Tramwayforum
Straßenbahn Wien => Allgemeines => Thema gestartet von: Geamatic am 31. Juli 2015, 19:04:59
-
Ab sofort gilt in der USTRAB eine Maximalgeschwindigkeit von 50 km/h. Die entsprechenden Geschwindigkeitstaferl mit "60" wurden bereits entfernt.
-
Weil die E1 keine Selbstretter haben? :D
Jetzt gibts immerhin in allen Zügen, sogar in den Oldtimern, Feuerlöscher für die Ustrab...
-
Weil es schon immer so im Bescheid war vielleicht? 8) :-X
-
Die Reduktion der Streckenhöchstgeschwindigkeit in der UStrab erfolgte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen der abgewirtschafteten Gleisanlagen - ein weiterer Schritt des Niedergangs der Wiener Straßenbahn ...
nord22
-
Ein entsprechender Dienstauftrag liegt jedenfalls nicht vor. Fraglich ist überhaupt, ob die Streckenhöchstgeschwindigkeit der Ustrab durch die Entfernung der Signale beeinflusst wird – da unten gilt die "Bedienungsanleitung für die Unterpflasterstrecke", in der explizit eine Streckenhöchstgeschwindigkeit von 60 km/h beschrieben ist.
-
Die Reduktion der Streckenhöchstgeschwindigkeit in der UStrab erfolgte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen der abgewirtschafteten Gleisanlagen - ein weiterer Schritt des Niedergangs der Wiener Straßenbahn ...
nord22
Zwischen Hauptbahnhof und Blechturmgasse herrscht zumindest FR Burggasse eine 15 km/h-Beschränkung, dort wird offenbar an den Gleisen gearbeitet.
-
Weil es schon immer so im Bescheid war vielleicht? 8) :-X
Was meinst du genau damit? ???
-
Die Reduktion der Streckenhöchstgeschwindigkeit in der UStrab erfolgte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen der abgewirtschafteten Gleisanlagen
Gibt's dann auch mehr Fahrzeit? :D
Aber was kommt als nächstes: Reduktion auf 40km/h, Reduktion auf 25km/h?
Ich will ja nicht unken, aber langfristig wird eine Generalsanierung wohl unumgänglich sein und damit meine ich nicht nur die Gleise selbst, sondern auch den Grund. Und das wird eine ziemlich teure Angelegenheit.
Und wenn ich dann auch noch an eine neue Signalanlage denke, kommen wir schon in schwindelnde Höhen... :o
Gibt es von Seiten der WL da eigentlich irgendein Szenario?
Die Wiedererrichtung der Gleise an der Oberfläche würde - wie hier schon oft diskutiert - vermutlich wirklich günstiger kommen, als Millionen in die Ustrab-Sanierung zu stecken.
In Deutschland mussten doch irgendwo ähnliche Tunnelstrecken aus den 60er-Jahren gesperrt werden, oder hab ich da was falsch in Erinnerung?
Was war da der Grund? War es die Sanierung, die zu teuer war oder war da eine gesetzliche Bestimmung bezüglich Altbau-Tunnelstrecken?
-
Wäre eine neue Sicherungsanlage ohne direkter Fahrzeugbeeinflussung - sprich: ohne Umbau der bestehenden Flotte - in irgendeiner Form machbar, bzw. genehmigungsfähig?
-
Wäre eine neue Sicherungsanlage ohne direkter Fahrzeugbeeinflussung - sprich: ohne Umbau der bestehenden Flotte - in irgendeiner Form machbar, bzw. genehmigungsfähig?
Grundsätzlich nicht, es sei denn, man könnte eine Ausnahmegenehmigung nach § 63 StrabVO erwirken, was ich jedoch für unwahrscheinlich halte.
-
Grundsätzlich nicht, es sei denn, man könnte eine Ausnahmegenehmigung nach § 63 StrabVO erwirken, was ich jedoch für unwahrscheinlich halte.
Für bestehende Anlagen und Fahrzeuge ist im Tunnelbetrieb nur eine Zugsicherungsanlage vorgeschrieben. Ein neuer Tunnel müsste natürlich mit einer Zugbeeinflussungsanlage ausgestattet sein!
-
Weil es schon immer so im Bescheid war vielleicht?
Es gibt für die USTRAB 2 Bescheide, einen für die Signalanlage mit 50 km/h, einen für die Strecke mit 60 km/h.
