Tramwayforum
Straßenbahn Wien => Allgemeines => Thema gestartet von: nord22 am 25. März 2017, 22:29:33
-
Die SV Strab 2013 §7 Geschwindigkeitssignale und §8 Langsamfahrsignale wird aktuell mit zwei neuen Signalen wie folgt ergänzt:
"Geschwindigkeitssignal in die Ablenkung" mit der Bedeutung "Streckenhöchstgeschwindigkeit in die Ablenkung" und "Ankündigungssignal in die Ablenkung" mit der Bedeutung "Kündigt den Beginn einer Langsamfahrstelle in die Ablenkung an". Details siehe Anhang.
Weiß jemand, wofür diese neuen Signale eingeführt wurden oder an welcher Stelle im Netz eine Anwendung geplant ist?
nord22
-
Für das Ankündigungssignal in die Ablenkung wird es wohl genügend Anwendungsfälle geben – überall, wo eine noch intakte Strecke mit einer maroden zusammenkommt, als Beispiel fällt mir etwa Wallensteinstraße/Klosterneuburger Straße ein.
Das Geschwindigkeitssignal in die Ablenkung halte ich für überflüssig, da im Zuge der Abbiegefahrt ohnehin Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten und es daher reichen müsste, das Geschwindigkeitssignal nach dem Bogen anzubringen. (Das geht bei den Langsamfahrstellen nicht in dieser Form, weil ja das Ankündigungssignal vom Anfangssignal gefolgt werden muss.)
-
Die SV Strab 2013 §7 Geschwindigkeitssignale und §8 Langsamfahrsignale wird aktuell mit zwei neuen Signalen wie folgt ergänzt:
Dadurch werden diese Geschwindigkeitssignale aber leider auch nicht gesetzeskonformer! :-[
-
Die SV Strab 2013 §7 Geschwindigkeitssignale und §8 Langsamfahrsignale wird aktuell mit zwei neuen Signalen wie folgt ergänzt:
Dadurch werden diese Geschwindigkeitssignale aber leider auch nicht gesetzeskonformer! :-[
Und was ist deiner Meinung nach nicht Gesetzeskonform.
Im übrigen hat man die Signalvorschrift an die der U6 angepasst. Da gibt es diese Signale schon lange.
-
Dadurch werden diese Geschwindigkeitssignale aber leider auch nicht gesetzeskonformer! :-[
Bitte um Aufklärung? Ich sehe es genau anders. Seit der Umstellung vor 2 Jahren ist die Beschilderung eindeutiger geworden und logischer und wurde eben wie schon erwähnt an die U6 angepasst.
-
Das Geschwindigkeitssignal in die Ablenkung halte ich für überflüssig, da im Zuge der Abbiegefahrt ohnehin Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten und es daher reichen müsste, das Geschwindigkeitssignal nach dem Bogen anzubringen.
Den Sinn dieses Signales kennt wohl nur der Verfasser des DA, alle höheren die ich darauf angesprochen habe, schütteln nur Ratlos den Kopf!
-
Das Geschwindigkeitssignal in die Ablenkung halte ich für überflüssig, da im Zuge der Abbiegefahrt ohnehin Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten und es daher reichen müsste, das Geschwindigkeitssignal nach dem Bogen anzubringen.
Den Sinn dieses Signales kennt wohl nur der Verfasser des DA, alle höheren die ich darauf angesprochen habe, schütteln nur Ratlos den Kopf!
Das hat insofern seine Wichtigkeit, da es nicht gesagt ist, dass auf dem Ablenkungsgleis dann die gleiche Geschwindigkeit gilt, wie auf dem Regelgleis. Das hat mit der Abbiegefahrt nichts zu tun. Dieses Signal, auch wenn es anders ausschaut hast du du auch bei der Eisenbahn.
-
Das hat insofern seine Wichtigkeit, da es nicht gesagt ist, dass auf dem Ablenkungsgleis dann die gleiche Geschwindigkeit gilt, wie auf dem Regelgleis. Das hat mit der Abbiegefahrt nichts zu tun. Dieses Signal, auch wenn es anders ausschaut hast du du auch bei der Eisenbahn.
Nein, gibt es bei den ÖBB nicht. Es gibt Signal-Geschwindigkeitsanzeiger, diese setzen die Höchstgeschwindigkeit im Weichenbereich und Geschwindigkeitsanzeiger für die Streckenhöchstgeschwindigkeit, jedoch keine Richtungsabhängigen Streckenhöchstgeschwindigkeitsanzeiger.
