81
Bahnhöfe / Re: Bahnhof Favoriten
« Letzter Beitrag von Operator am 29. Dezember 2025, 16:04:01 »Ein Abschiedsbild für 2025; kleine Parade von E1-c3, die in "Halle" 5 herumstehen, alles längst Geschichte!
April 2010
April 2010
Straßenabhängige Straßenbahnen? Ich kenne keine einzige Straßenbahn, deren Existenz oder Fahrtmöglichkeit die Existenz einer Straße voraussetzt.ZitatSonderbestimmungen für Straßenbahnen und für andere Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren
§ 8. (1) Innerhalb von Ortsgebieten bedürfen Eisenbahnkreuzungen zwischen Straßen und straßenabhängigen Straßenbahnen und Eisenbahnkreuzungen zwischen Straßen und anderen Eisenbahnen, die in einer Längsrichtung der Straße verkehren und die sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtungen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen, keiner Sicherung gemäß dieser Verordnung.
Meinst du das ernst?Auf Facebook wurde zudem kritisiert, dass der 11er und der 71er nicht zwischen Hauptwerkstätte und Kaiserebersdorf pendelten, obwohl dafür extra Gleisverbindungen errichtet wurden.
Was hätte das groß bringen sollen? Die Fahrgäste hätten nur maximal bis Zentralfriedhof, 4. Tor fahren können und wären dann erst auf der Straße gestanden.
Und die erwähnten Gleisverbindungen wurden nicht dafür errichtet.
Tatsache ist, dass die Straßenbahn auf Kreuzungen ohne Vorrangzeichen als Linksabbiegende keinen Vorrang gegenüber dem Gegenverkehr hat. Das findet man im 19er StVO. Somit Eisenbahnkreuzung oder nicht?
So schmal werden diese zwei Straßen doch nicht sein, dass man nicht mit einem Halteverbot und Zusatztafeln "ausgenommen Linienbusse" an Einbahn und Einfahrt verboten helfen würden.Da wäre ein SEV Simmering - Kaiserebersdorf sicher sinnvoller gewesen.Was bei den Einbahnstraßen Pantucekgasse und Lichnowskygasse schwierig ist.
Ja war er.c5 1464 wurde am 10.12.25 ausgemustert.
Der buchmäßige Bestand liegt somit derzeit bei 49 Triebwagen E2 und 50 Beiwagen c5.
War dass,der c5 mit dem Unfall am 25er?
Paragraph 1 Abs. 1 EisbKrV
Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.
c5 1464 wurde am 10.12.25 ausgemustert.
Der buchmäßige Bestand liegt somit derzeit bei 49 Triebwagen E2 und 50 Beiwagen c5.