Tramwayforum

Straßenbahn Wien => Allgemeines => Thema gestartet von: P.S.38 am 30. Mai 2011, 07:58:48

Titel: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: P.S.38 am 30. Mai 2011, 07:58:48
Heute im Kurier gefunden:
http://kurier.at/nachrichten/wien/3908665.php (http://kurier.at/nachrichten/wien/3908665.php)

Die Reichrathsstraße ist ja so stark befahren, das die Autos bis zur Bellaria stehen.  ::)
Das mit den parkenden Autos kann ich allerdings verstehen.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: 95B am 30. Mai 2011, 08:03:56
BZÖ hin oder her, aber diese Vorgangsweise der WL ist schlicht unzulässig und gehört abgestellt. Die Züge können ja auch in der Bösendorfer´s Trasse oder am Uhlplatz warten, bis sie wieder im Radl sind.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: coolharry am 30. Mai 2011, 09:40:25
Der war a no nie im 20. beim Wallensteinplatz. Dort "parken" auch regelmässig Garnituren. Dieses "parken" ist ja nur warten auf die Lücke. Und bei der Raffaelschleife ist weniger Platz zum vorbei fahren und noch dazu eine der Ausrückrichtungen der Feuerwehr. Und wenns dann in der Greiseneckergasse stehen ist sowieso alles dicht. Aber was solls. Die 10-15 Minuten stöhren im 20. niemand nur in den "super wichtig" Bezirken ist das alles viel zu gefährlich.  :down:
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: 13er am 30. Mai 2011, 10:12:21
Die 10-15 Minuten stöhren im 20. niemand nur in den "super wichtig" Bezirken ist das alles viel zu gefährlich.  :down:
Ob stören oder nicht, so was geht einfach nicht. Man kann Fahrzeuge, egal welcher Art, nicht einfach mit Warnblinkanlage mitten auf der Straße abstellen, wenn kein (Notfalls-)Grund dazu besteht! Sollen's halt 1-2 Runden Bellariaschleife fahren, wenn man den Fahrplan nicht ordentlich hinbekommt.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: Linie 41 am 30. Mai 2011, 11:25:07
Oder in einer Endstelle mit Überholgleis abstellen. Aber auf freier Strecke ist ein Witz, da hat das BZÖ ausnahmsweise recht.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: 95B am 30. Mai 2011, 12:34:53
Der war a no nie im 20. beim Wallensteinplatz. Dort "parken" auch regelmässig Garnituren. Dieses "parken" ist ja nur warten auf die Lücke. Und bei der Raffaelschleife ist weniger Platz zum vorbei fahren und noch dazu eine der Ausrückrichtungen der Feuerwehr. Und wenns dann in der Greiseneckergasse stehen ist sowieso alles dicht.
Im nahen Bahnhof Brigittenau wäre für solche Manöver genug Platz, notfalls lässt man die Züge halt über Jägerstraße und Kloburger Straße im Kreis fahren.

Aber was solls.
Eben. Das denken - falls überhaupt - sich die WL auch: Mir ham des scho imma gmocht.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: hema am 30. Mai 2011, 13:46:20
Wieso sollte es (prinzipiell) verboten sein, dass ein Zug, z.B. nach einer Störung, seine planmäßige Abfahrtszeit irgendwo abwartet? Besonders in der Raffaelgasse, dort ist sogar eine Haltestelle! Der 9er "parkt" regelmäßig in der Wallrißstraße oder der 49er in der Bujattigasse, manchmal stellen sich auch Autos einige Minuten lang dahinter an, ehe sie links vorbeifahren. So gut es geht, geschehen derartige Manöver eh an möglichst ruhigen Plätzchen.