Es wird ja schon länger diskutiert welcher nun gültig ist, m.M.n kann nur der für die Signalanlage Gültigkeit haben.
Hab das mal selbst getestet, mit 50 km/h hinter einen Vorderzug, geht es sogar schneller in der Signalabfolge, daher ist die Fahrzeit eigentlich kein Thema!
Die derzeitigen temporären Geschwindigkeitsbegrenzugen erfolgen auf Grund von Schwellentausch.
-
Weil es schon immer so im Bescheid war vielleicht?
Es gibt für die USTRAB 2 Bescheide, einen für die Signalanlage mit 50 km/h, einen für die Strecke mit 60 km/h.
Es wird ja schon länger diskutiert welcher nun gültig ist, m.M.n kann nur der für die Signalanlage Gültigkeit haben.
Hab das mal selbst getestet, mit 50 km/h hinter einen Vorderzug, geht es sogar schneller in der Signalabfolge, daher ist die Fahrzeit eigentlich kein Thema!
Die derzeitigen temporären Geschwindigkeitsbegrenzugen erfolgen auf Grund von Schwellentausch.
Also ich habe die umgekehrte Info. Aber die Diskussion, dass man wegen den 10 km/h Höchstgeschwindigkeit jetzt mehr Fahrzeit braucht finde ich lachhaft. denn wie weit ist die Strecke insgesamt, wo man mehr als 60km/h fahren kann? 100m, 200m oder 300m.
Pro 100m verliert man 1,2 Sekunden.
-
0
Also ich habe die umgekehrte Info. Aber die Diskussion, dass man wegen den 10 km/h Höchstgeschwindigkeit jetzt mehr Fahrzeit braucht finde ich lachhaft. denn wie weit ist die Strecke insgesamt, wo man mehr als 60km/h fahren kann? 100m, 200m oder 300m.
Pro 100m verliert man 1,2 Sekunden.
Habe ich da einen Denkfehler?
[attach=1]
Pro 100 m komme ich bei einer Geschwindigkeitsverringerung von 60 auf 10 km/h auf einen Zeitverlust von 30 Sekunden, dazu kommt noch die Brems- und die Beschleunigungsstrecke, für die ich jetzt einmal jeweils den halben Zeitverlust anrechne, das ergäbe für eine 100 m-Geschwindigkeitsbeschränkung insgesamt 1 Minute.
-
Weil es schon immer so im Bescheid war vielleicht? 8) :-X
Was meinst du genau damit? ???
War nur so eine Vermutung. 8) ;D
-
Habe ich da einen Denkfehler?
Ja, du setzt 10 statt 50 als Höchstgeschwindigkeit an.
-
Also ich habe die umgekehrte Info.
Soll ich dir den gescannten Originalbescheid schicken, hier ins Forum stelle ich ihn nicht!
-
Ein entsprechender Dienstauftrag liegt jedenfalls nicht vor. Fraglich ist überhaupt, ob die Streckenhöchstgeschwindigkeit der Ustrab durch die Entfernung der Signale beeinflusst wird – da unten gilt die "Bedienungsanleitung für die Unterpflasterstrecke", in der explizit eine Streckenhöchstgeschwindigkeit von 60 km/h beschrieben ist.
Die kann aber durch entsprechende Signale dennoch herabgesetzt werden, wie das ja auch z.B. im Streckenabschnitt Kliebergasse - Laurenzgasse geschieht.
Und wenn vor der Einfahrt in die U-Strab eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, dann gilt diese nach der neuen SV-Strab auch in der U-Strab, soferne sie nicht - wie das ja der Fall war - durch entsprechende Signalisierung hinaufgesetzt wird.
-
Für Änderungen, die ich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und technischer Zulässigkeit durchführe, hat so ein Genehmigungsbescheid zur die Inbetriebnahme der (damals) neuen Anlage sicher keine Relevanz. Das Unternehmen hat damals alle betrieblichen Umstände für den beabsichtigten Tunnelbetrieb festgeschrieben und der Behörde vorgelegt, welche diesen Text, der offensichtlich allen damals geltenden gesetzlichen Auflagen genügte, genehmigend zur Kenntnis genommen hat. Das einzige, was im Rahmen des gültigen Bescheides zwingend nicht (bzw. nur nach Bescheidänderung) durchgeführt werden darf, sind Dinge, welche allenfalls als behördliche Auflagen seitens dieser im fraglichen Bescheid vorgeschrieben wurden.