-
Und was ist deiner Meinung nach nicht Gesetzeskonform.
Bitte um Aufklärung?
Ist es so schwer, selber in der StrabVO nachzulesen? ???
§ 53. Zulässige Geschwindigkeiten
(1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für einzelne Strecken oder Streckenabschnitte ergibt sich aus den für den Bau und den
Betrieb erforderlichen Genehmigungen.
(2) Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für einzelne Streckenabschnitte sind nach der Bauart der Fahrzeuge und
nach den Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlass festzulegen.
Ständige Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 54. Signale
(1) Signale sind in dem Umfang zu verwenden, den die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse erfordern.
(2) Signale müssen den Formen, Farben und Klangarten der Anlage 2 entsprechen.
(9) Ständige Geschwindigkeitsbeschränkungen müssen in betriebsnotwendigem Umfang durch Geschwindigkeitssignale G 2
gekennzeichnet sein. Vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen (Langsamfahrstellen) sind durch Geschwindigkeitssignale G 5
zu kennzeichnen.
[attachimg=1]
Sehr interessant ist auch die Bestimmung in § 53/2 "Ständige Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen.". Da müsste bei der MA 64 eine laaaange Liste aufliegen, da ja signalbestimmt alle diese Abschnitte rechtlich Beschränkungen sind (also z.B. auch sehr viele Beschränkungen von 50 km/h auf 50 km/h ::) ).
-
Und wenn du darauf anspielen, dass die WL die Geschwindigkeit in der vollen Geschwindigkeit angeschrieben haben, dann muss ich dich enttäuschen. Denn das ist zulässig. Nur muss dies im Netz einheitlich sein. Und da man diese Signale schon lange auf der U6 haben, haben die WL dies für die Straßenbahn übernommen.
Und wenn du der Meinung bist, dass die Signale nicht gesetzteskonform sind, so zeige doch die WL an.
-
Sehr interessant ist auch die Bestimmung in § 53/2 "Ständige Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen.". Da müsste bei der MA 64 eine laaaange Liste aufliegen, da ja signalbestimmt alle diese Abschnitte rechtlich Beschränkungen sind (also z.B. auch sehr viele Beschränkungen von 50 km/h auf 50 km/h ::) ).
Da stellt sich mir die Frage, ob die Gleisschäden bedingte Geschwindigkeitsbeschränkungen darunter fallen. Aber auch hier könntest du ja eine Anfrage beider Behörde stellen, wenn du meinst, dass die WL da etwas verheimlichen.
-
Und wenn du darauf anspielen . . . .
Ich spiele auf gar nichts an, ich habe nur den Text aus der StrabVO hereingestellt. Wenn du den nicht verstehend lesen kannst, kann ich ja nichts dafür! :-[
-
Und wenn du darauf anspielen, dass die WL die Geschwindigkeit in der vollen Geschwindigkeit angeschrieben haben, dann muss ich dich enttäuschen. Denn das ist zulässig. Nur muss dies im Netz einheitlich sein. Und da man diese Signale schon lange auf der U6 haben, haben die WL dies für die Straßenbahn übernommen.
Und wenn du der Meinung bist, dass die Signale nicht gesetzteskonform sind, so zeige doch die WL an.
Es geht nicht um die Anzeige der vollen Geschwindigkeit, die ist laut StrabVO erlaubt, es geht um die Form der Signale!
-
Genau, wenn sich wer einbildet das Stadtbild verschönern zu müssen und halt gern Taferln mit der jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeit aufstellen/aufhängen zu müssen, ist das nicht unbedingt verboten. Man müsste sich vermutlich Genehmigungen von der Gemeinde holen, welche die Taferln im öffentlichen Raum erlauben und die dafür fälligen Abgaben entrichten! ;)
-
Genau, wenn sich wer einbildet das Stadtbild verschönern zu müssen und halt gern Taferln mit der jeweils erlaubten Höchstgeschwindigkeit aufstellen/aufhängen zu müssen, ist das nicht unbedingt verboten. Man müsste sich vermutlich Genehmigungen von der Gemeinde holen, welche die Taferln im öffentlichen Raum erlauben und die dafür fälligen Abgaben entrichten! ;)
Luftsteuer