Was ist anders, wenn ein Zug wegen eines Defekts oder ohne Strom wo im Weg steht? Da wissen sich die Autofahrer ja auch zu helfen (außer natürlich, es ist alles verstopft). Was ist so schwer, z.B. im Fall Reichsratsstraße oder auch anderswo, einfach eine Parallelstraße in 30 oder 50 Meter Abstand zu verwenden? Ist ja fast schon "Radfahrerlogik", die überall gegen die Einbahn fahren müssen (erlaubt oder unerlaubt) um sich ein paar Meter Umweg zu ersparen.  ::)
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: 13er am 30. Mai 2011, 13:51:05
Wieso sollte es (prinzipiell) verboten sein, dass ein Zug, z.B. nach einer Störung, seine planmäßige Abfahrtszeit irgendwo abwartet? Besonders in der Raffaelgasse, dort ist sogar eine Haltestelle! Der 9er "parkt" regelmäßig in der Wallrißstraße oder der 49er in der Bujattigasse, manchmal stellen sich auch Autos einige Minuten lang dahinter an, ehe sie links vorbeifahren. So gut es geht, geschehen derartige Manöver eh an möglichst ruhigen Plätzchen.
Du übersiehst aber, dass hier weit und breit keine Haltestelle ist!
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: darkweasel am 30. Mai 2011, 13:53:34
Wieso sollte es (prinzipiell) verboten sein, dass ein Zug, z.B. nach einer Störung, seine planmäßige Abfahrtszeit irgendwo abwartet? Besonders in der Raffaelgasse, dort ist sogar eine Haltestelle! Der 9er "parkt" regelmäßig in der Wallrißstraße oder der 49er in der Bujattigasse, manchmal stellen sich auch Autos einige Minuten lang dahinter an, ehe sie links vorbeifahren. So gut es geht, geschehen derartige Manöver eh an möglichst ruhigen Plätzchen.
Du übersiehst aber, dass hier weit und breit keine Haltestelle ist!
... und dass es zumindest in der Wallrißstraße, da diese eine Einbahn ist, ohne Konflikte mit Gegenverkehr möglich ist, einen "parkenden" 9er zu überholen.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: hema am 30. Mai 2011, 14:23:45

Du übersiehst aber, dass hier weit und breit keine Haltestelle ist!
Und was ändert das faktisch?  :-\
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: moszkva tér am 30. Mai 2011, 14:44:08

Du übersiehst aber, dass hier weit und breit keine Haltestelle ist!
Und was ändert das faktisch?  :-\
Darfst du dein Privatauto einfach mitten auf der Straße abstellen, nur weil du gerade 10 min warten musst?
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: hema am 30. Mai 2011, 14:56:03
Es wird zwar immer wieder gemacht, die StVO hat allerdings etwas dagegen!  ;)
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: 95B am 30. Mai 2011, 14:57:56
Was ist anders, wenn ein Zug wegen eines Defekts oder ohne Strom wo im Weg steht?
Da geht es eben nicht anders. Aber einfach mitten im Straßenraum stehen zu bleiben, die Warnblinker einzuschalten und Fahrtbehinderung zu spielen?

Ich weiß schon, die Straßenbahn ist kein Fahrzeug im Sinne der StVO und der Straßenbahnfahrer schon gar kein Lenker, daher gilt § 23 (1) StVO so nicht: Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

Was meint E2 dazu, der müsste doch wissen, nach welchem Gesetzesabschnitt es nicht erlaubt ist, dass Straßenbahnen einfach so mitten auf der Fahrbahn (und außerhalb der Haltestelle) stehen bleiben können, so lange sie wollen.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: hema am 30. Mai 2011, 15:30:50

. . . . nach welchem Gesetzesabschnitt es nicht erlaubt ist, dass Straßenbahnen einfach so mitten auf der Fahrbahn (und außerhalb der Haltestelle) stehen bleiben können, so lange sie wollen.
Ich bin zwar nicht E2, aber in der StVO finden sich zunächst mal folgende Bestimmungen:

Zitat
§ 28. Schienenfahrzeuge.
(1) Die Führer von Schienenfahrzeugen sind von der Einhaltung der straßenpolizeilichen
Vorschriften insoweit befreit, als die Befolgung dieser Vorschriften wegen der Bindung dieser Fahrzeuge
an Gleise nicht möglich ist.

