Autor Thema: Gültigkeit allgemeiner Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Straßenbahn  (Gelesen 17699 mal)

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haidi

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Auch eine Eisenbahn kann straßenbündig fahren.
Microsoft is not the answer. It's the question and the answer is NO.

hema

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Ausführungen darüber, dass auf Grund von Bodenschwellen, die entlang von Gleisen angebracht sind (so genannte "Stuttgarter Schwellen" in der in Wien 7., Mariahilfer Straße vorhandenen Ausführung, kein "selbstständiger Gleiskörper" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 14 StVO in der oben genannten Fassung errichtet worden ist.
Die Feststellung wird ja ausdrücklich auf die "in der in Wien 7., Mariahilfer Straße vorhandenen Ausführung" beschränkt! Und dort waren es sogenannte "erhabene Sperrlinien", rechtlich also Sperrlinien und somit verlief das Gleis nur auf einem für den allgemeinen Verkehr nicht befahrbaren Fahrstreifen. Diese Art Schwellen gibt es fallweise auch heute noch, meist sind es nun aber andere, die neben oder ganz ohne Sperrlinien das Gleis von der Fahrbahn trennen.



Die derzeit gültige Definition der Straßenbahngleiskörper durch die StrabVO gibt es erst seit Beginn 2000, für eigene Bahnkörper interessiert sich die StVO naturgemäß nicht. Die Entscheidung ob ein eigener Bahnkörper oder ein selbständiger Gleiskörper vorliegt, ist sicher in etlichen Fällen fließend, was in solchen Grenzfällen die Frage aufwirft, ob bei Kreuzungen die StVO oder die Eisenbahnkreuzungsverordnung anzuwenden ist.






Wenn die Gleisanlagen auf der Flobrücke ein eigener Bahnkörper wären, wo wäre dann die technische Sicherung gem. EisbKrV (sprich: Andreaskreuz, Schranken...) bei der Auffahrt/Abfahrt zur A22 bzw. beim Fußgängerübergang?
Eisenbahnkreuzungen im Ortsgebiet brauchen nicht gekennzeichnet zu sein! Auf der Floridsdorfer Brücke ist natürlich ein eigener Bahnkörper.


Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!

E2

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Zitat
Auf der Floridsdorfer Brücke ist natürlich ein eigener Bahnkörper.

Nein, da im Verkehrsraum der Straße.

Zitat
die StrabVO
interessiert keinen Lenkraddreher.

Stuttgarter Schwellen sind kein selbständiger Gleiskörper.

HLS

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@Hema ich habe jetzt ca. 10 Personen befragt, unteranderem TL, VK, V44 und alle haben eindeutig gesagt, wie 13er, E2 und ich schrieben, dass die Flo. Brücke ein selbständiger Gleiskörper ist, weil eben im Straßenraum angebracht. In dem Fall sich eine Brücke auf der selben Ebene teilen.
"Grüß Gott"

Ich fühle mich nicht zu dem Glauben verpflichtet, dass derselbe Gott, der uns mit Sinnen, Vernunft und Verstand ausgestattet hat, von uns verlangt, dieselben nicht zu benutzen. Dieter Nuhr

Hubi

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Die einzigen "eigenen Bahnkörper" in Wien sind die USTRAB, Maurer Einschnitt und Hochstrecke Linie 26!
Übrigens gilt das VwGH-Urteil für alle Bereiche mit Bodenschwelle also auch für zb Alserbachstrasse, Althanstrasse usw.!

Klingelfee

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Die einzigen "eigenen Bahnkörper" in Wien sind die USTRAB, Maurer Einschnitt und Hochstrecke Linie 26!
Übrigens gilt das VwGH-Urteil für alle Bereiche mit Bodenschwelle also auch für zb Alserbachstrasse, Althanstrasse usw.!

