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Gleisschäden und -bauarbeiten / Re: Gleisschäden Straßenbahn
« Letzter Beitrag von M-wagen am Heute um 03:56:02 »Es gab wie üblich keinen Schienenersatzverkehr für den Abschnitt von Fickeysstraße - Kaiserebersdorf
Da kannst hinstellen was du willst, die würden selbst dann - meist ohne anzuhalten - die Kreuzung vor der Bim queren, wenn dort Brigitte Bardot (in ihren besten JahrenIst das noch immer dort ein Problem?![]()
) im Bikini stünde.
Ist halt nahezu der gleiche Stromabnehmer vom T1, die unterscheiden sich nur in ein paar technischen Details.Laut dem Wiki verwenden der Flexity, der T1 und der UBL1 6923 den selben Stromabnehmer, welcher baugleich mit denen der ÖBB Talent Zügen ist.
Es geht um 1950! Lustig, wie naiv Spätgeborene die Zeit sehen. Wien war besetzt, Leute wurden auf der Straße abgestiert, es gab noch Ruinen, Mangel und Schleich und oft herrschte noch das Faustrecht!Wenn sogar heute der Einsatz von geeigneten Mitteln zur Vereitelung von Sachbeschädigungen an fremdem Eigentum erlaubt ist, z.B. Wegdrängen, Rempeln oder Androhung von Prügeln, wird es damals auch erlaubt gewesen sein. Vielleicht war auch ein Ausmaß von Gewalt erlaubt, das man heute als "überschießend" bezeichnen würde. Ob das in der Presse verwendete Vokabular ("verprügelt") wörtlich zutreffend oder übertrieben war, kann ich nicht beurteilen.
Der Inhalt deines Zitats ist aber abweichend vom (aktuellen) StGB. Vielleicht gibt es die Nothilfe im österreichischen Recht, aber nicht im StGb, in dem u.a. auch die verschiedenen Formen der Körperverletzungen geregelt sind.Deswegen habe ich auch nicht von Notwehr, sondern von Nothilfe gesprochen. §3 StGB: "Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren."Spannend, dass du von Nothilfe sprichst, aber aus dem StGB den Paragraphen für Notwehr zitierst.
Weiters finde ich im StGB den Begriff der Nothilfe nicht.ZitatIm österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Nothilfe“ auf das Strafrecht und findet sich im Strafgesetzbuch (StGB), speziell im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen für bestimmte Handlungen. Nach § 3 StGB ist die Nothilfe eine besondere Form der Notwehr. Sie erlaubt es, einem anderen beizustehen, wenn dieser angegriffen wird, um den Angriff abzuwehren.
Der wesentliche Punkt bei der Nothilfe ist, dass sie dieselben Voraussetzungen hat wie die Notwehr.
Solange das die Klingelfee nicht erlaubt, wird es weder breitere, noch längere Fahrzeuge geben.Nicht immer alles auf Klingelfee schieben, wenn breitere, längere oder Zweirichtungsfahrzeuge nicht nur Vor-, sondern auch Nachteile haben.
Längere und breitere Fahrzeuge sind aber ein Thema, bei dem die Infrastruktur mitspielen muss, das kann rasch recht komplex und vor allem auch teuer werden!Hoffentlich sind das einleuchtende Argumente.
Anpassungen an Haltestellen, Weichenanlagen, Werkstätten, oder bei größerer Breite sogar ganze Netzbereiche. Das ist jetzt nichts, was mal so schnell in ein paar Monaten passieren kann.
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Dazu kommen dann Probleme mit den Abstellkapazitäten, da geänderte Fahrzeuglängen auch geänderte Teilungsfaktoren auf Abstellgleisen bedeuten, also z.B. kann ein 75m Abstellgleis sehr effizient 2 B-Ulfe oder sogar 3 A-Ulfe aufnehmen, aber nur 1 40m-Wagen.
Ich erinnere da z.B. an die Schiebebühne in der ZW, die ja auch mit verantwortlich ist, dass der Flexity nur 34m lang wurde. Ein 40m 8-Achser wie in Linz wäre sicherlich fein gewesen, aber...Auch die Lang-ULFe (35 m) passen drauf.