Zitat
§ 102. Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften.
Durch dieses Bundesgesetz werden die Straßenverwaltungsgesetze sowie eisenbahnrechtliche und
arbeitsrechtliche Vorschriften nicht berührt.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: 13er am 30. Mai 2011, 15:33:45
Der § 28 spricht jetzt aber eher gegen dich ;)
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: hema am 30. Mai 2011, 15:44:05
Der § 28 spricht jetzt aber eher gegen dich ;)
Wieso? Er muss warten (eisenbahnrechtlich), kann aber nicht zur Seite fahren (28/1)!
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: E2 am 30. Mai 2011, 15:48:55
Was meint E2 dazu, der müsste doch wissen, nach welchem Gesetzesabschnitt es nicht erlaubt ist, dass Straßenbahnen einfach so mitten auf der Fahrbahn (und außerhalb der Haltestelle) stehen bleiben können, so lange sie wollen.

Würde meinen, schienenrechtliche Bestimmungen (Strab-VO) haben den Vorzug.

Der Rest ergibt sich aus verschiedenen Bestimmungen:

Schienenfahrzeug: ein an Gleise gebundenes Fahrbetriebsmitte
Straßenbahn ist nur insoweit an die Bestimmungen der Stvo gebunden (sofern im Straßenbereich sich bewegend), als es durch die Buindung an Schienen möglich ist bzw. keine anderen Vorschriften entgegenstehen.

17 StVO Vorbeifahren:
(1) Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13 Abs. 2), ist rechts vorbeizufahren.

§ 15. StVO Überholen.
(1) Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.
(2) Rechts sind zu überholen:
 (...)         
b) Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß ist; auf Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in diesem Fall links überholt werden.

Das vorsätzliche Abstellen einer Straßenbahn ist also im Bereich Nötigung anzusiedeln, außerdem dann noch das vorschriftswidrige Verwenden der Alarmblinkanlage.
 
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: 13er am 30. Mai 2011, 15:50:07
Der § 28 spricht jetzt aber eher gegen dich ;)
Er muss warten (eisenbahnrechtlich)
Wer muss warten? Die Tramway mitten auf der Reichsratsstraße?
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: E2 am 30. Mai 2011, 15:51:48
Wieso? Er muss warten (eisenbahnrechtlich), kann aber nicht zur Seite fahren (28/1)!

Er muss nicht, nur die Firma sagt das. MUSS würde bedeuten, er kann nicht weiterfahren. (so ähnlich wie Unterschied halten - anhalten beim PKW).
Anhalten MÜSSEN heisst nichts anderes, als durch ein unvorhergesehenes Ereignis (Oberlöeitungsriss, Antriebsschaden, VU, Hindernis) nicht weiterfahren zu KÖNNEN.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: moszkva tér am 30. Mai 2011, 16:01:44
Er muss nicht, nur die Firma sagt das.
Soweit ich weiß, muss man Dienstanweisungen befolgen. Allerdings, wenn diese Befolgung illegal wäre, darf man sich weigern (ja, muss man sogar).
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: E2 am 30. Mai 2011, 16:15:41
Tja, und was ich noch vergessen habe, ist natürlich die einfachste Sache:
§ 23/1 und 23/2 StVO.

(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
Gefährdung nicht unbedingt, jedoch durch das nicht durch besondere Umstände (Haltestelle, Defekt od. dgl., die eine Weiterfahrt definitiv unmöglich machen) Stehenbleiben Hinderung am Vorbeifahren bzw Wegfahren (parkende).

(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. (...)

