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Gleisschäden und -bauarbeiten / Re: 31.03.2025 - 06.07.2025: Gleiserneuerung Breitensee
« Letzter Beitrag von U4 am Heute um 11:26:10 »Das ist jetzt aber weit weg vom ursprünglichen Thema ...Das ist halt die pragmatische Auslegung von STVO §18 Abs 3:Nein? Ich habe seinerzeit in der Fahrschule etwas anderes gelernt. Man kann sogar dafür bestraft werden, wenn es man es doch tut und dadurch den Querverkehr behindert.Es wird auch heute noch in den Fahrschulen beigebracht, dass man in eine Kreuzung nur einfährt, wenn man diese auch sicher verlassen kann.
Gut, meine Fahrschule ist zugegebenermaßen schon ein paar Tage her...- vielleicht wurde da ja eine Bestimmung geändert/gelockert?
(3)Müssen die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten und reicht die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße, einem Schutzweg, einer Radfahrerüberfahrt oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage zurück, so haben die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, daß der Verkehr auf der Querstraße, dem Schutzweg, der Radfahrerüberfahrt oder Gleisanlage nicht behindert wird.
Da gehts halt primär darum, den querenden Verkehr nicht zu behindern. Bei der genannten Kreuzung ist somit (wenn er sich richtig hinstellt) Platz für 1 Fahrzeug aus der Steinbruchstraße auf der Kreuzung vor der 2. Haltelinie. Er muss sich halt so hinstellen, dass man von der Maroltingergasse von der Linksabbiegespur in die Steinbruchstraße noch abbiegen kann.
Sowas gibts ja öfter in Wien.


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- vielleicht wurde da ja eine Bestimmung geändert/gelockert?