen gebunden ist.)
Aber es gibt da eigene Regelungen!
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Bei einem fahrenden Gefährt gibt es keine Verwendung einer Warnblinkanlage, ausser du bist ein Taxler. der gerade überfallen wird zum Bleistift.
Stau auf der Autobahn, um nachfolgende Fahrzeuglenker zu warnen. Und Stau muss nicht Stillstand sein, kann auch eine sich relativ sehr sehr langsam bewegende Kolonne sein (Kolonne mit 30 km/h, von hinten brausen die Autos aber mit 130+ daher). :lamp:
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Oh natürlich kann es dann noch immer ein Aufenthalt sein.
Weiters Beispiel gefällig? Zug rutscht(fährt) über eine falsch gestellte Weiche. Der Fahrer hat die Warnblinkanlage anzuschalten um die Folgezüge zu warnen nicht zu dicht aufzufahren normalerweise eine Zugslänge dahinter stehn zu bleiben, jetz stelle man sich vor der Fahrer der auf der falsch gestellten Weiche steht, ist soweit das er den Zug zurück schieben könnte, schaltet dann aber die Warnblinkanlage aus, somit weiß der eventuell erst in der Zufahrt befindende Folgezug ja eben nicht mehr das der Vorderzug falsch gefahren ist und stellt sich vielleicht zu dicht auf! Ergo auch in dem Fall bleibt die Warnblinkanlage angeschallten (sogar lt. Schulungsunterlagen).
Hm. Das ist kein Aufenthalt, das ist irgendeine Art von FAHRT. Da gibts dann wieder Vorschriften von wegen Sicherungsmann etc.
Ich red jetzt nicht davon, wie es gehandhabt wird und wie es (vielleicht eventunnel möglicherweise) sinnvoller wäre, ich red davon, wie es gesetzmäßig bzw. gemäß den Betriebsvorschriften sein soll!
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Oh natürlich kann es dann noch immer ein Aufenthalt sein.
Weiters Beispiel gefällig? Zug rutscht(fährt) über eine falsch gestellte Weiche. Der Fahrer hat die Warnblinkanlage anzuschalten um die Folgezüge zu warnen nicht zu dicht aufzufahren normalerweise eine Zugslänge dahinter stehn zu bleiben, jetz stelle man sich vor der Fahrer der auf der falsch gestellten Weiche steht, ist soweit das er den Zug zurück schieben könnte, schaltet dann aber die Warnblinkanlage aus, somit weiß der eventuell erst in der Zufahrt befindende Folgezug ja eben nicht mehr das der Vorderzug falsch gefahren ist und stellt sich vielleicht zu dicht auf! Ergo auch in dem Fall bleibt die Warnblinkanlage angeschallten (sogar lt. Schulungsunterlagen).
Hm. Das ist kein Aufenthalt, das ist irgendeine Art von FAHRT. Da gibts dann wieder Vorschriften von wegen Sicherungsmann etc.
Ich red jetzt nicht davon, wie es gehandhabt wird und wie es (vielleicht eventunnel möglicherweise) sinnvoller wäre, ich red davon, wie es gesetzmäßig bzw. gemäß den Betriebsvorschriften sein soll!
Ja eben es ist eine Fahrt! Aber lt. THs Aussage von erst müßten bei allen Zugsbewegungen die Warnblinkanlage ausgeschalten sein. :lamp:
Ich habe aber eben aufgezeigt das dieses nicht immer der Fall sein muß.
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Verwirrt: Aufenthalt ist Aufenthalt und keine Fahrt, also????? Du sagst, Rückwärtsfahrt ist Aufenthalt, is aba ned! Oiso wos jetzt ::)
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Verwirrt: Aufenthalt ist Aufenthalt und keine Fahrt, also????? Du sagst, Rückwärtsfahrt ist Aufenthalt, is aba ned! Oiso wos jetzt ::)
Es ging darum, dass ein Zug in Bewegung keine Warnblinkanlage verwenden darf! :lamp:
Nur ich eben Beispiele gegeben habe wo diese jedoch sehr wohl angeschaltet werden darf und zum teil auch muß.