Geht wegen der Gleisbindung nicht, also 2. Spur, ergo Weiterfahrt

Edit: Fahrer anzeigen, den, der die Dienstanweisung bzw. den Auftrag gibt, wegen Anstiftung zu einer Verwaltungsübertretung, und wenn sich der Fahrer weigert wegzufahren (Achtung, graue Theorie mal durchgespielt  ::) ) Festnahme 35/3 VStG.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: hema am 30. Mai 2011, 16:25:39

Das vorsätzliche Abstellen einer Straßenbahn ist also im Bereich Nötigung anzusiedeln . . . .
Da müssten aber auch die Merkmale der Nötigung erfüllt sein, nämlich dass der Zug vorsätzlich und zweckbestimmt dort abgestellt wurde, um andere Menschen an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern! Nötigung wäre schließlich ein strafrechtliches Delikt.  ;)


Zitat

. . . . außerdem dann noch das vorschriftswidrige Verwenden der Alarmblinkanlage.
Aha. Und wie lautet die einschlägige Vorschrift? Blöderweise gibt es die (noch) gar nicht!  :D




Wieso? Er muss warten (eisenbahnrechtlich), kann aber nicht zur Seite fahren (28/1)!

Er muss nicht, nur die Firma sagt das. MUSS würde bedeuten, er kann nicht weiterfahren. (so ähnlich wie Unterschied halten - anhalten beim PKW).
Anhalten MÜSSEN heisst nichts anderes, als durch ein unvorhergesehenes Ereignis (Oberlöeitungsriss, Antriebsschaden, VU, Hindernis) nicht weiterfahren zu KÖNNEN.
Laut §102 der StVO sind eisenbahnrechtliche Bestimmung unberührt von der StVO. Und als solche wären einmal der Fahrplan (und seine möglichste Einhaltung), die Anordnung(en) durch die Leitstelle und zumindest noch die aus der DV-Strab abzuleitende(n) Bestimmung(en) über das Anhalten außerhalb von Haltestellen und das Abstellen von Zügen auf der Strecke.


Nicht alles ist mit straßenpolizeilichen Vorschriften zu begründen!  ;)
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: E2 am 30. Mai 2011, 16:40:57
Da müssten aber auch die Merkmale der Nötigung erfüllt sein, nämlich dass der Zug vorsätzlich und zweckbestimmt dort abgestellt wurde, um andere Menschen an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern! Nötigung wäre schließlich ein strafrechtliches Delikt.  ;)
schon klar, Anzeige nach Strafrecht würde nicht halten. Mangelt am Vorsatz. Darum auch geschrieben im Bereich, gemeint war, er nötigt mich, entweder umzudrehen oder links vorbei oder was auch immer.
Zitat
Aha. Und wie lautet die einschlägige Vorschrift? Blöderweise gibt es die (noch) gar nicht!  :D
Aso? Und was ist mit § 102/2 KFG?
Zitat
Laut §102 der StVO sind eisenbahnrechtliche Bestimmung unberührt von der StVO. Und als solche wären einmal der Fahrplan (und seine möglichste Einhaltung), die Anordnung(en) durch die Leitstelle und zumindest noch die aus der DV-Strab abzuleitende(n) Bestimmung(en) über das Anhalten außerhalb von Haltestellen und das Abstellen von Zügen auf der Strecke.
Nicht alles ist mit straßenpolizeilichen Vorschriften zu begründen!  ;)

Nun, das Abstellen würd ich sagen schon. Hat sich ja daran zu halten, wenn durch die Schienengebundenheit nicht anderes möglich. Es ist aber möglich. Nach Rücksprache mit anderen Kollegen einwandfrei § 23/1 bzw. 23/2 StVO. Fahrplaneinhaltung und Anordnungen der Leitstelle dürfen nicht anderen Gesetzen widersprechen. Was andres wär, wenn selbständiger Gleis- /Bahnkörper dort wäre, oder niemand be- bzw. gehindert wird, dann fällt ja sowieso 23/1 und 2 flach. Wär mal interessant, das durchzujudizieren.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: 158er am 30. Mai 2011, 20:00:07
Aso? Und was ist mit § 102/2 KFG?
Und seit wann ist die Tramway ein Kraftfahrzeug?  :o
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: E2 am 30. Mai 2011, 20:09:38
Naja, Kraft hat sie ja  ;)
Da wirds bestimmt auch interne Regelungen geben, möglicherweise auch mit Verweis auf KFG (sprich ist sinngemäß anzuwenden, ich weiß es nicht).