Gibt also der Betrieb als Absicht an, im Tunnel mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu fahren, wird die Behörde das so zur Kenntnis nehmen und es wird natürlich auch bescheidmäßig so festgehalten. Gibt es eine legale und technisch sichere Möglichkeit zur Erhöhung auf 60, kann ich das sicher im Rahmen meiner Kompetenz als Eisenbahnunternehmen durchführen und informativ der Behörde zur Kenntnis bringen. Schreibt die Behörde allerdings als Auflage von sich aus eine Vmax von 50 km/h vor, muss ich bei der vorschreibenden Behörde eine Eingabe mit Bitte um Änderung des ursprünglichen Bescheides machen. Also alles, was mir die Behörde als Auflagen vorschreibt, muss ich einhalten und darf es nicht in Eigenregie ändern; Festlegungen, die ich selbst und aufgrund meiner (damaligen) betrieblichen Anforderungen gemacht habe, kann ich ändern, sofern sich das im Rahmen der gesetzlichen Regeln und technischer Vorschriften bewegt.
-
Am gescheitesten wäre es eh die Ustrab zuzuschütten und die Gleise wieder begrünt auf den Gürtel und in die Reinprechtsdorfer zu verlegen...
-
Wäre auch viel billiger, vor allem was die zukünftige Erhaltung betrifft. Und die ursprüngliche Absicht, die Gürtel-Ustrab in das U-Bahn-Netz zu integrieren, ist ja sowieso schon vor Jahrzehnten sanft entschlummert.
-
begrünt......... sehr lustig :)) Sowas wird mit allen möglichen Mitteln von den WL verhindert.
-
Zum Glück wurde der Peagevertrag der WLB mit den W.L. verlängert. Ambitionen, die Gürtel - UStrab in irgendeiner Form auf U-Bahnbetrieb umzustellen, hat es in der Vergangenheit schon genug gegeben (und dies nicht nur als Wahlkampfvorschlag der ÖVP).
nord22
-
Dienstauftrag Nr.: 436/15
Neufestsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Um den geänderten rechtlichen Bestimmungen bzw. um den erhöhten Sicherheitsanforderungen in Tunnelstrecken gerecht zu werden ist ab sofort die zulässige Hochstgeschwindigkeit für alle Wagentypen der Wiener Linien und der WLB in der gesamten USTRAB mit „50 km/h" festgesetzt. Die Schulungsunterlagen von V44 sind dementsprechend zu ändern bzw. anzupassen.
-
Wäre interessant, welche rechtlichen Bestimmungen und neue Sicherheitsanforderungen sie da ausgegraben haben (wollen)!? :-\
In diesem Betrieb geht alles nur mehr den Bach runter! :'(
-
Wäre interessant, welche rechtlichen Bestimmungen und neue Sicherheitsanforderungen sie da ausgegraben haben (wollen)!? :-\
In diesem Betrieb geht alles nur mehr den Bach runter! :'(
Man hat nur festgestellt, das die USTRAB nie auf 60 km/h zugelassen war.
-
Wäre interessant, welche rechtlichen Bestimmungen und neue Sicherheitsanforderungen sie da ausgegraben haben (wollen)!? :-\
In diesem Betrieb geht alles nur mehr den Bach runter! :'(
Man hat nur festgestellt, das die USTRAB nie auf 60 km/h zugelassen war.
Und dazu hat man ein halbes Jahrhundert gebraucht ...
-
Wäre interessant, welche rechtlichen Bestimmungen und neue Sicherheitsanforderungen sie da ausgegraben haben (wollen)!? :-\
In diesem Betrieb geht alles nur mehr den Bach runter! :'(
Man hat nur festgestellt, das die USTRAB nie auf 60 km/h zugelassen war.
Und dazu hat man ein halbes Jahrhundert gebraucht ...
Es hat ja, nach "Feststellung" noch mehr als drei Monate gedauert, bis der DA erschien.
-
Man hat nur festgestellt, das die USTRAB nie auf 60 km/h zugelassen war.
Im von 95B zitierten Dienstauftrag ist aber die Rede von neuen rechtlichen Bestimmungen!
