In der deutschen StVO ist das in deren § 11 (1) geregelt: (1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste.
In Österreich geht man pragmatischerweise davon aus, dass sich dieser Konjunktiv nicht prognostizieren lässt (bleibt die KOlonne stehen oder kriecht sie weiter?). Somit ist das Nachfahren bei rollender Kolonne erlaubt, aber das Nachfahren auf stehende Fahrzeuge verboten.