Autor Thema: Ein- und Ausparken vor der Straßenbahn  (Gelesen 5406 mal)

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95B

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Ein- und Ausparken vor der Straßenbahn
« am: 22. Juli 2024, 10:50:01 »
Somit sind wohl die Hauptbremser der Straßenbahn, Ein.- und Ausparker. Das sollte sich nach ein paar Bestrafungsaktionen dann auch einstellen.

Was soll man da bestrafen? Es ist nicht verboten, vor einer herannahenden Straßenbahn einzuparken. Ausparken schon, das ergibt sich aus den allgemeinen Vorrangregeln.
Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch ans Licht der Sonnen!
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Oskar

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Re: Ein- und Ausparken vor der Straßenbahn
« Antwort #1 am: 22. Juli 2024, 12:28:35 »
Somit sind wohl die Hauptbremser der Straßenbahn, Ein.- und Ausparker. Das sollte sich nach ein paar Bestrafungsaktionen dann auch einstellen.

Was soll man da bestrafen? Es ist nicht verboten, vor einer herannahenden Straßenbahn einzuparken. Ausparken schon, das ergibt sich aus den allgemeinen Vorrangregeln.

Wenn man §28 Abs 2 der StVO korrekt auslegt, dann schon:

Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt, haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen. [...]

Durch Weiterfahren verläßt man den Gleisbereich eindeutig schneller, als bei einem Einparkmanöver! :lamp:

Ferry

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Re: Ein- und Ausparken vor der Straßenbahn
« Antwort #2 am: 22. Juli 2024, 12:41:04 »
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Wenn man §28 Abs 2 der StVO korrekt auslegt, dann schon:

Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt, haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen. [...]

Durch Weiterfahren verläßt man den Gleisbereich eindeutig schneller, als bei einem Einparkmanöver! :lamp:

Das ist aber schon eine sehr strenge Auslegung. Wenn ich gerade beim Einparken bin (also schon halb im Parkplatz), bin ich nicht verpflichtet, mein Einparkmanöver abzubrechen, nur weil gerade eine Straßenbahn kommt. Wenn ich andereseits erst auf der Suche bin und einen Parkplatz entdecke und hinter mir kommt eine Straßenbahn, dann müsste ich (theoretisch) weiterfahren. Aber wer tut das schon, wenn er seit einer halben Stunde Parkplatz sucht?  :)
Weißt du, wie man ein A....loch neugierig macht? Nein? - Na gut, ich sag's dir morgen. (aus "Kottan ermittelt - rien ne va plus")

haidi

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Re: Ein- und Ausparken vor der Straßenbahn
« Antwort #3 am: 22. Juli 2024, 13:00:10 »
Dann scherzerlt man halt.
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Oskar

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Re: Ein- und Ausparken vor der Straßenbahn
« Antwort #4 am: 22. Juli 2024, 13:08:22 »
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Wenn man §28 Abs 2 der StVO korrekt auslegt, dann schon:

Sofern sich aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 bis 6 über den Vorrang nichts anderes ergibt, haben beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges andere Straßenbenützer die Gleise jedenfalls so rasch wie möglich zu verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen. [...]

Durch Weiterfahren verläßt man den Gleisbereich eindeutig schneller, als bei einem Einparkmanöver! :lamp:

Das ist aber schon eine sehr strenge Auslegung. Wenn ich gerade beim Einparken bin (also schon halb im Parkplatz), bin ich nicht verpflichtet, mein Einparkmanöver abzubrechen, nur weil gerade eine Straßenbahn kommt. Wenn ich andereseits erst auf der Suche bin und einen Parkplatz entdecke und hinter mir kommt eine Straßenbahn, dann müsste ich (theoretisch) weiterfahren. Aber wer tut das schon, wenn er seit einer halben Stunde Parkplatz sucht?  :)

Es kommt im wesentlichen darauf an, wie weit das Schienenfahrzeug noch von dir entfernt ist, wenn du anhältst und das Einparkmanöver beginnst:

https://360.lexisnexis.at/d/entscheidungen_ris/ogh_2ob22206w/u_zivil_OGH_2006_JJT_20061019_OGH0002_0_da0d1cfcc6?searchid=20240722103801867&page=1&index=1&origin=rl&rlclick=title&originview=STM