Dienstauftrag Nr.: 436/15
Neufestsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Um den geänderten rechtlichen Bestimmungen bzw. um den erhöhten Sicherheitsanforderungen in Tunnelstrecken gerecht zu werden ist ab sofort die zulässige Hochstgeschwindigkeit für alle Wagentypen der Wiener Linien und der WLB in der gesamten USTRAB mit „50 km/h" festgesetzt. Die Schulungsunterlagen von V44 sind dementsprechend zu ändern bzw. anzupassen.
Entweder hältst du uns am Schmäh oder du hast dir selber (wieder einmal) ein G'schichtl reindrucken lassen! Wobei ich eher zweiteres annehme. ;) :o
-
In Dienstaufträgen muss auch nicht immer die Wahrheit stehen. ;)
-
Man hat nur festgestellt, das die USTRAB nie auf 60 km/h zugelassen war.
...dann müssen sie aber schleunigst alle alten Schulungsunterlagen, die zig-tausend-fach an Bedienstete verteilt wurden und wo anderes drinnen steht, einsammeln und verbrennen. Der Zug der Zeit: Es geht tatsächlich nur mehr bergab... :fp:
-
...dann müssen sie aber schleunigst alle alten Schulungsunterlagen, die zig-tausend-fach an Bedienstete verteilt wurden und wo anderes drinnen steht, einsammeln und verbrennen.
Wozu? Der Dienstauftrag reicht vollkommen, ein Infoblatt hätte genauso genügt. Da ja nirgendwo ein Geschwindigkeitssignal mit 60 mehr hängt, wäre auch so die Geschwindigkeit von 50 einzuhalten gewesen!
Mit dem Dienstauftrag ist man nun doppelt abgesichert und die Lehrunterlagen werden halt im laufenden Betrieb geändert!
-
...dann müssen sie aber schleunigst alle alten Schulungsunterlagen, die zig-tausend-fach an Bedienstete verteilt wurden und wo anderes drinnen steht, einsammeln und verbrennen.
Wozu? Der Dienstauftrag reicht vollkommen, ein Infoblatt hätte genauso genügt. Da ja nirgendwo ein Geschwindigkeitssignal mit 60 mehr hängt, wäre auch so die Geschwindigkeit von 50 einzuhalten gewesen!
Mit dem Dienstauftrag ist man nun doppelt abgesichert und die Lehrunterlagen werden halt im laufenden Betrieb geändert!
So einfach ist es auch nicht. Denn damit Schulungsunterlagen geändert werden können, müssen sie irgendwie den Auftrag dafür bekommen. Und das kann man nur mit einem Dienstauftrag. Ein Infoblatt ist in diesem Fall zu wenig.
-
Die an die SV-STRAB 2013 angepassten Schulungsunterlagen waren an sich schon mit dem logischen Fehler behaftet, für die Ustrab eine explizite Höchstgeschwindigkeit anzugeben. Wozu, wenn die Streckenhöchstgeschwindigkeit nach SV-STRAB 2013 ohnehin signalisiert ist?
-
Es gab einmal eine Forderung der Grünen, den Gesamtverkehr im Ortsgebiet auf Radfahrer-Geschwindigkeit (15 oder 20 km/h) einzubremsen, die WiLi sind auf bestem Weg dazu!
-
Es gab einmal eine Forderung der Grünen, den Gesamtverkehr im Ortsgebiet auf Radfahrer-Geschwindigkeit (15 oder 20 km/h) einzubremsen, die WiLi sind auf bestem Weg dazu!
Diese Diskussionhatten wir auch schon einmal. Aber ich bin jetzt einmal mitgefahren und habe überschlagsmässig dann nachgerechnet. Die Reduktion der Höchstgeschwindigkeit in der USTRAB hat auf der Linie 18 die größte Auswirkung. Und die Fahrzeitverlängerung liegt bei 4-5 (in Worten FÜNF) Sekunden. Auf die Gesamtfahrzeit ist das glaube ich ein vernachlässigbarer Wert.
-
Jede Krankheit hat ihre Symptome. Und auch wenn oft ein einzelnes Symptom vernachlässigbar ist, ändert das nichts am Krankheitszustand des Patienten! :-[
-
0
Also ich habe die umgekehrte Info. Aber die Diskussion, dass man wegen den 10 km/h Höchstgeschwindigkeit jetzt mehr Fahrzeit braucht finde ich lachhaft. denn wie weit ist die Strecke insgesamt, wo man mehr als 60km/h fahren kann? 100m, 200m oder 300m.