Ich bin mir jetzt nicht sicher, aber ich glaube auch der Bereich Jakob-Stainer-Gasse - Endstation Wolkersbergenstraße der Linie 62 ist ein eigener Bahnkörper.
Bitte meine Kommentare nicht immer als Ausrede für die WL ansehen

95B

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Kann nach der vorliegenden Definition nicht sein, da sich zwischen Gleis und Krankenhausmauer ein Gehsteig befindet.
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
... brrrr, Klumpert!
Entklumpertung des Referats West am 02.02.2024 um 19.45 Uhr planmäßig abgeschlossen!

hema

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Kann nach der vorliegenden Definition nicht sein, da sich zwischen Gleis und Krankenhausmauer ein Gehsteig befindet.
Das ist kein Gehsteig, das ist eine auf eigene Gefahr begehbare Fläche! Steht sogar dort.  ;)

Aber das G'schichtl mit Gehsteig oder nicht, ist sowieso Unfug.  ::)


. . . .  unteranderem TL, VK, V44 . . . .
Na, wennst' denen mehr glaubst als mir, bist eh selber schuld!  :P




Bezüglich Schwellen

Der Passus in § 28/2 lautet:
Zitat
Fahrzeuge vor Kreuzungen sind ungeachtet der Bestimmungen dieses Absatzes zu beachten.
Bodenschwellen oder ähnliche bauliche Einrichtungen, die entlang von Gleisen angebracht sind, dürfen
nicht überfahren werden.
Bodenschwellen oder ähnliche bauliche Einrichtungen. Somit ist einmal geklärt, dass Schwellen laut StVO bauliche Einrichtungen sind.

In § 2/1/14 heißt es über selbständige Gleiskörper:
Zitat
Selbständiger Gleiskörper: ein von der Fahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennter, dem
Verkehr mit Schienenfahrzeugen dienender Bahnkörper im Verkehrsraum der Straße . . . .

Ein Entscheid bzgl. selbständiger Gleiskörper:
Zitat
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.09.1981
Geschäftszahl
8Ob100/81
Norm
StVO §2 Abs1 Z14;
StVO §7 Abs1 IIC;
StVO §19 Abs6 BVIb;

Rechtssatz

Voraussetzung für einen selbständigen Gleiskörper ist die bauliche Trennung, eine Trennung durch Bodenmarkierungen ist somit nicht ausreichend. Die neben dem Gleisbereich der Ringstraße angebrachten Sperrlinien vermögen somit das einheitliche Straßenstück nicht in zwei voneinander getrennt zu wertende Fahrbahnen zu teilen.

Entscheidungstexte
TE OGH 1981/09/03 8 Ob 100/81
Rechtssatznummer
RS0073388

Somit: Bauliche Trennungg ist Voraussetzung für selbständigen Gleiskörper, Schwelle ist bauliche Einrichtung.



Und zu eurem geliebten Spruch:
Zitat
VwGH
Geschäftszahl
83/02/0114
Entscheidungsdatum
09.03.1984
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z14 idF 1983/174;
StVO 1960 §8 Abs5 idF 1983/174;
Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass auf Grund von Bodenschwellen, die entlang von Gleisen angebracht sind (so genannte "Stuttgarter Schwellen" in der in Wien 7., Mariahilfer Straße vorhandenen Ausführung, kein "selbstständiger Gleiskörper" im Sinne des § 2 Abs 1 Z 14 StVO in der oben genannten Fassung errichtet worden ist.
Erstens werden die Richter nicht zu dumm gesesen sein, um vom § 2. zum § 28. weiterzulesen. Und zweitens wird nur moniert, dass die Schwellen in der auf der Mariahilfer Straße verwendeten Ausführung keinen selbständigen Gleiskörper begründen. Vermutlich haben sie das im wesentlichen als Sperrlinie angesehen und daher nicht als bauliche Einrichtung im Sinne des § 2.

Aber im Prinzip ist es im Verkehrsalltag eh nicht so wichtig, ob selbständiger Gleiskörper oder nicht, sondern eher für Verwaltungsfragen, etwa, wie weit ein Straßenbahnunternehmen die Straßenbau- und Erhaltungskosten für mitverwendete Fahrbahnen zu tragen hat (z.B. bei straßenbündigen Gleisen in der Fahrbahn). Wichtig für alle Verkehrsteilnehmer ist, ob es sich um selbständige Gleiskörper oder eigene Bahnkörper handelt, weil da andere (Vorrang-)Regeln gelten. Im ersten Fall die StVO, im zweiten die Eisenbahnkreuzungsverordnung!


Eigene Bahnkörper gibt es in Wien viele, z.B. die Gleise auf der Mariahilfer Straße entlang des Auer Welsbach-Parks. 
Niemand ist gezwungen meine Meinung zu teilen!