Aber in erster Linie wollt ich widerlegen, dass es keine Bestimmung geben sollte.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: darkweasel am 30. Mai 2011, 20:20:06
Da müssten aber auch die Merkmale der Nötigung erfüllt sein, nämlich dass der Zug vorsätzlich und zweckbestimmt dort abgestellt wurde, um andere Menschen an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern! Nötigung wäre schließlich ein strafrechtliches Delikt.  ;)
Das sieht im Gesetz aber etwas anders aus:
Nötigung

§ 105. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

... was an der Sache an sich aber nichts ändert, denn der Straßenbahnfahrer verwendet keinerlei Art von Gewalt oder gefährlicher Drohung, wenn er einen Zug irgendwo stehen lässt.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: hema am 31. Mai 2011, 02:57:54

Nach Rücksprache mit anderen Kollegen einwandfrei § 23/1 bzw. 23/2 StVO. Fahrplaneinhaltung und Anordnungen der Leitstelle dürfen nicht anderen Gesetzen widersprechen.
Soweit es um betriebliche Erfordernisse eines Eisenbahnbetriebes geht und diese auch (eisenbahn)rechtlich gedeckt sind, kannst du sie mit der StVO nicht fassen! Und da die StVO im § 102 eisenbahnrechtliche Bestimmungen ausdrücklich als von ihr unberührt erklärt, widersprechen einander auch keine Gesetze (was ja auch nicht geht oder zumindest nie vorkommen sollte)! Eisenbahnrechtliche Verstöße musst du dem Eisenbahnbetrieb(sleiter) und/oder den zuständigen Behörden anzeigen, im Fall der WiLi dem Verkehrsministerium bzw. der MA64 (Eisenbahnrechtliche Angelegenheiten). Was anderes wäre es, wenn ein Einschreiten aufgrund anderer Gegebenheiten nötig wäre, etwa wegen Gefahr im Verzug oder eines Strafrechtdelikts usw. Das hat aber mit der StVO nichts mehr zu tun.

Gesetzeswidrige Anordnungen oder solche welche der Sicherheit, der Sittlichkeit oder dem Rahmen seiner Befugnis widersprechen darf ein Fahrer ohnedies nicht befolgen (genausowenig wie jeder Dienstnehmer), für allenfalls entstehende Folgen müsste er schließlich die Konsquenzen tragen - zumindest zum Teil. Widerspricht eine Anordnung eines Vorgesetzten zwar nicht den vorgenannten Dingen, aber betrieblichen Vorgaben oder Vorschriften, muss ein Fahrer den Vorgesetzten drauf aufmerksam machen, beharrt dieser auf seinem Auftrag, muss er befolgt werden, aber darüber schriftlich Meldung gelegt werden. Soweit zur grauen Theorie!


Manchmal ist der Unterschied eh leicht zu erkennen. Das Überfahren einer rotzeigenden Ampel ist ein Verstoß gegen die StVO, das Überfahren eines Straßenbahn-Lichsignals ist ein Verstoß gegen die Signalvorschrift! Der selbe Unterschied wäre auch zwischen dem Nichtbeachten einer Stopp-Tafel und einem Sicherheitshalt usw. ;)




Aber in erster Linie wollt ich widerlegen, dass es keine Bestimmung geben sollte.
Was dir nicht gelungen ist!  8)
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: Linie 41 am 31. Mai 2011, 09:57:54
Geh bitte, denkt das doch einmal bis zum Ende durch. Wenn hema recht hätte, dann dürften die Wiener Linien praktisch überall im Gleisnetz die Fahrer dazu anhalten ihre Straßenbahn abzustellen. Völlig wurscht wo. Das kann's ja wohl nicht sein.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: 95B am 31. Mai 2011, 10:37:10
Geh bitte, denkt das doch einmal bis zum Ende durch. Wenn hema recht hätte, dann dürften die Wiener Linien praktisch überall im Gleisnetz die Fahrer dazu anhalten ihre Straßenbahn abzustellen. Völlig wurscht wo. Das kann's ja wohl nicht sein.
Bis jetzt konnte das Gegenteil noch nicht bewiesen werden.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: E2 am 31. Mai 2011, 12:23:14
Was dir nicht gelungen ist!  8)

Guckst du § 102/2KFG, da stehts drin.