Pro 100m verliert man 1,2 Sekunden.
Habe ich da einen Denkfehler?
(Dateianhang Link)
Pro 100 m komme ich bei einer Geschwindigkeitsverringerung von 60 auf 10 km/h auf einen Zeitverlust von 30 Sekunden, dazu kommt noch die Brems- und die Beschleunigungsstrecke, für die ich jetzt einmal jeweils den halben Zeitverlust anrechne, das ergäbe für eine 100 m-Geschwindigkeitsbeschränkung insgesamt 1 Minute.
Vielleicht. Ich bin zwar nicht der große Schlussrechner, aber es geht ja um eine Verringerung UM 10 km/h und nicht AUF 10 km/h. Pro 100m Fahrtstrecke verlierst Du 1,2 Sekunden. Für Brems- und Beschleunigungsvorgang gibt es keinen Zeitverlust, sondern einen Zeitgewinn.
-
Die an die SV-STRAB 2013 angepassten Schulungsunterlagen waren an sich schon mit dem logischen Fehler behaftet, für die Ustrab eine explizite Höchstgeschwindigkeit anzugeben. Wozu, wenn die Streckenhöchstgeschwindigkeit nach SV-STRAB 2013 ohnehin signalisiert ist?
Genau auf diesen Fakt - man hat nur festgestellt, das die USTRAB nie auf 60 km/h zugelassen war - das in allen aufgelegten Unterlagen bis incl. SV-STRAB 2013 explizit die 60 km/h angeführt wurden - wollte ich hinweisen. Denn so wie es jetzt dargesellt werden soll, will man von diesen 60 km/h - die ja nie in irgend einer Form durch Schilder oder ähnlichem angezeigt wurden - nichts mehr wissen. Genauso war es einst mit der Hochstrecke der Linie 64 ab der Hst. Schedifkaplatz, wobei diese Hochstrecke sogar für 70 km/h zugelassen (ausgelegt für 80 km/h) war. Nur die E2 durften nicht mehr als 60 km/h.
Die genannten Höchstgeschwindigkeiten waren nur auf den Fahrzeitenspinnen und in den betreffenden Schulungsunterlagen für USTRAB und Schnellstraßenbahn Linie 64 dargestellt. Diese speziellen Streckenabschnitte waren ja auch im Verwendungsausweis eingetragen, durften also nur von Bediensteten mit Prüfung für diese speziellen Streckenabschnitte befahren werden. Dadurch wußte man ja, wie man sich auf diesen Abschnitten zu verhalten hat.
Die Wiener Linien kochten betrieblich bis zum wirksamwerden oder besser - bis zum nicht mehr auskönnen - bei so mancher EU-Richtlinie ihr eigenes Süppchen. Dann versuchte man mit einigen Wischiwaschi-Aufträgen die ganze DV-STRAB mit div. Berichtigungen in Richtung EU-Richtlinie hinzubiegen. Jetzt fallen halt so manche damaligen Sünden auf den....
-
Wozu? Der Dienstauftrag reicht vollkommen, ein Infoblatt hätte genauso genügt. Da ja nirgendwo ein Geschwindigkeitssignal mit 60 mehr hängt, wäre auch so die Geschwindigkeit von 50 einzuhalten gewesen!
Mit dem Dienstauftrag ist man nun doppelt abgesichert und die Lehrunterlagen werden halt im laufenden Betrieb geändert!
Ich möchte dir nur zu bedenken geben: wenn Du da draußen als Lenker oder Fahrer mit einem Öffi unterwegs bist - egal jetzt ob Bus, Straßenbahn, U-Bahn - Du trägst Verantwortung.
So schnell kann man gar nicht schauen, passiert irgend etwas, du bist selbst gar nicht Schuld an dem Vorfall, aber du bist beteiligt. Und man steht plötzlich vor dem Richter. Und der Richter erkundigt sich nicht nach einem Dienstauftrag oder selbstgebasteltem Infoblatt. Der geht nach dem Gesetz in Verbindung mit der DV-Strab vor und spricht sein Urteil. Und solltest du vor Gericht vielleicht Frei gehen kommen die Sanktionen vom Betrieb über Dich ob deiner Verfehlungen, die man dir vielleicht anhängen will...