Wäre der PKW-Lenkerin das beabsichtigte Reversieren in die Parklücke bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Schienenfahrzeug als herannahend im Sinn des § 28 Abs 1 erster Halbsatz StVO zu qualifizieren gewesen wäre, nicht möglich gewesen, hätte sie ihre Fahrt vorwärts fahrend fortsetzen müssen. Die Pflicht, die Gleise möglichst rasch zu verlassen, bedeutet nämlich, dass der zur Räumung Verpflichtete in seine Fahrtrichtung weiterfahren muss, soferne es die Verkehrslage zulässt (s die Nachweise bei Dittrich-Veit-Veit aaO § 28 StVO Rz 15).

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, einem PKW-Lenker, der in einem Abstand größer als der Anhalteweg der Straßenbahn vorfahre, müsse der Abschluss eines reversierenden Einparkmanövers ermöglicht werden, anstelle ihn zur „Flucht nach vorne" zu zwingen, steht mit der in § 28 Abs 2 StVO statuierten Räumungsverpflichtung, insbesondere in ihrer durch die 10. StVO-Novelle verschärften Form, nicht in Einklang.

Bereits in der zu § 28 Abs 2 StVO in der vor der 10. StVO-Novelle geltenden Fassung ergangenen Judikatur wurde ein Schienenfahrzeug als herannahend gewertet, wenn seine Entfernung etwa dem Bremsweg entsprach (ZVR 1970/224; ZVR 1981/182; ZVR 1982/356; ZVR 1984/259). An diese Definition des Begriffes „herannahend" hielt der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung 2 Ob 2305/96a (ZVR 1998/51) fest, [...]

Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht konkrete Feststellungen über die Entfernung des Straßenbahnzuges zum Zeitpunkt des zum Stillstandbringens des PKW, den für das beabsichtigte Einparkmanöver nötigen Zeitbedarf und die der PKW-Lenkerin offenstehende Möglichkeit, den Gleisbereich zu räumen, zu treffen haben. Ob es dabei eine Ergänzung des Beweisverfahrens für zweckmäßig hält, bleibt seiner Beurteilung vorbehalten.


Feststellungen über den für das Einparkmanöver - verbunden mit dem vollständigen Verlassen des Gleisbereiches - zu veranschlagenden Zeitbedarf wurden nicht getroffen. Und wie lange man schon Parkplatz sucht, ist rechtlich komplett irrelevant.  ;)

Ferry

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Re: Ein- und Ausparken vor der Straßenbahn
« Antwort #5 am: 22. Juli 2024, 16:53:47 »
Und wie lange man schon Parkplatz sucht, ist rechtlich komplett irrelevant.  ;)

Ja, natürlich ist das irrelevant. Nur wenn man schon recht lange sucht, wird man halt versuchen, einen freien Parkplatz zu ergattern, auch wenn die Straßenbahn dadurch anhalten muss (und man eine Strafe riskiert).  :)
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captainmidnight

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Re: Ein- und Ausparken vor der Straßenbahn
« Antwort #6 am: 22. Juli 2024, 20:58:26 »
@ Mods:

Bitte dieses ganze unnöige Geplänkel der Schrebergarten-Juristen in den Small-Talk - oder sonstwohin - zu verschieben.

@ All: Mods informiert

Katana

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Re: Ein- und Ausparken vor der Straßenbahn
« Antwort #7 am: 23. Juli 2024, 00:47:34 »
Und die Anrainer brauchen auch kein Auto (oder Motorrad) wenn sie die Straßenbahn vor der Haustür haben.
Sofern das auch für das andere Ende ihres Weges gilt.

Es ist nicht Aufgabe der öffentlichen Hand, Aufbewahrungsmöglichkeiten für private Gegenstände zur Verfügung zu stellen.
Jeder Kfz-Besitzer bezahlt Steuer für die Benützung der Straßen, heutzutage dürfte das die Motorbezogene Versicherungssteuer sein. Die zahlt er auch dann, wenn er keinen km fährt.

Es ist nicht Aufgabe der öffentlichen Hand, Aufbewahrungsmöglichkeiten für private Gegenstände zur Verfügung zu stellen.
Demzufolge dürfte es aber auch keine Fahrradbügel im öffentlichen Raum geben. Denn an diesen werden ja auch private Gegenstände - tw. sogar schon ewig vorsichhinrostend - befestigt.