Und deine Ausführungen gehen irgendwie ins Leere.
Selbstverständlich gilt die StVO auch für Straßenbahnen, soweit die Gleisbindung oder Eisenbahnvorschriften nicht dagegensprechen.

Und am Hindern an der Vorbei- oder Weiterfahrt sind nicht Gleisbindung oder eisenbahnrechtl. Vorschriften schuld, sondern das, wenn auch vom Betreiber angeordnete HALTEN.

So wie du schreibst, dürfte eine Stopptafel, Nachrangtafel oder rote Ampel auch nicht gelten, wenn kein Strab-Signal da is.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: darkweasel am 31. Mai 2011, 12:52:22
Was dir nicht gelungen ist!  8)

Guckst du § 102/2KFG, da stehts drin.
Da ist die ganze Zeit vom "Lenker" die Rede. Wer lenkt denn die Straßenbahn?
Der Absatz, den du zitierst, heißt außerdem "Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers". Ein Kraftfahrzeug wird im von dir zitierten Gesetz so definiert (Fettschrift durch mich):
ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird

Die Anwendbarkeit dieses Paragraphen auf Straßenbahnen stelle ich als juristischer Laie daher in Frage.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: E2 am 31. Mai 2011, 12:56:37
@ dunkles wiesel:
dass das Gesetz nicht für die Straßenbahn gilt, haben wir schon vorstehed festgestellt, es ging darum, dass es sehr wohl eine Bestimmung gibt, die die Verwendung einer Alarmblinkanlage regelt.

Für die Bim wird es schon eigene Vorschriften geben, die den Bestimmungen des KFG angelehnt sind nehm ich an.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: hema am 31. Mai 2011, 13:45:14
Geh bitte, denkt das doch einmal bis zum Ende durch. Wenn hema recht hätte, dann dürften die Wiener Linien praktisch überall im Gleisnetz die Fahrer dazu anhalten ihre Straßenbahn abzustellen. Völlig wurscht wo. Das kann's ja wohl nicht sein.
Natürlich nicht. Es gibt ja auch genug andere Gesetze und Vorschriften! Es geht nur darum, dass man nicht alles an der StVO aufmachen kann, was nicht in ihr "drin" ist.  ;)



Guckst du § 102/2KFG, da stehts drin.
Das ist das Kraftfahrgesetz, mit seinem durch es genau definierten Gültigkeitsbereich. Für Fahrräder, Kutschen, Schienenfahrzeuge usw. hat das keinen Bezug.  ;)


Zitat
Selbstverständlich gilt die StVO auch für Straßenbahnen, soweit die Gleisbindung oder Eisenbahnvorschriften nicht dagegensprechen.
Genau so ist es. Nur gilt halt a priori die StVO im Wortlaut und nicht deine, meine  oder irgend jemandes andere Interpretation. Kommt irgend ein Fall zu Gericht, eventuell bis zum OGH, gilt die vom Richter getätigte Auslegung der Gesetze, die durchaus in jedem Fall (etwas) anders sein kann, für genau jenen Fall verbindlich ist, der ausjudizidiert wurde und sich natürlich mit unsereren Ansichten nicht decken muss. Die Bandbreite der letzgültigen Entscheide ist weit und manchmal rätselhaft.

Anzeigen und strafen kann man jeden für alles, wenn er es sich gefallen lässt bzw. gefallen lassen muss. Was ich sagen will, jedes Gesetz hat seinen definierten Gültigkeitsbereich. Was in oder aus einem Rechtsstreit letztendlich rauskommt, ist mehr oder weniger immer offen (manches ist oder scheint natürlich von Anfang an klar)! 