Sie muß beim überfahren einer falsch stehenden Weiche solange angeschaltet bleiben bis sich der Zug wieder in seine normale Richtung bewegt. Desweiteren bleibt sie auch bei einem Falschparker solange an bis der Zug sich in seine gewohnte Richtung bewegt, dass beinhaltet auch ein zwischenzeitliches Rückwärtsfahren um den anrückenden Einsatzkräften platz zu schaffen.
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Also hat alles eigentlich nichts mehr mit Bahnhof Breitensee zu tun.
Trotzdem ein kleiner Beitrag meinerseits.
Einzieher 41er- E2+c5 um 19h15. Keinen Funk bekommen, dass ich in Halle 2 (HLS) einziehen soll. Also wie üblich eingezogen für Halle 1. Verschub: " Oida wos mochst?" Also Bahnhof durch und FR Neuwaldegg bis nach Weiche, dann Rangierfahrt rückwärts Richtung Halle 1 unter Sicherung vom Verschub mit Blinker rechts. 8)
Vielleicht kann man einen eigenen Thread zur Diskussion machen.
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Lieber HLS , bitte um Quelle.Auf Latrinenexpeditgerüchte gebe ich nichts.
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Lieber HLS , bitte um Quelle.Auf Latrinenexpeditgerüchte gebe ich nichts.
Kann ich dir geben, Voraussetzung ist allerdings das du die Schulungsunterlagen "Wie werde ich Straßenbahnfahrer" mit Stand 4/2010 besitz.
Dort wird auf Seite 25 folgendes geschrieben:
Bei allen Betriebsstörungen, die einen Aufenthalt erfordern, ist die Warnblinkanlage einzuschalten.
Desweitern auf Seite 36 des selben Heftes "Rückwärtsfahrten"
Das Rückwärtsfahren (z.B. wegen Überfahren einer Weiche)...
...Nachdem der Fahrer seinen Zug eingebremst und die Warnblinkanlage eingeschalten hat,...
Ich hoffe du kannst dir speziell diese Seite mal genauer durchlesen, ist mir zu mühsam jetzt alles zu schreiben.
Nur soviel dort steht nirgenswo was, dass die Warnblinkanlage wärend der Rückwärtsfahrt auszuschalten ist.
Und ich würde wetten wenn ich jetz viel Muse hätte würd ich es so ähnlich auch in der DV-Strab finden.
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Naja, dass der Fahrer des dahinter stehende Zuges nach dem Ausschalten der Alarmblinkanlage aufrückt kann man verhindern indem man vor dem Abschalten den Rückfahrscheinwerfer aktiviert :)
Aber im Ernst - wer stört sich daran, wenn jemand beim Zurückschieben die Pannenblinkanlage an hat. Mich stört das mehr beim Abschleppen, da ist es eine Unsitte, weil weder der Ziehende noch der Gezogen Richtungsänderungen anzeigen. Im oder am geschleppte Fahrzeug gehört das Pannendreick sichtbar angebracht, dann kann ich mich als nachkommender einstellen und wenn der dann blinkt ist es selbstverständlich, eine Lücke aufzumachen.
Hannes
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Naja, dass der Fahrer des dahinter stehende Zuges nach dem Ausschalten der Alarmblinkanlage aufrückt kann man verhindern indem man vor dem Abschalten den Rückfahrscheinwerfer aktiviert :)
Aber im Ernst - wer stört sich daran, wenn jemand beim Zurückschieben die Pannenblinkanlage an hat. Mich stört das mehr beim Abschleppen, da ist es eine Unsitte, weil weder der Ziehende noch der Gezogen Richtungsänderungen anzeigen. Im oder am geschleppte Fahrzeug gehört das Pannendreick sichtbar angebracht, dann kann ich mich als nachkommender einstellen und wenn der dann blinkt ist es selbstverständlich, eine Lücke aufzumachen.