Sicher. Allerdings nehmen Radabstellmöglichkeiten viel weniger Platz ein (1 Pkw-Stellplatz = 5 Bügel = 10 Fahrrad-Abstellplätze) und erlauben auch bei Nutzung Querenden auch einen Überblick über das Verkehrsgeschehen (während selbst ich als >1,80 m großer Mann inzwischen über viele Autos nicht mehr drüberschauen kann). Vor allem: Angesichts der großen Vorteile eines großen Radfahranteils auch für die Gesellschaft (Emissionsfreiheit, Bewegung, ...) könnte das eben eine bewusste Förderung des Radverkehrs sein.
Und? Wenn man der Argumentation von 95B folgt, ist es irrelevant, wie voluminös die Privatgegenstände sind. Und fürs Kfz werden Steuern fällig, fürs Fahrrad aber nicht.
Rotlichtfahrer sind Rotlichtfahrer, egal ob am hellichten Tag oder in tiefster Nacht.

Dann scherzerlt man halt.
Bitte um Erklärung des mir unbekannten Wortes.

Bitte dieses ganze unnöige Geplänkel der Schrebergarten-Juristen in den Small-Talk - oder sonstwohin - zu verschieben.
Sei nicht so empfindlich, das ist doch in Relation zu anderen OT-Geplänkeln harmlos. Und wenn schon verschieben, dann hierhin.

haidi

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Re: Ein- und Ausparken vor der Straßenbahn
« Antwort #8 am: 23. Juli 2024, 01:33:19 »
@ Mods:

Bitte dieses ganze unnöige Geplänkel der Schrebergarten-Juristen in den Small-Talk - oder sonstwohin - zu verschieben.

@ All: Mods informiert
So unnötig ist es in diesem Fall auch nicht, weil man viel dazu lernt. Ich habe bislang nicht gewusst, dass eine rechts abbiegende Straßenbahn keinen Vorrang hat, also verzichte ich halt auf meinen Vorrang genau so wie wenn ein Linienbus mir gegenüber wartepflichtig ist.
Dann scherzerlt man halt.
Bitte um Erklärung des mir unbekannten Wortes.

Mit dem gehsteigseitigen Vorderrad des Autos auf den Gehsteig hinauf fahren (für Nachahmer: Zur Gehsteigkante rolle bis man anstößt und dann erst einkuppeln, zwengs der Reifen warats) und dann in einem Bogen (bildet mit der Gehsteigkante ein "Schwerzerl") wieder auf die Fahrbahn. Wenn die Parklücke ausreichend groß ist, hat man mit einem Zug parallel zur Gehsteigkante eingeparkt
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captainmidnight

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Re: Ein- und Ausparken vor der Straßenbahn
« Antwort #9 am: 23. Juli 2024, 22:15:04 »
@ Mods:

Bitte dieses ganze unnöige Geplänkel der Schrebergarten-Juristen in den Small-Talk - oder sonstwohin - zu verschieben.

@ All: Mods informiert

So unnötig ist es in diesem Fall auch nicht, weil man viel dazu lernt. Ich habe bislang nicht gewusst, dass eine rechts abbiegende Straßenbahn keinen Vorrang hat, also verzichte ich halt auf meinen Vorrang genau so wie wenn ein Linienbus mir gegenüber wartepflichtig ist.
In diesem speziellen Fall gebe ich dir absolut Recht!

Ein einfacher Link ins RIS hätte genügt.

Wenn aber dann wie um des Kaisers Bart gefühlte 100 Mal herumdiskutiert und 200 Mal Schrebergarten-Juristerei aufkommt, dann sollte das eben im SMall-Talk weitergeführt werden.

...also verzichte ich halt auf meinen Vorrang genau so wie wenn ein Linienbus mir gegenüber wartepflichtig ist.

Das mache ich als Fußgänger grundsätzlich z.B. in  Floridsdorf beim "Müller-Übergang". Die sich anhängen wollenden Pkws dürfen allerdings wieder brav stehen bleiben.