Zitat
Und am Hindern an der Vorbei- oder Weiterfahrt sind nicht Gleisbindung oder eisenbahnrechtl. Vorschriften schuld, sondern das, wenn auch vom Betreiber angeordnete HALTEN.
Das bloße Abstellen eines Zuges aus Jux und Tollerei, um andere zu ärgern und behindern, wäre wohl leichter mit anderen Bestimmungen zu fassen und zu ahnden, als zu versuchen, es mit der StVO zu verfolgen. Außerdem würde es den Vorschriften widersprechen, einen Zug einfach vorbehaltlos irgendwo hinzustellen bzw. es anzuordnen, wo allein das Abstellen eines Zuges auf der Strecke und nicht in Abstellanlagen oder Endstellen sowie das nicht verkehrsbedingte Halten außerhalb von Haltestellen als (begründete) Ausnahme definiert wird und nicht als Normalfall!

Es mag auch Gründe geben, den Zug seitens der Exekutive zur Weiterfahrt anzuhalten, etwa aus Sicherheitsgründen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder im Interesse der Allgemeinheit usw. Und jeder Fahrer wird in solchen Fällen, nach Verständigung der Leitstelle, den Zug entfernen (so möglich).

Schlussendlich wären natürlich wirtschaftliche oder sonstige Schäden, die einen willkürlich und unbegründbar an ungeeigneter Stelle abgestellten Zug als Verursacher haben, voll einklagbar.


Zitat
So wie du schreibst, dürfte eine Stopptafel, Nachrangtafel oder rote Ampel auch nicht gelten, wenn kein Strab-Signal da is.
Genau diese Fälle habe ich als Beispiele genannt, wo die StVO unbedingt gilt!

Manchmal ist der Unterschied eh leicht zu erkennen. Das Überfahren einer rotzeigenden Ampel ist ein Verstoß gegen die StVO, das Überfahren eines Straßenbahn-Lichsignals ist ein Verstoß gegen die Signalvorschrift! Der selbe Unterschied wäre auch zwischen dem Nichtbeachten einer Stopp-Tafel und einem Sicherheitshalt usw. ;)
Und natürlich etliche andere Punkte mehr!
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: haidi am 31. Mai 2011, 13:56:23
Ich nehme an (ohne eine Quelle angeben zu können): Wenn es einen Platz gibt, an dem Straßenbahnfahrzeuge im FAhrbahnraum regelmäßig abgestellt werden, dann wird dieser festgelegt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt und es wird begleitende Maßnahmen geben: Einbahnführung, Halteverbot, Gegenverkehrsampel etc..

Auch das Einhalten der Ausgleichzeit in Schleifen im Fahrbahnbereich ist in der Streckengenehmigung sicher enthalten.

Hannes
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: hema am 31. Mai 2011, 14:03:27
Die Strecken sind oft älter als die Verkehrsflächen drum rum!  :D


Natürlich wurde und wird alles kommissioniert und konzessioniert. In der Debatte geht es ja um (begründete) Sonderfälle und nicht um den normalen Verkehrsablauf!  ;)
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: 95B am 31. Mai 2011, 21:09:30
es ging darum, dass es sehr wohl eine Bestimmung gibt, die die Verwendung einer Alarmblinkanlage regelt.
Lassen wir die Alarmblinkanlage einmal weg, die war ja nur eine marginale Begleiterscheinung.

Für die Bim wird es schon eigene Vorschriften geben, die den Bestimmungen des KFG angelehnt sind nehm ich an.
Aber vom Annehmen bekommen wir keine eindeutige Rechtsauskunft. ;)