Hannes
Das darfst aber erst lt Schulungsunterlagen sobald du einen Bediensteten (Revisor, anderer Fahrer... etc) vor Ort hast oder du dich als Fahrer am Rangierpult befindest. Und wenn du am Rangierpult bist kannst nicht mehr die Warnblinkanlage ausschalten. :lamp:
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Immer so viel Wischiwaschi von allen, die alles wissen! ::)
Wo steht in einem Gesetz oder einer rechtsverbindlichen Vorschrift (DV-Strab, Signalvorschrift) in welchen Fällen im Straßenbahnbetrieb die Warnblinker verwendet werden müssen und wann und wo die Verwendung untersagt ist!? Was in Schulungsunterlagen steht, sollte der Verfasser selbiger wohl in irgendwelchen Rechtsbestimmungen gefunden haben. Oder saugt er sich das aus dem Finger? ;)
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Immer so viel Wischiwaschi von allen, die alles wissen! ::)
Was in Schulungsunterlagen steht, sollte der Verfasser selbiger wohl in irgendwelchen Rechtsbestimmungen gefunden haben. Oder saugt er sich das aus dem Finger? ;)
Wennst so fragst, muss ich sagen: Ja
Die einzige auf Straßenbahn anzuwendende Rechtsvorschrift, in der die Alarmblinkanlage vorkommt ist die StVO, da kommt sie genau 2 Mal vor,: Fahrzeuge mit mehr als 9 Sitzplätzen, die dem Schülerverkehr dienen haben sie einzuschalten wenn....
und an Fahrzeugen mit Zeichen "SChulkinder" am Heck, die die Pannenblinkanlage sowie 2 zusätzliche gelbrote Blinkleuchten am Heck eingeschaltet haben, darf nicht vorbeigefahren werden.
Also muss sich der Verfasser die Bestimmungen über die Verwendung der Alarmblinkanlage an Straßenbahnfahrzeugen aus den Fingern saugen.
Nebenbei: Die obige Bestimmung, dass an Schülerbussen mit Tafel und Alarmblinkanlage plus 2 gelbrote Blinkleuchten nicht vorbeigefahren werden darf, betrifft auch Straßenbahnen.
Hannes
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Oder saugt er sich das aus dem Finger? ;)
Wär zumindest die WL betreffend nicht das erste Mal... 8)
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Man muss hier schon sehr genau den Unterschied zwischen Gesetzen und betriebsinternen Vereinbarungen beachten. Und dann natürlich den Unterschied zwischen Gesetzen/Theorie/Lernunterlagen und gelebter Praxis ("des mochama scho zwanzg Joahr so, wos wüsd?!").
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("des mochama scho zwanzg Joahr so, wos wüsd?!").
So wie das an manchen Stellen sinnlose, verkehrte Blinken bei der Abbiegefahrt (wir biegen zwar nach rechts ab, blinken aber links, weil der Gleiskörper im Zuge der Abbiegefahrt von der rechten Seitenlage in die Mittellage wechselt).
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("des mochama scho zwanzg Joahr so, wos wüsd?!").
So wie das an manchen Stellen sinnlose, verkehrte Blinken bei der Abbiegefahrt (wir biegen zwar nach rechts ab, blinken aber links, weil der Gleiskörper im Zuge der Abbiegefahrt von der rechten Seitenlage in die Mittellage wechselt).
Wildgansplatz oder Schloßallee # Hadikgasse sind so Fälle. :P :P
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Wildgansplatz oder Schloßallee # Hadikgasse sind so Fälle. :P :P
Wildgansplatz jetzt nicht mehr. :P
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Wildgansplatz oder Schloßallee # Hadikgasse sind so Fälle. :P :P
Wildgansplatz jetzt nicht mehr. :P
Kommt ja wieder !
:P
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Ich les raus, dass es NUR beim AUFENTHALT sein darf....
Dann liest du mehr heraus, als drin steht. Der Umstand, dass bei einem Aufenthalt die Warnblinkanlage einzuschalten ist, besagt nicht, dass es nicht auch noch andere Situationen gibt, wo sie ebenfalls eingeschaltet werden kann oder muss.
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dass es nicht auch noch andere Situationen gibt, wo sie ebenfalls eingeschaltet werden kann oder muss.
Quelle ?