Cerberus2

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Re: Ein- und Ausparken vor der Straßenbahn
« Antwort #10 am: 24. Juli 2024, 07:49:07 »
...also verzichte ich halt auf meinen Vorrang genau so wie wenn ein Linienbus mir gegenüber wartepflichtig ist.
Das mache ich als Fußgänger grundsätzlich z.B. in  Floridsdorf beim "Müller-Übergang". Die sich anhängen wollenden Pkws dürfen allerdings wieder brav stehen bleiben.
Du kannst als Fußgänger nicht auf Deinen Vorrang verzichten, weil Du keinen Vorrang hast. Du kannst nur aufhören, den Anschein zu erwecken, den Schutzweg benützen zu wollen.

Ein Handzeichen ("Fahr doch") ändert nichts an der Tatsache, dass Du den Schutzweg benützen willst und Dir daher das Überqueren zu ermöglichen ist.

Das gleiche Thema waren ja Stopptafeln für Fahrräder bei Radfahrerüberfahrten. Du bleibst zwar auf Grund der Stopptafel stehen, verzichtest somit auf den Vorrang, den Du aber gar nicht hast. Trotz des Stehens willst Du nach wie vor "erkennbar" weiterfahren, so wie es jeder andere, der vor einer Stopptafel steht, auch will.

haidi

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Re: Ein- und Ausparken vor der Straßenbahn
« Antwort #11 am: 24. Juli 2024, 08:25:46 »
...also verzichte ich halt auf meinen Vorrang genau so wie wenn ein Linienbus mir gegenüber wartepflichtig ist.
Das mache ich als Fußgänger grundsätzlich z.B. in  Floridsdorf beim "Müller-Übergang". Die sich anhängen wollenden Pkws dürfen allerdings wieder brav stehen bleiben.
Du kannst als Fußgänger nicht auf Deinen Vorrang verzichten, weil Du keinen Vorrang hast. Du kannst nur aufhören, den Anschein zu erwecken, den Schutzweg benützen zu wollen.

Ein Handzeichen ("Fahr doch") ändert nichts an der Tatsache, dass Du den Schutzweg benützen willst und Dir daher das Überqueren zu ermöglichen ist.

Das gleiche Thema waren ja Stopptafeln für Fahrräder bei Radfahrerüberfahrten. Du bleibst zwar auf Grund der Stopptafel stehen, verzichtest somit auf den Vorrang, den Du aber gar nicht hast. Trotz des Stehens willst Du nach wie vor "erkennbar" weiterfahren, so wie es jeder andere, der vor einer Stopptafel steht, auch will.
Wenn eine Einbahn von einer Vorrangstraße weg führt  und eine Radfahranlage gegen die Einbahn läuft, muss auch eine Nachrangtafel mit Zusatzzeichen "Vorrangstraße" angebracht werden. Der Grund ist, dass der Radfahrer, der erlaubter Weise auf der Fahrbahn der Vorrangstraße weiter fährt, nicht wissen kann, dass er nicht  umdrehen darf.

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95B

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Re: Ein- und Ausparken vor der Straßenbahn
« Antwort #12 am: 24. Juli 2024, 10:41:01 »
Eine andere interessante Situation befindet sich Ecke Kreuzgasse/Klostergasse. In der Klostergasse, die als Einbahn von der Kreuzgasse wegführt, ist Radfahren gegen die Einbahn erlaubt, allerdings steht an besagter Kreuzung keine "Vorrang geben"-Tafel für den Radverkehr. Somit ergibt sich die Situation, dass ein aus der Klostergasse kommender Radfahrer (wenn er lebensmüse ist) Rechtsvorrang hat. Das betrifft nur den 42er nicht, weil der als Straßenbahn auch von links kommend Vorrang hat.
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Entklumpertung des Referats West am 02.02.2024 um 19.45 Uhr planmäßig abgeschlossen!

haidi

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Re: Ein- und Ausparken vor der Straßenbahn
« Antwort #13 am: 24. Juli 2024, 12:33:47 »
Breitenseer Straße stadtauswärts, Kreuzung mit Leyserstraße
Rechts von den parkenden Autos ein Radweg, vor der Leyserstraße eine Nachrangtafel mit Zusatztafel Vorrangstraße.
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hema

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Re: Ein- und Ausparken vor der Straßenbahn
« Antwort #14 am: 24. Juli 2024, 17:22:24 »
Sie müsste aber rechts vom Radweg stehen!   ;)
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