Das bloße Abstellen eines Zuges aus Jux und Tollerei, um andere zu ärgern und behindern, wäre wohl leichter mit anderen Bestimmungen zu fassen und zu ahnden, als zu versuchen, es mit der StVO zu verfolgen. Außerdem würde es den Vorschriften widersprechen, einen Zug einfach vorbehaltlos irgendwo hinzustellen bzw. es anzuordnen, wo allein das Abstellen eines Zuges auf der Strecke und nicht in Abstellanlagen oder Endstellen sowie das nicht verkehrsbedingte Halten außerhalb von Haltestellen als (begründete) Ausnahme definiert wird und nicht als Normalfall!
Ich denke nicht, dass es irgendwo eine Vorschrift oder ein Gesetz gibt, mit der oder dem begründet werden kann, dass ein Zug unbedingt in der Stadiongasse abgestellt werden muss, kann, darf oder soll. Das ist für mich auch irrelevant - ich bin vielmehr auf der Suche nach entsprechenden Stellen, nach denen diese Abstellung in den rechts- oder vorschriftswidrigen Raum gelangt. Hmmm, vielleicht sollte das Problem einmal in at.gesellschaft.recht breitgetreten werden... oder wir lassen uns ein Rechtsgutachten von "Mr. Kuckuckslüfter" Sambs erstellen *duckundschnellwegrenn*. :)
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: Linie 41 am 31. Mai 2011, 21:23:33
Blöde Frage, StVO §23 (2) besagt folgendes:

Zitat
Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.

Daher wäre meine Interpretation die folgende:
Die in §2 (1) 19. und 24. aufgeführten Begriffsdefinitionen für Fahrzeug und Schienenfahrzeug schließen ja eigentlich nicht aus, daß ein Schienenfahrzeug eben ein Fahrzeug ist und ergo § 23(2) anzuwenden wäre. Nachdem sich die Schienen aber nicht am Fahrbahnrand befinden, wäre demnach das Abstellen des Schienenfahrzeugs untersagt.

Oder ist das völlig daneben?
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: hema am 31. Mai 2011, 22:39:01

. . . . wäre demnach das Abstellen des Schienenfahrzeugs untersagt.
Und wenn das Gleis am Straßenrand verläuft, darf der Fahrer nicht versäumen Parkscheine auszufüllen!
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: 95B am 01. Juni 2011, 08:18:25
Die in §2 (1) 19. und 24. aufgeführten Begriffsdefinitionen für Fahrzeug und Schienenfahrzeug schließen ja eigentlich nicht aus, daß ein Schienenfahrzeug eben ein Fahrzeug ist und ergo § 23(2) anzuwenden wäre.
Es steht aber auch nicht explizit drinnen, dass "Schienenfahrzeug" eine Subklasse von "Fahrzeug" ist. Das kann man so auslegen, muss aber nicht - vor allem die eigenwillige Verwendung des Begriffs "Fahrbetriebsmittel" (anstelle von "Fahrzeug") in § 2 Abs 1 Z 24 StVO erlaubt eine gegenläufige Interpretation. Die Formulierung in § 9 Abs 2 ("Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist...") spricht jedoch wieder für die Einordnung von "Schienenfahrzeug" in die Menge der Fahrzeuge.

Nachdem sich die Schienen aber nicht am Fahrbahnrand befinden, wäre demnach das Abstellen des Schienenfahrzeugs untersagt.
Da könnte man dann auch wieder argumentieren, dass diese Bestimmung aufgrund der Schienengebundenheit nicht gilt (§ 28 Abs 1). Das Gegenargument liefert § 24 Abs 3 lit c ("Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten: [...] c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen und auf Fahrstreifen für Omnibusse"). :D Der 2er dürfte demnach, wenn überhaupt, maximal 10 Minuten lang in der Reichsratsstraße herumstehen.
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: moszkva tér am 01. Juni 2011, 08:23:14
Der 2er dürfte demnach, wenn überhaupt, maximal 10 Minuten lang in der Reichsratsstraße herumstehen.
... und der Fahrer muss beim "Fahrzeug" bleiben und die Schienen freigeben, wenn eine Straßenbahn kommt  :)
Titel: Re: [PM]"Bim-Parkplatz" ärgert BZÖ
Beitrag von: hema am 01. Juni 2011, 14:25:38

... und der Fahrer muss beim "Fahrzeug" bleiben und die Schienen freigeben, wenn eine Straßenbahn kommt  :)
. . . . und über das Wann, Wo und Wie des Verbleibens im oder beim Fahrzeug entscheidet wiederum die DV-Strab!  :P