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Da braucht's keine Quelle dafür, das folgt wie schon oben geschrieben aus den bei uns üblichen Rechtsgrundsätzen. Die zitierte Passage erläutert nur, wann die Blinkanlage eingeschaltet werden muß, nicht wann sie eingeschaltet werden darf. Abgesehen davon, daß Schulungsunterlagen keinerlei rechtlich bindenden Charakter haben, sondern nur Gesetze und Verordnungen und allenfalls Dienstvorschriften (wobei letztere bereits eine Rechtsauslegung beinhalten, die theoretisch im Anlaßfall natürlich von einem Gericht auch anders interpretiert werden könnte).
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Da braucht's keine Quelle dafür, das folgt wie schon oben geschrieben aus den bei uns üblichen Rechtsgrundsätzen.
Wenn man eine Behauptung aufstellt, dann sollte man sie auch belegen können. Ich kanns :P
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Du hast bisher nur leider keinen Beleg dafür gebracht, daß eine AUSSCHLIESSLICHE Verwendung im genannten Fall vorliegt. Also entweder belegst Du das zweifelsfrei durch Zitat einer Quelle oder wir können die Diskussion bleiben lassen, weil ohne diesen Beleg alles gesagt ist.
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Die Seite 25 des Straßenbahnfahrerlehrbehelfes
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Die Seite 25 des Straßenbahnfahrerlehrbehelfes
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Wenn man eine Beahuptung aufstellt, dann sollte man sie auch belegen können. Ich kanns :P
Da muss ich dir aber widersprechen: Der Umkehrschluss gilt - bei dieser Formulierung - einfach nicht. Nur weil eine Regel beschrieben wird, bei der die Warnblinkanlage verwendet werden muss, heißt das nicht automatisch, dass sie in allen anderen Fällen nicht verwendet werden darf.
Ich habe jetzt eine beliebige Seite in der DV Strab aufgeschlagen, z.B. § 25 Absatz 4:
Wird der Fahrgastraum während der Fahrt beleuchtet, so hat der Fahrer den Blendschutz zu benützen.
Frage: Darf der Blendschutz in allen anderen Fällen nicht benutzt werden?
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Wenn man eine Beahuptung aufstellt, dann sollte man sie auch belegen können. Ich kanns :P
Da muss ich dir aber widersprechen: Der Umkehrschluss gilt - bei dieser Formulierung - einfach nicht. Nur weil eine Regel beschrieben wird, bei der die Warnblinkanlage verwendet werden muss, heißt das nicht automatisch, dass sie in allen anderen Fällen nicht verwendet werden darf.
Ich habe jetzt eine beliebige Seite in der DV Strab aufgeschlagen, z.B. § 25 Absatz 4:
Wird der Fahrgastraum während der Fahrt beleuchtet, so hat der Fahrer den Blendschutz zu benützen.
Frage: Darf der Blendschutz in allen anderen Fällen nicht benutzt werden?
Richtig. Wird auch beanstandet.
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Dann ist das bestenfalls F59-Logik, die noch hält, weil sich keiner die Mühe gemacht hat, dagegen vorzugehen (was grundsätzlich erst passiert, wenn irgendein Fahrer wegen so einer perversen Rechtsauslegung den Job verliert und juristisch gebildet genug ist).
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Wenn man eine Beahuptung aufstellt, dann sollte man sie auch belegen können. Ich kanns :P
Da muss ich dir aber widersprechen: Der Umkehrschluss gilt - bei dieser Formulierung - einfach nicht. Nur weil eine Regel beschrieben wird, bei der die Warnblinkanlage verwendet werden muss, heißt das nicht automatisch, dass sie in allen anderen Fällen nicht verwendet werden darf.
Ich habe jetzt eine beliebige Seite in der DV Strab aufgeschlagen, z.B. § 25 Absatz 4:
Wird der Fahrgastraum während der Fahrt beleuchtet, so hat der Fahrer den Blendschutz zu benützen.
Frage: Darf der Blendschutz in allen anderen Fällen nicht benutzt werden?
Richtig. Wird auch beanstandet.
Dagegen würde ich mich als Fahrer aber mit besten Aussichten auf Erfolg wehren ;)
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Wird der Fahrgastraum während der Fahrt beleuchtet, so hat der Fahrer den Blendschutz zu benützen.
Frage: Darf der Blendschutz in allen anderen Fällen nicht benutzt werden?
Richtig. Wird auch beanstandet.
Jep.
