Geh bitte, denkt das doch einmal bis zum Ende durch. Wenn hema recht hätte, dann dürften die Wiener Linien praktisch überall im Gleisnetz die Fahrer dazu anhalten ihre Straßenbahn abzustellen. Völlig wurscht wo. Das kann's ja wohl nicht sein.
Natürlich nicht. Es gibt ja auch genug andere Gesetze und Vorschriften! Es geht nur darum, dass man nicht alles an der StVO aufmachen kann, was nicht in ihr "drin" ist.

Guckst du § 102/2KFG, da stehts drin.
Das ist das Kraftfahrgesetz, mit seinem durch es genau definierten Gültigkeitsbereich. Für Fahrräder, Kutschen, Schienenfahrzeuge usw. hat das keinen Bezug.
Selbstverständlich gilt die StVO auch für Straßenbahnen, soweit die Gleisbindung oder Eisenbahnvorschriften nicht dagegensprechen.
Genau so ist es. Nur gilt halt a priori die StVO im Wortlaut und nicht deine, meine oder irgend jemandes andere Interpretation. Kommt irgend ein Fall zu Gericht, eventuell bis zum OGH, gilt die vom Richter getätigte Auslegung der Gesetze, die durchaus in jedem Fall (etwas) anders sein kann, für genau jenen Fall verbindlich ist, der ausjudizidiert wurde und sich natürlich mit unsereren Ansichten nicht decken muss. Die Bandbreite der letzgültigen Entscheide ist weit und manchmal rätselhaft.
Anzeigen und strafen kann man jeden für alles, wenn er es sich gefallen lässt bzw. gefallen lassen muss. Was ich sagen will, jedes Gesetz hat seinen definierten Gültigkeitsbereich. Was in oder aus einem Rechtsstreit letztendlich rauskommt, ist mehr oder weniger immer offen (manches ist oder scheint natürlich von Anfang an klar)!
Und am Hindern an der Vorbei- oder Weiterfahrt sind nicht Gleisbindung oder eisenbahnrechtl. Vorschriften schuld, sondern das, wenn auch vom Betreiber angeordnete HALTEN.
Das bloße Abstellen eines Zuges aus Jux und Tollerei, um andere zu ärgern und behindern, wäre wohl leichter mit anderen Bestimmungen zu fassen und zu ahnden, als zu versuchen, es mit der StVO zu verfolgen. Außerdem würde es den Vorschriften widersprechen, einen Zug einfach vorbehaltlos irgendwo hinzustellen bzw. es anzuordnen, wo allein das Abstellen eines Zuges auf der Strecke und nicht in Abstellanlagen oder Endstellen sowie das nicht verkehrsbedingte Halten außerhalb von Haltestellen als (begründete) Ausnahme definiert wird und nicht als Normalfall!
Es mag auch Gründe geben, den Zug seitens der Exekutive zur Weiterfahrt anzuhalten, etwa aus Sicherheitsgründen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder im Interesse der Allgemeinheit usw. Und jeder Fahrer wird in solchen Fällen, nach Verständigung der Leitstelle, den Zug entfernen (so möglich).
Schlussendlich wären natürlich wirtschaftliche oder sonstige Schäden, die einen willkürlich und unbegründbar an ungeeigneter Stelle abgestellten Zug als Verursacher haben, voll einklagbar.
So wie du schreibst, dürfte eine Stopptafel, Nachrangtafel oder rote Ampel auch nicht gelten, wenn kein Strab-Signal da is.
Genau diese Fälle habe ich als Beispiele genannt, wo die StVO unbedingt gilt!
Manchmal ist der Unterschied eh leicht zu erkennen. Das Überfahren einer rotzeigenden Ampel ist ein Verstoß gegen die StVO, das Überfahren eines Straßenbahn-Lichsignals ist ein Verstoß gegen die Signalvorschrift! Der selbe Unterschied wäre auch zwischen dem Nichtbeachten einer Stopp-Tafel und einem Sicherheitshalt usw. 
Und natürlich etliche andere Punkte mehr!