Hab das auch schon mal erlebt, dass ein Zivilkontrollor einen Fahrer beanstandet hat, der im E1 untertags den Vorhang vorgezogen hatte. :P
Dagegen würde ich mich als Fahrer aber mit besten Aussichten auf Erfolg wehren ;)
Und wie?
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Und wie?
Je nachdem. Fleck nicht unterschreiben, GLB informieren, da gibt's mehrere Möglichkeiten 8) Nur weil es beanstandet wird, heißt ja auch nicht, dass es zurecht beanstandet wird. Errare humanum est ;)
Ich probier's noch mal mit einem anderen Beispiel, das mit der Tramway nichts zu tun hat, aber völlig äquivalent zum Warnblinkerbeispiel ist. Würdest du aus der Tatsache "7 ist eine Primzahl." auch folgern, dass alle anderen Zahlen keine Primzahlen sind? So funktioniert Logik nun einmal nicht.
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Eigentlich eh ganz einfach. Die DV-Strab (bzw. deren letzte Änderung und Ergänzung) ist älter als die Signalvorschrift und die gültige StrabVO und StVO. Nur hat sich seither nie wer bemüßigt gefühlt, die nötigen Änderungen zu veranlassen und der Behörde zur bescheidmäßigen Genehmigung vorzulegen. Das betrifft nicht nur die Warnblinkanlage. Die Dinge werden von "Berufenen" halt per Dienstaufträgen, Schulungsunterlagen oder Buschtrommel verbreitet und im Lauf der Zeit (wie bei der Stillen Post) von Mund zu Mund weitergeleitet und nach Bedarf (um)interpretiert.
Da die säumigen "Hauptsünder" mittlerweile eigentlich alle weg oder in Pension sind, wird es in einiger Zeit eine Neufassung der Vorschriften geben, in der hoffentlich dann alle derzeit per betrieblicher Meinung behandelten Dinge rechtverbindlich geregelt sein werden. Ob in echt leb- und brauchbarer Weise oder, wie gewohnt, ein bissl weltfremd und selbsthemmend*, wird die Zukunft weisen.
*) Z.B., indem man gesetzlich erlaubte Grenzen nicht ausnützt (nicht einmal als Option für später), sondern per Betriebsvorschrift weit geringere Werte festschreibt. Etwa maximales Tempo 25 km/h in Bedarfshaltestellen, obwohl das Gesetz 40 erlauben würde usw.
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Dagegen würde ich mich als Fahrer aber mit besten Aussichten auf Erfolg wehren ;)
Jein. Es gibt neben gesetzlichen Vorgaben auch überall interne Regelungen. Sei es eine Hausordnung oder nur der Wille des Chefs etc., die natürlich Gesetze und behördliche Vorschriften nicht aufheben, aber durchaus einschränken können, soweit es nicht ausdrücklich dir zustehende Rechte betrifft.
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All das ändert nichts daran, dass eine Regelung, die ein bestimmtes Verhalten in einer Situation vorschreibt, nicht automatisch taxativ ist, d.h. dieses Verhalten in allen nicht genannten Situationen ausschließt.
Wie andere bereits mehrfach gepostet haben und die Gegenseite dieser Diskussion geflissentlich ignoriert, bedarf es bestimmter Merkmale, um aus einer Rechtsvorschrift eine taxative Aufzählung des Erlaubten zu machen.
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Quelle ?
Hier geht es um keine Quelle, sondern einfach darum, wie eine Aussage zu interpretieren ist. Ein analoges Beispiel:
Meine Mutter bekommt zum Geburtstag immer weiße Rosen.
Das bedeutet, dass sie zu jedem Geburtstag weiße Rosen bekommt. Es bedeutet aber nicht, dass sie nur weiße Rosen bekommt, sie könnte zB. einmal neben weißen Rosen auch Rote bekommen, ohne dass dies ein Widerspruch zu obiger Aussage wäre.
Du hingegen interpretierst die Aussage so, dass sie nur weiße Rosen zum Geburtstag bekommt, weil du für "immer" automatisch "nur" einsetzt. Das ist aber definitiv nicht die Aussage des obigen Satzes.
Edit: Klammer gelöscht.